Mit diesem Rahmenvertrag sollen sowohl Einzel- als auch Multisignaturkarten mit vorinstallierten qualifizierten Zertifikaten zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur für die Auftraggeberin und ihren Geschäftsbereich (Bedarfsstellen) nebst Instandhaltung beschafft werden. Die Signaturkarten werden im Rahmen von qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheiten nach Art. 3 Nr. 23 eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zum Einsatz kommen und zur Erstellung von qualifizierten elektronischen Signaturen (d.h. dem schriftformersetzenden Signieren von elektronischen Dokumenten) dienen. Die Feststellung der Identität des Kartenantragstellers erfolgt bei der Auftraggeberin über das sog. Behörden-Ident-Verfahren, bei dem die Identität der Kartenantragsteller gerichts- und behördenintern bei den jeweiligen Bedarfsstellen bestätigt wird.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2022-06-16.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2022-05-16.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2022-05-16) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Datenverarbeitungsgeräte (Hardware)
Referenznummer: IT 003-2022
Kurze Beschreibung:
Mit diesem Rahmenvertrag sollen sowohl Einzel- als auch Multisignaturkarten mit vorinstallierten qualifizierten Zertifikaten zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur für die Auftraggeberin und ihren Geschäftsbereich (Bedarfsstellen) nebst Instandhaltung beschafft werden. Die Signaturkarten werden im Rahmen von qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheiten nach Art. 3 Nr. 23 eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zum Einsatz kommen und zur Erstellung von qualifizierten elektronischen Signaturen (d.h. dem schriftformersetzenden Signieren von elektronischen Dokumenten) dienen. Die Feststellung der Identität des Kartenantragstellers erfolgt bei der Auftraggeberin über das sog. Behörden-Ident-Verfahren, bei dem die Identität der Kartenantragsteller gerichts- und behördenintern bei den jeweiligen Bedarfsstellen bestätigt wird.
Mit diesem Rahmenvertrag sollen sowohl Einzel- als auch Multisignaturkarten mit vorinstallierten qualifizierten Zertifikaten zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur für die Auftraggeberin und ihren Geschäftsbereich (Bedarfsstellen) nebst Instandhaltung beschafft werden. Die Signaturkarten werden im Rahmen von qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheiten nach Art. 3 Nr. 23 eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zum Einsatz kommen und zur Erstellung von qualifizierten elektronischen Signaturen (d.h. dem schriftformersetzenden Signieren von elektronischen Dokumenten) dienen. Die Feststellung der Identität des Kartenantragstellers erfolgt bei der Auftraggeberin über das sog. Behörden-Ident-Verfahren, bei dem die Identität der Kartenantragsteller gerichts- und behördenintern bei den jeweiligen Bedarfsstellen bestätigt wird.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Datenverarbeitungsgeräte (Hardware)📦
Zusätzlicher CPV-Code: Datenverarbeitungsgeräte (Hardware)📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Mecklenburg-Vorpommern
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
In Mecklenburg-Vorpommern ist der elektronische Rechtsverkehr (eRV) sowohl für den Post-eingang, als auch für den Postausgang eröffnet. Des Weiteren wird im Zivilbereich bereits an allen Amts- und Landgerichten sowie am Oberlandesgericht Rostock mit der elektronischen Akte (eAkte) gearbeitet. Perspektivisch ist die flächendeckende Einführung der elektronischen Akte in allen Bereichen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften in Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen. Nach Abschluss
In Mecklenburg-Vorpommern ist der elektronische Rechtsverkehr (eRV) sowohl für den Post-eingang, als auch für den Postausgang eröffnet. Des Weiteren wird im Zivilbereich bereits an allen Amts- und Landgerichten sowie am Oberlandesgericht Rostock mit der elektronischen Akte (eAkte) gearbeitet. Perspektivisch ist die flächendeckende Einführung der elektronischen Akte in allen Bereichen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften in Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen. Nach Abschluss
der Einführungsphase wird in der Justiz Mecklenburg-Vorpommerns dauerhaft mit der elektronischen Akte gearbeitet.
