Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung sind vom Bieter mit dem Angebot
- die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ (Formblatt 124)
oder
- eine einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
vorzulegen.
Beim Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Gelangt ein Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
Folgende auftragsspezifische Einzelnachweise sind vom Bieter mit dem Angebot bzw. auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen:
- aktuellen Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 6 Monate),
- Nachweis einer aktuellen (d.h. bei Vorlage noch gültigen) Betriebshaftpflichtversicherung in verkehrsüblicher Höhe. Soweit die Betriebshaftpflichtversicherung nicht die im Vertrag genannten Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden von 2 Mio. € für jeden Einzelfall und 5 Mio. € für alle Versicherungsfälle eines Jahres aufweist, Vorlage einer Erklärung des Bieters, dass eine Anpassung zum Leistungsbeginn erfolgt,
- aktueller (d. h. bei Vorlage noch gültigem) Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft
- Benennung und Angaben der vorgesehenen Anlage für die Übernahme (Formblätter Übergabepunkt/Datenerhebung)
- gegebenenfalls Erklärung der Bietergemeinschaft (Formblatt 234) und
- gegebenenfalls Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (Formblatt 235) und Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen (Formblatt 236).
Der Bieter kann sich auf die Leistungsfähigkeit und Referenzen dritter Unternehmen berufen, wenn er von diesen eine Verpflichtungserklärung vorlegt.
Der Auftraggeber wird zur Vorbereitung der vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 18 Abs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz einholen.
Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen jeweils vergleichbare Nachweise und Bescheinigungen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorlegen und eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen.
Die Vorlage der Nachweise in Kopie ist ausreichend, die Vergabestelle behält sich jedoch vor, zur Prüfung die Nachreichung von Originalen zu fordern.
Bei Bietergemeinschaften sind die entsprechenden Nachweise zur Zuverlässigkeit für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen; im Übrigen müssen in Summe alle geforderten Nachweise vorliegen.
Weitere Angaben siehe Vergabeunterlagen