Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
1. Referenzleistungen
Eigenerklärungen über mit dem Auftragsgegen-stand vergleichbare frühere Aufträge der letzten 3
Jahre vor Angebotsabgabe mit Angaben zu:
- Gegenstand des Auftrags
- Zeitraum der Leistungserbringung
2. Formblatt Angaben zu Annahmestellen
Anzugeben ist die erste, der Übernahme durch den Bieter, nachfolgende Entsorgungsanlage bzw.
Sortieranlage
Dieser Punkt gilt auch für Nachunternehmer.
3. Formblatt zur Genehmigung der Annahmestelle (je nach Alter und Anlagenart nach BImSchG,
AbfG/Planfeststellung, KrWG) für die Annahme der hier ausgeschriebenen Abfallart und Menge, im
Rahmen der vom AN gehändelten Gesamtdurchsatzmenge.
Dieser Punkt gilt auch für Nachunternehmer
4. EfbV-Zertifikat
alternativ: Eigenerklärung zur Einräumung der Kontroll- und Weisungsbefugnis entsprechend der
Entsorgungs-Fachbetriebsverordnung.
EfbV Zertifikate sind für die Behandlungsanlage / Sortieranlage als auch jeweils für die
Transporteure (Transport der Wechselbrücken und Transport der Zusammenführung) abzugeben.
Dieser Punkt gilt auch für Nachunternehmer.
5. Für Beförderer, die nicht EfbV zertifiziert sind:
Anzeige der Tätigkeit des Beförderns nach § 53 KrWG für nicht gefährliche Abfälle Lizenz für den
grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr (EU Lizenz)
Dieser Punkt gilt auch für Nachunternehmer.
6. Nachweis zu Maßnahmen zur Qualitätssicherung (z.B. Nachweis und Darstellung über ein in
seinem Betrieb installiertes Qualitätsmanagementsystem z.B. Zertifizierung nach ISO 9001 oder
vergleichbar)
7. Nachweis zu Umweltmanagementmaßnahmen (z.B. Nachweis über ein
Umweltmanagementsystem z.B. Zertifizierung nach ISO 14001 oder vergleichbar)
8. Nachweis zu Arbeitssicherheitsmaßnahmen (Zertifizierung nach ISO45001 oder vergleichbar)
9. Nachweis zu Energiemanagementmaßnahmen (Zertifizierung nach ISO50001 oder vergleichbar)
10. Erklärung zur elektronischen Datenerfassung
11. Eine Verfahrensbeschreibung des gesamten Behandlungsablaufes der Verwertung / Entsorgung
(AVV 20 01 10 und 20 01 11) hierzu gehört auch die Angabe, in welche Sortierfraktionen die
Textilien händisch sortiert werden und welcher Anteil einer Verwertung (getrennt nach stofflicher
und energetischer Verwertung) und welcher Anteil einer Beseitigung zugeführt wird.
Nachunternehmer sind anzugeben, soweit die Behandlung der überlassenen Gesamtmenge der
SRH nicht an der eigenen Annahmestelle durchgeführt wird. Für den Fall des Einsatzes von
Nachunternehmern ist ebenfalls eine Verfahrensbeschreibung des dort stattfindenden
Behandlungsablaufes inklusive der Angabe, welcher Anteil einer Verwertung und welcher Anteil
einer Beseitigung zugeführt wird einzureichen.
12. Ggf. Angaben zum Nachunternehmereinsatz
- Ggf. Eigenerklärung zu den Leistungsteilen, die auf Nachunternehmer übertragen werden
sollen (Erklärung zum Nachunternehmereinsatz) sowie
- Ggf. Eigenerklärung zur Eignungsleihe zum Nachweis der vom Nachunternehmer zur Verfü-
gung stehenden Ressourcen (Nachunternehmerverpflichtungserklärung).
Diese Erklärung ist vom Nachunternehmer zu unterschreiben.