Mit diesem Rahmenvertrag sollen sowohl Einzel- als auch Multisignaturkarten mit vorinstallierten qualifizierten Zertifikaten zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur für die Auftraggeberin und ihren Geschäftsbereich (Bedarfsstellen) nebst Instandhaltung beschafft werden. Die Signaturkarten werden im Rahmen von qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheiten nach Art. 3 Nr. 23 eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zum Einsatz kommen und zur Erstellung von qualifizierten elektronischen Signaturen (d.h. dem schriftformersetzenden Signieren von elektronischen Dokumenten) dienen. Die Feststellung der Identität des Kartenantragstellers erfolgt bei der Auftraggeberin über das sog. Behörden-Ident-Verfahren, bei dem die Identität der Kartenantrag-steller gerichts- und behördenintern bei den jeweiligen Bedarfsstellen bestätigt wird.
Mit diesem Rahmenvertrag sollen sowohl Einzel- als auch Multisignaturkarten mit vorinstallierten qualifizierten Zertifikaten zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur für die Auftraggeberin und ihren Geschäftsbereich (Bedarfsstellen) nebst Instandhaltung beschafft werden. Die Signaturkarten werden im Rahmen von qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheiten nach Art. 3 Nr. 23 eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zum Einsatz kommen und zur Erstellung von qualifizierten elektronischen Signaturen (d.h. dem schriftformersetzenden Signieren von elektronischen Dokumenten) dienen. Die Feststellung der Identität des Kartenantragstellers erfolgt bei der Auftraggeberin über das sog. Behörden-Ident-Verfahren, bei dem die Identität der Kartenantrag-steller gerichts- und behördenintern bei den jeweiligen Bedarfsstellen bestätigt wird.
Somit muss es möglich sein, während der Laufzeit des Rahmenvertrages in einer Kartenperiode schätzungsweise bis zu 3.035 Karten abrufen zu können. Insgesamt ist eine (doppelte) Anzahl i. H. v. 6.070 Einzel- und Multisignaturkarten nicht auszuschließen, da die Dauer eines Signatur-zertifikats ab Einzelabruf und Lieferung 2 Jahre anhält, der Rahmenvertrag aber eine maximale Laufzeit von 48 Monaten hat. Dementsprechend besteht die Möglichkeit, während der Vertrags-laufzeit insgesamt zwei Abrufe an Einzelsignaturkarten und Multisignaturkarten (inkl. qualifizierter Zertifikate) bis zu 6.070 Karten zu tätigen. Der Bieter muss dementsprechend während der Dauer des Rahmenvertrages über entsprechende Kapazitäten verfügen.
Somit muss es möglich sein, während der Laufzeit des Rahmenvertrages in einer Kartenperiode schätzungsweise bis zu 3.035 Karten abrufen zu können. Insgesamt ist eine (doppelte) Anzahl i. H. v. 6.070 Einzel- und Multisignaturkarten nicht auszuschließen, da die Dauer eines Signatur-zertifikats ab Einzelabruf und Lieferung 2 Jahre anhält, der Rahmenvertrag aber eine maximale Laufzeit von 48 Monaten hat. Dementsprechend besteht die Möglichkeit, während der Vertrags-laufzeit insgesamt zwei Abrufe an Einzelsignaturkarten und Multisignaturkarten (inkl. qualifizierter Zertifikate) bis zu 6.070 Karten zu tätigen. Der Bieter muss dementsprechend während der Dauer des Rahmenvertrages über entsprechende Kapazitäten verfügen.
Bei den oben genannten Werten handelt es sich lediglich um Schätzwerte, die keine Mindest- oder Höchstabnahmemengen definieren und aus denen Bieter keine Verbindlichkeiten ableiten können.
