Service LSG/SG

Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes Brandenburg

IT Unterstützungsleistungen im Multi-Vendor Umfeld, Unterstützungsleistungen bei IT Rollouts und Betreuung zentraler und dezentraler IT
Laufzeit) 05-22 bis 12-23 ggf. 2*1 Jahr Option

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2022-04-25. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2022-03-24.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2022-03-24 Auftragsbekanntmachung
2022-07-04 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2022-03-24)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Referenznummer: 5470-E-I-013/22
Kurze Beschreibung:
IT Unterstützungsleistungen im Multi-Vendor Umfeld, Unterstützungsleistungen bei IT Rollouts und Betreuung zentraler und dezentraler IT Laufzeit) 05-22 bis 12-23 ggf. 2*1 Jahr Option
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung 📦
Zusätzlicher CPV-Code: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Potsdam, Kreisfreie Stadt 🏙️

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes Brandenburg
Postanschrift: Steinstraße 104-106, Haus 3
Postleitzahl: 14480
Postort: Potsdam
Kontakt
Internetadresse: https://zenit.brandenburg.de/zenit/de/ 🌏
E-Mail: poststelle@zenit.justiz.brandenburg.de 📧
Telefon: +49 331/20094-151 📞
URL der Dokumente: https://vergabemarktplatz.brandenburg.de/VMPSatellite/notice/CXP9YK8RGL6/documents 🌏
URL der Teilnahme: https://vergabemarktplatz.brandenburg.de/VMPSatellite/notice/CXP9YK8RGL6 🌏

Referenz
Daten
Absendedatum: 2022-03-24 📅
Einreichungsfrist: 2022-04-25 📅
Veröffentlichungsdatum: 2022-03-29 📅
Datum des Beginns: 2022-06-01 📅
Datum des Endes: 2023-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2022/S 062-163607
ABl. S-Ausgabe: 62
Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXP9YK8RGL6

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
IT Unterstützungsleistungen im Multi-Vendor Umfeld, Unterstützungsleistungen bei IT Rollouts und Betreuung zentraler und dezentraler IT
Laufzeit) 05-22 bis 12-23 ggf. 2*1 Jahr Option
Geschätzter Gesamtwert: 260 000 EUR 💰
Geschätzter Wert ohne MwSt: 260 000 EUR 💰
Beschreibung der Optionen: 2* 1 Jahr für 2024 /2025
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes Brandenburg Steinstraße 104-106, Haus 3 14480 Potsdam 5 Standorte : 2*Potsdam, Cottbus, Frankfurt/Oder, Neuruppin

Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2022-06-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2022-04-22 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 10:00
Ort des Eröffnungstermins: Potsdam

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Dokumente URL: https://vergabemarktplatz.brandenburg.de/VMPSatellite/notice/CXP9YK8RGL6/documents 🌏

Referenz
Zusätzliche Informationen
Voraussichtlicher Zeitpunkt weiterer Bekanntmachungen:
Laufzeit bis 31.12.2023 entsprechend 06/2023;
oder bei Optionen 06/2024 oder 06/2025

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Brandenburg
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Postort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 3318661719 📞
Fax: +49 3318661652 📠
Internetadresse: www.mwe.brandenburg.de 🌏
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2022/S 062-163607 (2022-03-24)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2022-07-04)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 181133.33 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt

Referenz
Daten
Absendedatum: 2022-07-04 📅
Veröffentlichungsdatum: 2022-07-08 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2022/S 130-370718
Verweist auf Bekanntmachung: 2022/S 062-163607
ABl. S-Ausgabe: 130
Zusätzliche Informationen
Leitweg-ID: 12-149308770341312-96 Bekanntmachungs-ID: CXP9YK8RP1Y

Objekt
Umfang der Beschaffung
Beschreibung der Optionen: 2* 1 Jahr für 2024/2025

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2022-06-10 📅
Name: SYSTEMA Gesellschaft für angewandte Datentechnik mbH
Postanschrift: Baberowweg 7
Postort: Potsdam
Postleitzahl: 14482
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: ausschreibungen@systema-online.de 📧
Land: Potsdam, Kreisfreie Stadt 🏙️
Internetadresse: http://www.systema-online.de 🌏
Gesamtwert des Auftrags: 181133.33 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3

Referenz
Zusätzliche Informationen
Leitweg-ID: 12-149308770341312-96
Bekanntmachungs-ID: CXP9YK8RP1Y

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
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(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
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2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
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(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".
Quelle: OJS 2022/S 130-370718 (2022-07-04)