Beschreibung der Optionen
Abweichende Besetzung (Nr. 2.2 Leistungsbereich I der Anlage 2.2 Leistungsbeschreibung):
Aufgrund spezieller, nicht vorhersehbarer Ereignisse oder bei einer hohen Belegung der Einrichtung kann eine (ggf. vorübergehende) Aufstockung des Sicherheitspersonals notwendig werden. Sinkende Asylsuchendenzahlen, eine geänderte Steuerung des Asylsuchendenzustroms, ein vermindertes Sicherheitsrisiko oder sonstige Ereignisse können überdies zu einer Reduzierung des Sicherheitspersonals führen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, kurzfristig eine Aufstockung der Sicherheitsmitarbeiter zu verlangen; konkret ist einem Aufstockungsverlangen um bis zu fünf Sicherheitsmitarbeiter über die jeweiligen Zahlen der Regelbesetzung spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer durch diesen nachzukommen.
Eine Aufstockung um bis zu zehn Sicherheitsmitarbeiter über die Zahlen der Regelbesetzung kann der Auftraggeber binnen zweier Wochen, um bis zu fünfzehn Sicherheitsmitarbeiter binnen sechs Wochen sowie um bis zu zwanzig Sicherheitsmitarbeiter binnen acht Wochen verlangen.
Eine Absenkung um bis zu fünf Sicherheitsmitarbeiter unter die Zahlen der Regelbesetzung kann der Auftraggeber binnen eines Monats verlangen, von bis zu zehn Sicherheitsmitarbeitern unter die Zahlen der Regelbesetzung binnen dreier Monate.
Für eine (Teil-)Rückgängigmachung der Absenkungen oder Aufstockungen gelten die vorstehenden Zeitfristen für Aufstockungen respektive Absenkungen entsprechend.
Die jeweiligen mit Personal zu besetzenden Positionen im Rahmen des durch den Auftraggeber vorgegebenen Postenplans und Sicherheitskonzeptes sind durchgehend und vollständig zu besetzen.
Abweichende Besetzung (Nr. 2.2 Leistungsbereich II der Anlage 2.2 Leistungsbeschreibung):
Aufgrund spezieller, nicht vorhersehbarer Ereignisse oder bei einer hohen Belegung der Einrichtung kann eine (ggf. vorübergehende) Aufstockung des Sicherheitspersonals notwendig werden. Sinkende Zahlen von Asylsuchenden, eine geänderte Steuerung des Zustroms von Asylsuchenden, ein vermindertes Sicherheitsrisiko oder sonstige Ereignisse können darüber hinaus zu einer Reduzierung des Sicherheitspersonals führen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, kurzfristig eine Aufstockung der Sicherheitsmitarbeiter zu verlangen; konkret ist einem Aufstockungsverlangen um bis zu 8 der Sicherheitsmitarbeiter über die Zahlen der Regelbesetzung spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer durch diesen nachzukommen.
Eine Absenkung um bis zu acht Sicherheitsmitarbeiter unter die Zahlen der Regelbesetzung kann der Auftraggeber binnen einer Woche verlangen.
Die jeweiligen mit Personal zu besetzenden Positionen im Rahmen des durch den Auftraggeber vorgegebenen Postenplans und Sicherheitskonzeptes sind durchgehend und vollständig zu besetzen.
Preisgleitklausel (§ 3 Nr. 2 der Anlage 2.3a Dienstleistungsvertrag):
Frühestens nach Ablauf des ersten Leistungsjahres kann aufgrund tarifvertraglich gebundener Lohnänderung betreffend den vor Ort eingesetzten Sicherheitsdienstmitarbeitern (einschließlich Objekt- und Schichtleiter) eine Erhöhung oder Verminderung der Vergütung um die entsprechenden Mehr-/Minderaufwendungen für Lohn- und lohnabhängige Kosten erfolgen. Der Auftragnehmer hat bei einem Erhöhungsverlangen die tarifvertraglichen Änderungen sowie die entsprechenden Anpassungen der tatsächlich gewährten Lohnzahlungen nachzuweisen. Die Änderungen des Vergütungssatzes aufgrund Tarifänderung treten am Ersten des auf ihre schriftliche Mitteilung folgenden Monats in Kraft, wobei der Zugang beim Auftraggeber maßgeblich ist. Im Falle einer Nichttarifgebundenheit gilt diese Regelung entsprechend für Lohnerhöhungen, welche der Auftragnehmer tatsächlich gewährt und nachweist.
Die Lohnänderung wird in der Weise pauschal berücksichtigt, dass der im Preisblatt jeweils angegebene Netto-Vergütungswert zu 70 % um die Lohnänderung angepasst wird.
Vorübergehendes Sicherheitskonzept (Nr. 5 Leistungsbereich I der Anlage 2.2 Leistungsbeschreibung) Teil 1
a) Hintergrund
Aufgrund der Corona-Pandemie ist das Areal des Ankunftszentrums Heidelberg in zwei große Bereiche aufgeteilt (den Süd- und den Nordbereich), die durch einen Sicherheitszaun voneinander getrennt sind.
Der Südbereich ist derzeit zusätzlich in zwei weitere Bereiche aufgeteilt, die ebenfalls mit einem Sicherheitszaun voneinander getrennt sind. Die Unterteilung folgt hier in einen Bereich für Bestandbewohner und einen Isolationsbereich. Diese Personen dürfen den ihnen zugewiesenen Bereich nicht verlassen. Es darf zu keiner Vermischung der Tageskohorten kommen.Die Asylsuchenden werden in den Gebäuden versorgt.
Im Nordbereich des Ankunftszentrums Heidelberg sind hingegen derzeit nur Asylsuchende untergebracht, die nicht isolationspflichtig sind und als Bestandsbewohner im Ankunftszentrum Heidelberg untergebracht werden. Zur Trennung der isoliert untergebrachten Asylsuchenden von den im Nordbereich des Ankunftszentrums Heidelberg untergebrachten Bewohnern verläuft zwischen den beiden Bereichen ein Sicherheitszaun, der einen Durchlass für bestimmte Personengruppen und deren Fahrzeuge ermöglicht. Hier sind vom Auftragnehmer ständige gewissenhafte Ein- und Auslasskontrollen vorzunehmen, um eine Vermischung der im Südbereich isoliert untergebrachten Personen mit den im Nordbereich untergebrachten Personen zu vermeiden und damit der Gefahr einer Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus entgegenzuwirken. Auch gelten auf dem gesamten Areal des Ankunftszentrums Heidelberg infektionsschützende Verhaltensregeln, auf deren Einhaltung durch den Auftragnehmer geachtet werden muss.
b) Personaleinsatz
Eine Aufstockung um bis zu 28 weitere Sicherheitsmitarbeiter über die jeweiligen Zahlen der Regelbesetzung - unabhängig von den Aufstockungsregelungen nach Nr. 2.2 - kann aufgrund der Corona-Pandemie erfolgen