Die Stadtbetriebe Hennef AöR, Fachbereich Abwasser, beabsichtigen, die Untersuchung von Teilen des Kanalnetzes gemäß SüwVO Abw zu vergeben. Bestandteil der Ausschreibung ist die Untersuchung der Kanalhaltungen, Anschlussleitungen im öffentlichen Bereich und der Schachtbauwerke. Die Stadtbetriebe müssen jedes Jahr ca. 1/15 ihres gesamten Kanalnetzes untersuchen. Die Durchführung der jährlichen Untersuchungen erfolgt jeweils in einzelnen Stadtteilen bzw. sogenannten Sanierungsgebieten. Die Ausschreibung und Vergabe der Leistungen erfolgt im Rahmen eines Jahresvertrags.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2022-10-13.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2022-08-30.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2022-08-30) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Überprüfung von Abwasserkanälen
Referenznummer: ZVS-065-2022-III/1
Kurze Beschreibung:
Die Stadtbetriebe Hennef AöR, Fachbereich Abwasser, beabsichtigen, die Untersuchung von Teilen des Kanalnetzes gemäß SüwVO Abw zu vergeben. Bestandteil der Ausschreibung ist die Untersuchung der Kanalhaltungen, Anschlussleitungen im öffentlichen Bereich und der Schachtbauwerke. Die Stadtbetriebe müssen jedes Jahr ca. 1/15 ihres gesamten Kanalnetzes untersuchen. Die Durchführung der jährlichen Untersuchungen erfolgt jeweils in einzelnen Stadtteilen bzw. sogenannten Sanierungsgebieten.
Die Ausschreibung und Vergabe der Leistungen erfolgt im Rahmen eines Jahresvertrags.
Die Stadtbetriebe Hennef AöR, Fachbereich Abwasser, beabsichtigen, die Untersuchung von Teilen des Kanalnetzes gemäß SüwVO Abw zu vergeben. Bestandteil der Ausschreibung ist die Untersuchung der Kanalhaltungen, Anschlussleitungen im öffentlichen Bereich und der Schachtbauwerke. Die Stadtbetriebe müssen jedes Jahr ca. 1/15 ihres gesamten Kanalnetzes untersuchen. Die Durchführung der jährlichen Untersuchungen erfolgt jeweils in einzelnen Stadtteilen bzw. sogenannten Sanierungsgebieten.
Die Ausschreibung und Vergabe der Leistungen erfolgt im Rahmen eines Jahresvertrags.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Überprüfung von Abwasserkanälen📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Rhein-Sieg-Kreis
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Referenz Daten
Absendedatum: 2022-08-30 📅
Einreichungsfrist: 2022-10-13 📅
Veröffentlichungsdatum: 2022-09-02 📅
Datum des Beginns: 2023-01-01 📅
Datum des Endes: 2023-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2022/S 169-478254
ABl. S-Ausgabe: 169
Zusätzliche Informationen
Bieter sind nicht zugelassen
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Stadtbetriebe Hennef AöR, Fachbereich Abwasser, beabsichtigen, die Untersuchung von Teilen des Kanalnetzes gemäß SüwVO Abw zu vergeben. Bestandteil der Ausschreibung ist die Untersuchung der Kanalhaltungen, Anschlussleitungen im öffentlichen Bereich und der Schachtbauwerke. Die Stadtbetriebe müssen jedes Jahr ca. 1/15 ihres gesamten Kanalnetzes untersuchen. Die Durchführung der jährlichen Untersuchungen erfolgt jeweils in einzelnen Stadtteilen bzw. sogenannten Sanierungsgebieten.
Die Stadtbetriebe Hennef AöR, Fachbereich Abwasser, beabsichtigen, die Untersuchung von Teilen des Kanalnetzes gemäß SüwVO Abw zu vergeben. Bestandteil der Ausschreibung ist die Untersuchung der Kanalhaltungen, Anschlussleitungen im öffentlichen Bereich und der Schachtbauwerke. Die Stadtbetriebe müssen jedes Jahr ca. 1/15 ihres gesamten Kanalnetzes untersuchen. Die Durchführung der jährlichen Untersuchungen erfolgt jeweils in einzelnen Stadtteilen bzw. sogenannten Sanierungsgebieten.
Die Ausschreibung und Vergabe der Leistungen erfolgt im Rahmen eines Jahresvertrags.
Beschreibung der Optionen:
Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Vertragslaufzeit um ein Jahr, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor dem 31.12. eines jeweiligen Jahres gekündigt wird. Eine Verlängerung ist maximal bis zum 31.12.2026 möglich. Eine besondere Kündigung zum 31.12.2026 durch den AG und AN ist nicht erforderlich.
Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Vertragslaufzeit um ein Jahr, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor dem 31.12. eines jeweiligen Jahres gekündigt wird. Eine Verlängerung ist maximal bis zum 31.12.2026 möglich. Eine besondere Kündigung zum 31.12.2026 durch den AG und AN ist nicht erforderlich.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Stadt Hennef (Sieg) 53773 Hennef
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung: Nachweise gem. §§48-50 VgV
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 11:30
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2022-12-07 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2022-10-13 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 11:30
Ort des Eröffnungstermins: Rathaus Hennef - Raum 2.07, Frankfurter Straße 97, 53773 Hennef
Zusätzliche Informationen: Bieter sind nicht zugelassen
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Köln Spruchkörper Köln
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Postort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 2211473045📞
Fax: +49 2211472889 📠
Internetadresse: http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB lautet:
Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 GWB.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2022/S 169-478254 (2022-08-30)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2022-12-07) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 311529.79 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge