Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Sofern mehr als fünf Bewerber/Bewerbergemeinschaften - die einen Teilnahmeantrag abgegeben haben - in einem ersten Schritt anhand der unter den Ziffern III.1.1 bis III.1.3 genannten Eignungskriterien auf Grundlage der unter den vorgenannten Ziffern der EU-Auftragsbekanntmachung geforderten Eignungsnachweise als geeignet bewertet werden, erfolgt in einem zweiten Schritt eine Bewertung anhand der nachfolgend dargestellten Teilnahmebegrenzungskriterien/Auswahlkriterien. Hierbei werden Punkte vergeben. Die Anzahl der Punkte, die im Rahmen der Bewertung der Teilnahmeanträge von den Bewerbern/Bewerbergemeinschaften erreicht werden, ist dann entscheidend dafür, welche Bewerber/Bewerbergemeinschaften zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden und damit an der zweiten Phase des Vergabeverfahrens (Angebots- und Verhandlungsphase) teilnehmen können. Es werden die fünf Bewerber/Bewerbergemeinschaften mit der höchsten Punktzahl aufgefordert. Besteht Punktgleichheit, behält sich die Vergabestellt vor, die Auswahl gem. § 75 Abs. 6 VgV unter den Bewerbern mit gleicher Punktzahl durch Los zu treffen.
Teilnahmebegrenzungskriterium 1 - Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Maximal 9 Punkte erreichbar.
Bewertet wird der Umsatz entsprechend dem Leistungsbild gemäß § 55 HOAI (Technische Ausrüstung). Maßgeblich für die Bewertung ist der gemittelte Umsatz über die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Bewertungsmatrix für das Kriterium 1:
9 Punkte ab 300.000 Euro
6 Punkte mehr als 200.00 bis 300.000 Euro
3 Punkte mehr als 100.000 bis 200.000 Euro
Teilnahmebegrenzungskriterium 2 - Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Maximal 27 Punkte erreichbar.
Das Teilnahmebegrenzungskriterium 2 unterteilt sich in drei Unterkriterien.
Unterkriterium 1 für Teilnahmebegrenzungskriterium 2 - Beschäftigtenzahl
Bewertet wird die gemittelte Anzahl von Personen mit einschlägigem Universitäts-bzw. Hochschul- oder Fachschulabschluss (z.B. Dipl.-Ing Bauingenieur, Bauingenieurwesen, Bachelor/Master of Engineering/Science) sowie technische Mitarbeiter*innen (z. B. technische Zeichner*innen und sonstige Mitarbeiter*innen mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen) unabhängig von ihrer Büro- und Firmenzugehörigkeit - alle zusammen bezeichnet als Beschäftigte - der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Bewertungsmatrix für das Unterkriterium 1:
9 Punkte ab 5 Beschäftigten
6 Punkte bei 4 Beschäftigten
3 Punkte bei 3 Beschäftigten
Unterkriterium 2 für Teilnahmebegrenzungskriterium 2 - Berufliche Erfahrung der Projektleitung
Bewertet wird die berufliche Erfahrung der Person, die für das Erbringen der Leistung als Projektleitung vorgesehen ist. Maßgeblich für die Bewertung ist das Vorliegen einer ausreichenden Berufserfahrung der Projektleitung nach Erlangen eines einschlägigen Universitäts- bzw. Hochschul- oder Fachhochschulabschluss, dargestellt in einer tabellarischen Auflistung der beruflichen Tätigkeit in Jahren.
Bewertungsmatrix für das Unterkriterium 2:
9 Punkte ab 10 Jahren Berufserfahrung
6 Punkte ab 7 Jahren Berufserfahrung
3 Punkte ab 4 Jahren Berufserfahrung
Unterkriterium 3 für Teilnahmebegrenzungskriterium 2 - Referenzen
Referenzen für realisierte vergleichbare Leistungen der letzten 6 Jahre (siehe auch III 1.3 der Bekanntmachung)
Bewertungsmatrix für das Unterkriterium 3:
9 Punkte ab 4 Referenzen
6 Punkte bei 3 Referenzen
3 Punkte bei 2 Referenzen