Die Höchstabnahmemenge wird für Einzelsignaturkarten (inkl. qualifizierter Zertifikate) auf 7.000 und für Multisignaturkarten (inkl. qualifizierter Zertifikate) auf 1.500 beziffert. Bei diesen Werten handelt es sich somit um Obergrenzen für die maximal mögliche Rahmenvertragslaufzeit, es ergibt sich jedoch keine Verbindlichkeit hinsichtlich der tatsächlichen Abnahmemenge.
Die Höchstabnahmemenge wird für Einzelsignaturkarten (inkl. qualifizierter Zertifikate) auf 7.000 und für Multisignaturkarten (inkl. qualifizierter Zertifikate) auf 1.500 beziffert. Bei diesen Werten handelt es sich somit um Obergrenzen für die maximal mögliche Rahmenvertragslaufzeit, es ergibt sich jedoch keine Verbindlichkeit hinsichtlich der tatsächlichen Abnahmemenge.
Die Mindestlaufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt 24 Monate. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate - höchstens jedoch zweimal -, soweit der Auftraggeber die Rahmenvereinbarung nicht mindestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Vertragsende kündigt. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt somit 48 Monate.
Die Mindestlaufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt 24 Monate. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate - höchstens jedoch zweimal -, soweit der Auftraggeber die Rahmenvereinbarung nicht mindestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Vertragsende kündigt. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt somit 48 Monate.
Die zu erbringende Leistung wird ausführlich in Anlage 1 - Leistungsbeschreibung und Anlage 2 - Kriterienkatalog zum Rahmenvertrag beschrieben. Der konkrete Umfang an Einzel-/Multisignaturkarten (inkl. qualifizierter Zertifikate) wird im jeweiligen Einzelabruf festgelegt.
Die zu erbringende Leistung wird ausführlich in Anlage 1 - Leistungsbeschreibung und Anlage 2 - Kriterienkatalog zum Rahmenvertrag beschrieben. Der konkrete Umfang an Einzel-/Multisignaturkarten (inkl. qualifizierter Zertifikate) wird im jeweiligen Einzelabruf festgelegt.
Dauer: 24 Monate
Beschreibung der Verlängerungen:
Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate - höchstens jedoch zweimal -, soweit der Auftraggeber die Rahmenvereinbarung nicht mindestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Vertragsende kündigt. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt somit 48 Monate.
Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate - höchstens jedoch zweimal -, soweit der Auftraggeber die Rahmenvereinbarung nicht mindestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Vertragsende kündigt. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt somit 48 Monate.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
— Kopie eines aktuellen Handelsregisterauszuges oder einer gleichwertigen Urkunde oder Bescheinigung einer zuständigen Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts des Herkunftslandes des Bewerbers soweit aufgrund der Unternehmensform eine Eintragung vorgesehen ist, die nicht älter als 6 Monate seit dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung ist,
— Kopie eines aktuellen Handelsregisterauszuges oder einer gleichwertigen Urkunde oder Bescheinigung einer zuständigen Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts des Herkunftslandes des Bewerbers soweit aufgrund der Unternehmensform eine Eintragung vorgesehen ist, die nicht älter als 6 Monate seit dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung ist,
— zum Nachweis der Bevollmächtigung des Unterzeichnenden (Anhang 01 Punkt 1 i. V. m. 7) ein Handelsregisterauszug oder eine Handlungsvollmacht.
Die Vergabestelle behält sich gem. § 56 Abs. 2 VgV vor, fehlende oder unvollständige Erklärungen und Nachweise bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung / Nachreichung von Unterlagen.
Die Vergabestelle behält sich gem. § 56 Abs. 2 VgV vor, fehlende oder unvollständige Erklärungen und Nachweise bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung / Nachreichung von Unterlagen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
— der Bieter beschreibt sein Unternehmen (nebst Angabe der Umsätze der letzten 3 Jahre) unter Berücksichtigung des ausgeschriebenen Leistungsgegenstandes (max. 5 Seiten DIN A 4) - Anhang 03 Punkt 1 und 2 (Formblatt),
— Kopie einer aktuellen Bankerklärung (nicht älter als ein Jahr seit dem Tag des Versands der Bekanntmachung) der Hausbank des Bieters mit folgendem Inhalt: Auskunft zum Zahlungsverhalten des Bieters, Dauer der Geschäftsbeziehung, gegenwärtige Finanz- und Liquiditätslage des Bieters, Angabe, ob die Kundenbeziehung zum Bieter ordnungsgemäß verläuft.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Kopie einer aktuellen Bankerklärung (nicht älter als ein Jahr seit dem Tag des Versands der Bekanntmachung) der Hausbank des Bieters mit folgendem Inhalt: Auskunft zum Zahlungsverhalten des Bieters, Dauer der Geschäftsbeziehung, gegenwärtige Finanz- und Liquiditätslage des Bieters, Angabe, ob die Kundenbeziehung zum Bieter ordnungsgemäß verläuft.
— Kopie einer aktuellen (d.h. nicht älter als sechs Monate seit dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung) marktüblichen deutschen Betriebshaftpflichtversicherung oder vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedstaat der EU einschließlich aktueller Deckungsbestätigung für Vermögens-, Sach- und Personenschäden gem. § 18 des Rahmenvertrages. Dabei gelten die folgenden Mindestdeckungssummen: Versicherungssumme für Vermögensschäden: 3 Millionen Euro je Schadensfall; Versicherungssumme für Sach- und Personenschäden: 5 Millionen Euro je Schadensfall.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Kopie einer aktuellen (d.h. nicht älter als sechs Monate seit dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung) marktüblichen deutschen Betriebshaftpflichtversicherung oder vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedstaat der EU einschließlich aktueller Deckungsbestätigung für Vermögens-, Sach- und Personenschäden gem. § 18 des Rahmenvertrages. Dabei gelten die folgenden Mindestdeckungssummen: Versicherungssumme für Vermögensschäden: 3 Millionen Euro je Schadensfall; Versicherungssumme für Sach- und Personenschäden: 5 Millionen Euro je Schadensfall.
— Kopie des Jahresabschlusses, soweit die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen aus dem Jahr 2020 nach dem Gesellschaftsrecht des Heimatstaates des Unternehmens vorgeschrieben ist. Für den Fall, dass die Veröffentlichung nicht vorgesehen ist, hat der Bieter die Kopie einer betriebswirtschaftlichen Auswertung und Bilanz aus dem Jahr 2020 vorzulegen. Für den Fall, dass die Veröffentlichung zwar vorgesehen, jedoch noch nicht erfolgt ist, sind die Gründe hierfür sowie eine Kopie des Jahresabschlusses für das Jahr 2019 ein-zureichen. Für den Fall, dass die Veröffentlichung nicht vorgesehen ist, hat der Bieter die Kopie einer betriebswirtschaftlichen Auswertung und Bilanz aus dem Jahr 2020 vorzulegen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Kopie des Jahresabschlusses, soweit die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen aus dem Jahr 2020 nach dem Gesellschaftsrecht des Heimatstaates des Unternehmens vorgeschrieben ist. Für den Fall, dass die Veröffentlichung nicht vorgesehen ist, hat der Bieter die Kopie einer betriebswirtschaftlichen Auswertung und Bilanz aus dem Jahr 2020 vorzulegen. Für den Fall, dass die Veröffentlichung zwar vorgesehen, jedoch noch nicht erfolgt ist, sind die Gründe hierfür sowie eine Kopie des Jahresabschlusses für das Jahr 2019 ein-zureichen. Für den Fall, dass die Veröffentlichung nicht vorgesehen ist, hat der Bieter die Kopie einer betriebswirtschaftlichen Auswertung und Bilanz aus dem Jahr 2020 vorzulegen.
