Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Wir weisen darauf hin, dass die
VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet
und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU)
2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Die
interessierten Wirtschaftsteilnehmer müssen dem Auftraggeber mitteilen, dass sie
an den Aufträgen interessiert sind; die Aufträge werden ohne spätere
Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb vergeben. Durch den
Wirtschaftsteilnehmer sind als Teilnahmebedingung neben den unter III.1.1 bis
III.1.4 genannten Erklärungen/Nachweisen folgende weitere
Erklärungen/Nachweise erforderlich Erklärung, ob und in wieweit mit dem/den
vom AG beauftragten Ingenieurbüro(s) Verbundenheit (gesellschaftsrechtlich
verbunden im Sinne § 18 AktG / verwandtschaftliche Beziehungen zwischen
Organen des Bieters und Organen des Ingenieurbüros) oder wirtschaftliche
Abhängigkeit besteht. Bei Bietergemeinschaften gilt, dass jedes einzelne Mitglied
eine entsprechende Erklärung abzugeben hat. Beauftragte(s) Ingenieurbüro(s): 1.
Schüßler-Plan Ingenieurgesellschaft mbH 2. OBERMEYER Infrastruktur GmbH
& Co. KG 3. BBL Projekt GmbH Der Auftraggeber behält sich vor, Angebote von
Bietern auszuschließen, die unter Mitwirkung eines vom Auftraggeber
beauftragten Ingenieurbüros erstellt wurden. Gleiches gilt, wenn zwischen Bieter
und beauftragtem Ingenieurbüro eine gesellschaftsrechtliche/verwandtschaftliche
Verbundenheit oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Fragen zu den
Vergabeunterlagen oder dem Vergabeverfahren sind so rechtzeitig zu stellen, dass
dem Auftraggeber unter Berücksichtigung interner Abstimmungsprozesse eine
Beantwortung spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe
bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge möglich ist. Der Auftraggeber behält
sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen gar nicht oder innerhalb von weniger
als sechs Tagen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge zu beantworten. Der Auftraggeber behält sich die
Anwendung von §§ 123, 124 GWB vor. Bei Durchführung eines
Verhandlungsverfahrens behält sich der Auftraggeber die Möglichkeit vor, den
Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote zu vergeben, ohne in Verhandlungen
einzutreten.