Die Kliniken mit ihren Hauptfachabteilungen und mehreren Belegabteilungen bieten ein breites Leistungsspektrum und eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung an allen Standorten. Entsprechend des Leitsatzes "Gemeinsam mit Kompetenz und Herz" wird die Zusammenarbeit zwischen den Kliniken großgeschrieben, um eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung wohnortnah sicherzustellen.
Ziel ist die Implementierung eines Systems für Healthcare Content Management (HCM) unter Berücksichtigung der im KHZG aufgeführten Fördertatbestände 2 und 3.
Zur Erarbeitung der für die Städtische Klinikum Solingen gGmbH passenden IT-Lösung ist die Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs vorgesehen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2022-07-29.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2022-06-24.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2022-06-24) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Entwicklung von kundenspezifischer Software
Referenznummer: 2022-SOL-HCM-01
Kurze Beschreibung:
“Die Kliniken mit ihren Hauptfachabteilungen und mehreren Belegabteilungen bieten ein breites Leistungsspektrum und eine qualitativ hochwertige medizinische...”
Kurze Beschreibung
Die Kliniken mit ihren Hauptfachabteilungen und mehreren Belegabteilungen bieten ein breites Leistungsspektrum und eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung an allen Standorten. Entsprechend des Leitsatzes "Gemeinsam mit Kompetenz und Herz" wird die Zusammenarbeit zwischen den Kliniken großgeschrieben, um eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung wohnortnah sicherzustellen.
“Der Preis wird zu 30 % gewertet.”
Quelle: OJS 2022/S 123-350252 (2022-06-24)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2023-01-18) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
“Der unter den Abschnitten II.1.7) und V.2.4) ausgewiesene Betrag ist ein fiktiver Wert. Eine Veröffentlichung der tatsächlichen Beträge würde gem. § 39 Abs....”
Der unter den Abschnitten II.1.7) und V.2.4) ausgewiesene Betrag ist ein fiktiver Wert. Eine Veröffentlichung der tatsächlichen Beträge würde gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden.
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Quelle: OJS 2023/S 016-043000 (2023-01-18)