Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, müssen binnen einer Frist
von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, gegenüber der
Auftraggeberin bei der oben unter I.1) benannten Kontaktstelle
gerügt werden (vgl. § 160 Abs. 3 Satz Nrn. 1 GWB).
Hilft die Auftraggeberin dem gerügten Verstoß gegen
Vergabevorschriften nicht ab, darf ein Antrag auf Einleitung
eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens gemäß §
160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB nur innerhalb von 15
Kalendertagen seit Erhalt der Benachrichtigung über die
Nichtabhilfe gestellt werden. Werden die vorherig genannten
Fristen nicht eingehalten, ist eine spätere Anrufung der
Vergabekammer aufgrund des gerügten Verstoßes gegen
Vergabevorschriften ausgeschlossen.
Die Auftraggeberin bittet darum, Rügen möglichst per E-Mail
einzulegen. Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass es im
eigenen Interesse des Bieters liegt Rügen schriftlich bzw. als EMail
anzubringen und die Bevollmächtigung für die Einlegung
der Rüge nachzuweisen.