Da in den Vergabeunterlagen ein Widerspruch zur DGUV Vorschrift 23 festgestellt wurde und die Unterlagen daher so abgeändert werden müssten, dass sich dadurch die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich ändern würde, wird die Ausschreibung hiermit gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 VgV aufgehoben.