Beschreibung der Beschaffung
Nach Straßenreinigungsgesetz NRW und Straßenreinigungssatzung der Stadt Löhne obliegt der Stadt u.a. die regelmäßige Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage. Die Stadt betreibt die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung.
Soweit die Reinigung der Fahrbahnen nach der Straßenreinigungssatzung nicht auf die Eigentümer der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen ist, verbleibt sie bei der Stadt Löhne, die vom 1. Januar 2023 bis zum 31.12.2027 hiermit einen Fremdunternehmer beauftragt.
Die jeweiligen Reinigungspflichten ergeben sich aus den als Anlage zum Leistungsverzeichnis beigefügten Straßenverzeichnissen.
Ausgenommen bleibt der Winterdienst, mit dem die Stadt Löhne die Stadtwerke Löhne beauftragt hat.
Maßgeblich für die durch den Unternehmer zu reinigenden Straßen sind die beigefügten Straßenverzeichnisse.
Vor Auftragsabgabe hat sich der Unternehmer eingehend über die örtlichen Verhältnisse zu informieren, um so den Reinigungsumfang zutreffend einschätzen zu können.
Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört die Reinigung der Straßen mit allen Bestandteilen, wie Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Parkbuchten, Straßenrinnen, Parkstreifen, Mittelinseln, Schrammborde, Überquerungshilfen, Mehrzweckstreifen, den Flächen rund um die Straßenrabatten, um die Blumenkübel etc. sowie die Beseitigung des anfallenden Kehrichts, und zwar unabhängig von dessen Herkunft.
Es ist z. B durch den Einsatz von Wildkrautbesen dafür Sorge zu tragen, dass kein Wildwuchs auf den zu reinigenden Flächen entsteht.
Falls die Reinigung mit der Straßenkehrmaschine nicht möglich ist, sind die genannten Straßenteile ggf. von Hand, mittels handgeführter Kehrmaschine bzw. durch die Kleinkehrmaschine vergütungsneutral nachzureinigen.
Blüte- und Laubzeitbeeinträchtigungen sowie Rückstände aus der Winterdiensttätigkeit gelten nicht als außergewöhnliche Verschmutzungen und entbinden nicht von der Reinigungspflicht.
Sollte sich die Reinigung durch die vorher genannten Erschwernisse erheblich verzögern, hat der Unternehmer ohne Aufforderung dafür zu sorgen, dass die Verzögerungen durch den Einsatz von zusätzlichen Maschinen aufgeholt werden.
Durch parkende Fahrzeuge kann die maschinelle Reinigung behindert werden. Ein Anspruch auf Ersatzreinigung besteht nicht. Die Fahrzeuge sind jedoch in einem geringst möglichen Radius zu umfahren.
Bei dem Aufstellen des Kehrplanes werden Unternehmer und Stadt auf diese aus der Praxis der zurückliegenden Jahre bekannten besonderen Situationen Rücksicht nehmen.
Außergewöhnlich verschmutzte Fahrbahnen, z. B. durch Baustellenfahrzeuge oder landwirtschaftliche Fahrzeuge, entbinden nicht von der turnusmäßigen Reinigung dieser Straßenabschnitte.