Mit dem Angebot ist anzugeben, in welchem Umfang und für welche Teile des Auftrags der Einsatz von Dritten vorgesehen ist. Dabei ist sicherzustellen, dass dies mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbart werden kann. Die Vergabestelle behält sich gem. § 56 Abs. 2 VgV vor, fehlende oder unvollständige Erklärungen und Nachweise bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung / Nachreichung von Unterlagen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Mit dem Angebot ist anzugeben, in welchem Umfang und für welche Teile des Auftrags der Einsatz von Dritten vorgesehen ist. Dabei ist sicherzustellen, dass dies mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbart werden kann. Die Vergabestelle behält sich gem. § 56 Abs. 2 VgV vor, fehlende oder unvollständige Erklärungen und Nachweise bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung / Nachreichung von Unterlagen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
— Mindestens eine (1) vergleichbare Unternehmensreferenz bzgl. des Leistungsgegenstandes; eine Referenz gilt dann als geeignet, wenn sie bezogen auf das in den Wettbewerb gestellte Auftragsvolumen sowie auf die Anforderungen an die Leistungserbringung vergleichbar ist. Die Leistungserbringung muss dabei alle wesentlichen Aspekte des Ausschreibungsgegenstandes umfasst haben. Erklärung nach Anhang 4 Punkt 1 (nach Formblatt),
— Mindestens eine (1) vergleichbare Unternehmensreferenz bzgl. des Leistungsgegenstandes; eine Referenz gilt dann als geeignet, wenn sie bezogen auf das in den Wettbewerb gestellte Auftragsvolumen sowie auf die Anforderungen an die Leistungserbringung vergleichbar ist. Die Leistungserbringung muss dabei alle wesentlichen Aspekte des Ausschreibungsgegenstandes umfasst haben. Erklärung nach Anhang 4 Punkt 1 (nach Formblatt),
— Gesamtzahl der durchschnittlich fest angestellten Mitarbeiter und die Zahl der Führungskräfte in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren - Anhang 4 Punkt 2 (nach Formblatt),
— Gesamtzahl der durchschnittlich fest angestellten Fachkräfte in den letzten 2 abgeschlossenen Geschäftsjahren - Anhang 4 Punkt 3 (nach Formblatt),
— Der Bieter ist ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter gem. eIDAS-VO Nr. 910/2014 und in der deutschen Vertrauensliste oder der Vertrauensliste eines Mitgliedstaats der EU gem. Art. 22 eIDAS-VO Nr. 910/2014 gelistet. Nachweis beifügen.
— Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt - Anhang 01 Punkt 5 (nach Formblatt),
— Angabe, ob Angebotsabgabe als Bietergemeinschaft erfolgt - Anhang 01 Punkt 4 (nach Formblatt) nebst einschlägigen Anforderungen / Anhängen nach Punkt 2.8 der Bewerbungsbedingungen.
Mit dem Angebot ist anzugeben, in welchem Umfang und für welche Teile des Auftrags der Einsatz von Dritten vorgesehen ist. Dabei ist sicherzustellen, dass dies mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbart werden kann. Die Vergabestelle behält sich gem. § 56 Abs. 2 VgV vor, fehlende oder unvollständige Erklärungen und Nachweise bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung / Nachreichung von Unterlagen.
Mit dem Angebot ist anzugeben, in welchem Umfang und für welche Teile des Auftrags der Einsatz von Dritten vorgesehen ist. Dabei ist sicherzustellen, dass dies mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbart werden kann. Die Vergabestelle behält sich gem. § 56 Abs. 2 VgV vor, fehlende oder unvollständige Erklärungen und Nachweise bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung / Nachreichung von Unterlagen.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
— Eigenerklärung VgG MV,
— Eigenerklärung ILO-Kernarbeitsnormen,
— Geheimhaltungs- / Verschwiegenheitserklärung für an der Angebotserstellung mitwirkenden u. an Leistungserbringung mitwirkenden Mitarbeiter.
— Eigenerklärung zur Projektkommunikation in deutscher Sprache,
— Eigenerklärung zum Nichtvorliegen eines Bezuges zu Russland (Anhang 06)
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2022-09-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2022-06-16 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:30
Zusätzliche Informationen: entfällt
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zu Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Vergabekammern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit
Quelle: OJS 2022/S 098-268467 (2022-05-16)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2022-09-05) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auf die Bekanntmachung des Auftragswerts wurde nach § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV verzichtet, da anderenfalls Rückschlüsse auf die Konditionen des bezuschlagten Unternehmens gezogen werden könnten.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
In Mecklenburg-Vorpommern ist der elektronische Rechtsverkehr (eRV) sowohl für den Post-eingang, als auch für den Postausgang eröffnet. Des Weiteren wird im Zivilbereich bereits an allen Amts- und Landgerichten sowie am Oberlandesgericht Rostock mit der elektronischen Akte (eAkte) gearbeitet. Perspektivisch ist die flächendeckende Einführung der elektronischen Akte in allen Bereichen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften in Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen. Nach Abschluss der Einführungsphase wird in der Justiz Mecklenburg-Vorpommerns dauerhaft mit der elektronischen Akte gearbeitet. Mit diesem Rahmenvertrag sollen sowohl Einzel- als auch Multisignaturkarten mit vorinstallierten qualifizierten Zertifikaten zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur für die Auftraggeberin und ihren Geschäftsbereich (Bedarfsstellen) nebst Instandhaltung beschafft werden. Die Signaturkarten werden im Rahmen von qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheiten nach Art. 3 Nr. 23 eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zum Einsatz kommen und zur Erstellung von qualifizierten elektronischen Signaturen (d.h. dem schriftformersetzenden Signieren von elektronischen Dokumenten) dienen. Die Feststellung der Identität des Kartenantragstellers erfolgt bei der Auftraggeberin über das sog. Behörden-Ident-Verfahren, bei dem die Identität der Kartenantrag-steller gerichts- und behördenintern bei den jeweiligen Bedarfsstellen bestätigt wird. Somit muss es möglich sein, während der Laufzeit des Rahmenvertrages in einer Kartenperiode schätzungsweise bis zu 3.035 Karten abrufen zu können. Insgesamt ist eine (doppelte) Anzahl i. H. v. 6.070 Einzel- und Multisignaturkarten nicht auszuschließen, da die Dauer eines Signatur-zertifikats ab Einzelabruf und Lieferung 2 Jahre anhält, der Rahmenvertrag aber eine maximale Laufzeit von 48 Monaten hat. Dementsprechend besteht die Möglichkeit, während der Vertrags-laufzeit insgesamt zwei Abrufe an Einzelsignaturkarten und Multisignaturkarten (inkl. qualifizierter Zertifikate) bis zu 6.070 Karten zu tätigen. Der Bieter muss dementsprechend während der Dauer des Rahmenvertrages über entsprechende Kapazitäten verfügen. Bei den oben genannten Werten handelt es sich lediglich um Schätzwerte, die keine Mindest- oder Höchstabnahmemengen definieren und aus denen Bieter keine Verbindlichkeiten ableiten können. Die Höchstabnahmemenge wird für Einzelsignaturkarten (inkl. qualifizierter Zertifikate) auf 7.000 und für Multisignaturkarten (inkl. qualifizierter Zertifikate) auf 1.500 beziffert. Bei diesen Werten handelt es sich somit um Obergrenzen für die maximal mögliche Rahmenvertragslaufzeit, es ergibt sich jedoch keine Verbindlichkeit hinsichtlich der tatsächlichen Abnahmemenge. Die Mindestlaufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt 24 Monate. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate - höchstens jedoch zweimal -, soweit der Auftraggeber die Rahmenvereinbarung nicht mindestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Vertragsende kündigt. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt somit 48 Monate. Die zu erbringende Leistung wird ausführlich in Anlage 1 - Leistungsbeschreibung und Anlage 2 - Kriterienkatalog zum Rahmenvertrag beschrieben. Der konkrete Umfang an Einzel-/Multisignaturkarten (inkl. qualifizierter Zertifikate) wird im jeweiligen Einzelabruf festgelegt.
