Beschreibung der Beschaffung
Der Stadtbetrieb überträgt dem Unternehmer die Verpflichtung zur Durchführung der Straßenreinigung auf den Fahrbahnen der öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Reinbek gemäß § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein.
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Umfang der Reinigung
1. Der Unternehmer ist verpflichtet, nach Maßgabe des Straßenreinigungsplanes des Stadtbetriebes auf den im diesen Verzeichnis aufgeführten Straßen die Straßenreinigung durchzuführen. Die Reinigung umfasst
a) die wöchentliche Reinigung der Fahrbahnflächen einschl. der Entwässerungsrinnen, der Parkbuchten, Bushaltestellen und Busbuchten
b) die monatliche Reinigung der Fahrbahnflächen einschl. der Entwässerungsrinnen der im Reinigungsplan aufgeführten Verkehrsinseln.
Der Straßenreinigungsplan für die Straßenreinigung und der Reinigungsplan für die Verkehrsinseln sind Bestandteil dieser Vereinbarung und in der Anlage beigefügt.
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, vom Stadtbetrieb aufgegebene neue Straßen bzw. neue Straßenteile gemäß Absatz 1 zu reinigen. Die Reinigungspflicht für diese Straßen bzw. Straßenteile beginnt aufgrund der Zeitbestimmung durch den Stadtbetrieb, frühestens jedoch eine Woche nach Zugang der Mitteilung; die Vergütung bestimmt sich nach § 10 Absatz 1 des Vertrages über die Durchführung der Straßenreinigung im Stadtgebiet von Reinbek (Der Vertrag liegt den Vergabeunterlagen bei). Die Reinigung der im Reinigungsplan aufgeführten Straßen erfolgt in den betreffenden Stadtteilen jeweils an jedem Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag, die Reinigung um die im Reinigungsplan aufgeführten Verkehrsinseln an jedem ersten Dienstag eines jeden Monats. Sollte eine Reinigung an den vier vorgenannten Tagen nicht möglich sein, so wird auf § 2 Absatz 4 des Vertrages über die Durchführung der Straßenreinigung im Stadtgebiet von Reinbek (Der Vertrag liegt den Vergabeunterlagen bei) hingewiesen.
3. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Straßenreinigung werktags - außer Samstag - in der Zeit vom 1. April bis 30. September eines jeden Jahres bis 19.00 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März eines jeden Jahres bis 17.00 Uhr durchzuführen. Hinsichtlich der Reinigungszeiten ist die Bestimmung des § 7 Absatz 1, Ziffer 1 der Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 in der gültigen Fassung zu beachten und einzuhalten.
4. Kann die Straßenreinigung aus besonderen Gründen nicht termingerecht durchgeführt werden, so ist der Stadtbetrieb unverzüglich hierüber und ggf. über den Ausweichtermin zu unterrichten.
5. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass grundsätzlich eine Straßenreinigung nur dann unterbleibt, wenn durch Schnee oder Glatteis eine Reinigung technisch unmöglich ist. In diesem Falle findet eine Verrechnung bzw. Kürzung der Vergütung gemäß § 10 des Vertrages über die Durchführung der Straßenreinigung im Stadtgebiet von Reinbek (Der Vertrag liegt den Vergabeunterlagen bei) nicht statt. Der Unternehmer ist jedoch verpflichtet, die hierdurch entstehende stärkere Verschmutzung der Straßen bei der nächsten Reinigung ohne zusätzliche Vergütung nach § 10 des Vertrages über die Durchführung der Straßenreinigung im Stadtgebiet von Reinbek mit zu beseitigen.
6. Fällt der Tag, an dem die Fahrbahnflächen der Straßen/Verkehrsinseln zu reinigen sind, auf einen gesetzlichen Feiertag, so ist die Straßenreinigung/Reinigung der Verkehrsinseln am nächsten, spätestens am übernächsten Werktag nachzuholen.
7. Bei der Durchführung der Reinigung sind die Weisungen des Stadtbetriebes oder dessen Beauftragten zu befolgen.
8. Der Unternehmer verpflichtet sich, die Straßenreinigung nach den anerkannten Regeln der Technik und aufgrund der rechtlichen Vorgaben des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein.
9. Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Vorschriften, die bei der Durchführung der Straßenreinigung zu beachten sind, insbesondere STVO und STVZO zu befolgen.