Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
1. Referenzleistungen
Eigenerklärungen über mit dem Auftragsgegenstand vergleichbare frühere Aufträge der letzten 3
Jahre vor Angebotsabgabe mit Angaben zu:
- Gegenstand des Auftrags
- Zeitraum der Leistungserbringung
2. Formblatt Angaben zu Annahmestellen
Anzugeben ist auch die erste der Übernahme durch den Bieter nachfolgende, sofern die erste
Annahmestelle nicht für eine Verwertung oder Beseitigung zertifiziert ist.
Dieser Punkt gilt auch für Nachunternehmer.
3. Formblatt zur Genehmigung der Annahmestelle
(je nach Alter und Anlagenart nach BImSchG, AbfG/Planfeststellung, KrWG) für die Annahme der
hier ausgeschriebenen Abfallart und Menge, im Rahmen der vom AN gehändelten Gesamt-
durchsatzmenge.
Dieser Punkt gilt auch für Nachunternehmer.
4. Nachweis zu Maßnahmen zur Qualitätssicherung
(Zertifizierung nach ISO 9001 oder vergleichbar)
5. Nachweis zu Umweltmanagementmaßnahmen
(Zertifizierung nach ISO 14001, Ökoprofit, EMAS oder vergleichbar)
6. Nachweis zu Arbeitssicherheitsmaßnahmen
(Zertifizierung nach ISO45001 oder vergleichbar)
7. Nachweis zu Energiemanagementmaßnahmen
(Zertifizierung nach ISO50001 oder vergleichbar)
8. Ggf. Angaben zum Nachunternehmereinsatz
- Ggf. Eigenerklärung zu den Leistungsteilen, die auf Nachunternehmer übertragen werden sollen
(Erklärung zum Nachunternehmereinsatz) sowie
- Ggf. Eigenerklärung zur Eignungsleihe zum Nachweis der vom Nachunternehmer zur Verfügung
stehenden Ressourcen (Nachunternehmerverpflichtungserklärung).
Diese Erklärung ist vom Nachunternehmer zu unterschreiben.
9. EfbV-Zertifikat
alternativ: Eigenerklärung zur Einräumung der Kontroll- und Weisungsbefugnis entsprechend der
Entsorgungs-Fachbetriebsverordnung.
Dieser Punkt gilt auch für Nachunternehmer
10. Erklärung zur elektronischen Datenerfassung
11. Eine Verfahrensbeschreibung des gesamten Behandlungsablaufes der Verwertung / Entsorgung
(AVV 16 01 03) hierzu gehört auch die Angabe, welcher Anteil einer Verwertung (getrennt nach
stofflicher und energetischer Verwertung) und welcher Anteil einer Beseitigung zugeführt wird.
Vom Nachunternehmer sind anzugeben, soweit die Behandlung der überlassenen Gesamtmenge
der SRH nicht an der eigenen Annahmestelle durchgeführt wird. Für den Fall des Einsatzes von
Nachunternehmern ist ebenfalls eine Verfahrensbeschreibung des dort stattfindenden
Behandlungsablaufes inklusive der Angabe, welcher Anteil einer Verwertung und welcher Anteil
einer Beseitigung zugeführt wird, einzureichen.
(nur abzugeben, wenn die Verfahrensbeschreibung nicht bereits in der Anlage „Eigenerklärung des
Auftragnehmers“ oder der Anlage „Eigenerklärung des Nachunternehmers“ beschrieben wurde)