In Mecklenburg-Vorpommern ist der elektronische Rechtsverkehr (eRV) sowohl für den Post-eingang, als auch für den Postausgang eröffnet. Des Weiteren wird im Zivilbereich bereits an allen Amts- und Landgerichten sowie am Oberlandesgericht Rostock mit der elektronischen Akte (eAkte) gearbeitet. Perspektivisch ist die flächendeckende Einführung der elektronischen Akte in allen Bereichen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften in Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen. Nach Abschluss der Einführungsphase wird in der Justiz Mecklenburg-Vorpommerns dauerhaft mit der elektronischen Akte gearbeitet. Mit diesem Rahmenvertrag sollen sowohl Einzel- als auch Multisignaturkarten mit vorinstallierten qualifizierten Zertifikaten zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur für die Auftraggeberin und ihren Geschäftsbereich (Bedarfsstellen) nebst Instandhaltung beschafft werden. Die Signaturkarten werden im Rahmen von qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheiten nach Art. 3 Nr. 23 eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zum Einsatz kommen und zur Erstellung von qualifizierten elektronischen Signaturen (d.h. dem schriftformersetzenden Signieren von elektronischen Dokumenten) dienen. Die Feststellung der Identität des Kartenantragstellers erfolgt bei der Auftraggeberin über das sog. Behörden-Ident-Verfahren, bei dem die Identität der Kartenantrag-steller gerichts- und behördenintern bei den jeweiligen Bedarfsstellen bestätigt wird. Somit muss es möglich sein, während der Laufzeit des Rahmenvertrages in einer Kartenperiode schätzungsweise bis zu 3.035 Karten abrufen zu können. Insgesamt ist eine (doppelte) Anzahl i. H. v. 6.070 Einzel- und Multisignaturkarten nicht auszuschließen, da die Dauer eines Signatur-zertifikats ab Einzelabruf und Lieferung 2 Jahre anhält, der Rahmenvertrag aber eine maximale Laufzeit von 48 Monaten hat. Dementsprechend besteht die Möglichkeit, während der Vertrags-laufzeit insgesamt zwei Abrufe an Einzelsignaturkarten und Multisignaturkarten (inkl. qualifizierter Zertifikate) bis zu 6.070 Karten zu tätigen. Der Bieter muss dementsprechend während der Dauer des Rahmenvertrages über entsprechende Kapazitäten verfügen. Bei den oben genannten Werten handelt es sich lediglich um Schätzwerte, die keine Mindest- oder Höchstabnahmemengen definieren und aus denen Bieter keine Verbindlichkeiten ableiten können. Die Höchstabnahmemenge wird für Einzelsignaturkarten (inkl. qualifizierter Zertifikate) auf 7.000 und für Multisignaturkarten (inkl. qualifizierter Zertifikate) auf 1.500 beziffert. Bei diesen Werten handelt es sich somit um Obergrenzen für die maximal mögliche Rahmenvertragslaufzeit, es ergibt sich jedoch keine Verbindlichkeit hinsichtlich der tatsächlichen Abnahmemenge. Die Mindestlaufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt 24 Monate. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate - höchstens jedoch zweimal -, soweit der Auftraggeber die Rahmenvereinbarung nicht mindestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Vertragsende kündigt. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt somit 48 Monate. Die zu erbringende Leistung wird ausführlich in Anlage 1 - Leistungsbeschreibung und Anlage 2 - Kriterienkatalog zum Rahmenvertrag beschrieben. Der konkrete Umfang an Einzel-/Multisignaturkarten (inkl. qualifizierter Zertifikate) wird im jeweiligen Einzelabruf festgelegt.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2022-08-25 📅
Name: D-Trust GmbH
Postanschrift: Kommandantenstraße 15
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10969
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 302598-0📞
E-Mail: kontakt-ts@bdr.de📧
Land: Berlin
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§§ 155 ff. GWB). Nach Zuschlagserteilung ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 2 GWB innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber - wie vorliegend - die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§§ 155 ff. GWB). Nach Zuschlagserteilung ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 2 GWB innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber - wie vorliegend - die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.