Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
1. Formblätter zu den Annahmestellen:
„Angabe Verwertungsanlagen Los 1“ sowie „Angabe Verwertungsanlagen Los 2“
Anzugeben ist auch die erste der Übernahme durch den Bieter nachfolgende, sofern die erste
Annahmestelle nicht für eine Verwertung oder Beseitigung zertifiziert ist.
Dieser Punkt gilt auch für Nachunternehmer
2. Bei Kompostierung: Für den Gesamtprozess der Kompostierung ist eine Teilnahme an einer
Gütesicherung nach BioabfV (z.B. RAL GZ 251 oder gleichwertig) nachzuweisen. Zertifikate und
Bescheinigungen sind mit dem Angebot vorzulegen.
Der Nachweis über die Gleichwertigkeit eines Gütezeichens ist vom Bieter zu erbringen.
Dieser Punkt gilt auch für Nachunternehmer
3. Bei Kompostierung: Vorlage des aktuellen Jahresprüfungszeugnisses der
Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. oder aktuelle Jahresprüfungszeugnisse gleichwertiger
Gütezeichen. Der Nachweis über die Gleichwertigkeit eines alternativen Gütezeichens ist vom
Bieter zu erbringen.
Dieser Punkt gilt auch für Nachunternehmer.
4. Bei Aufbereitung organischen Straßenkehricht für die Kompostierung:
Formblatt „Selbstauskunft Anlagengenehmigung Kompost“ sowie Formblatt „Selbstauskunft
Anlagengenehmigung Straßenkehricht“
Dieser Punkt gilt auch für Nachunternehmer.
5. Nachweis zu Umweltmanagementmaßnahmen (Zertifizierung nach ISO 14001, Ökoprofit, EMAS
oder vergleichbar)
6. Nachweis zu Arbeitssicherheitsmaßnahmen (Zertifizierung nach ISO45001 oder vergleichbar
7. Nachweis zu Energiemanagementmaßnahme (Zertifizierung nach ISO500001 oder gleichwertig)
8. Ggf. Angaben zum Nachunternehmereinsatz
Ggf. Eigenerklärung zu den Leistungsteilen, die auf Nachunternehmer übertragen werden sollen
(Erklärung zum Nachunternehmereinsatz) sowie Ggf. Eigenerklärung zur Eignungsleihe zum
Nachweis der vom Nachunternehmer zur Verfügung stehenden Ressourcen Nachunternehmer-
verpflichtungserklärung).
Diese Erklärung ist vom Nachunternehmer zu unterschreiben.
9. EfbV-Zertifikat
alternativ: Eigenerklärung zur Kontroll- und Weisungsbefugnis entsprechend der Entsorgungs-
Fachbetriebsverordnung.
Der Punkt gilt auch für Nachunternehmer
10. Erklärung zur elektronischen Datenerfassung
11. Eine ausführliche Verfahrensbeschreibung des gesamten Behandlungsablaufs der
Verwertung/Entsorgung (AVV 20 03 03 bzw. 20 02 01), hierzu gehört auch die Angabe, welcher
Anteil einer Verwertung (getrennt nach stofflich und energetischer Verwertung) und welcher
Anteil einer Beseitigung zugeführt wird.
Wenn Kompostierung als Folgeanlage vorgesehen: Nachweis der behördlichen Genehmigung des
Verfahrens (hier Umschlüsselung EWC 200303 auf EWC 200201 für die Kompostierung)
Vom Nachunternehmer sind anzugeben, soweit die Behandlung der überlassenen Gesamtmenge
der SRH nicht an der eigenen Annahmestelle durchgeführt wird: Für den Fall des Einsatzes von
Nachunternehmern ist ebenfalls eine Verfahrensbeschreibung des dort stattfindenden
Behandlungsablaufes inklusiver der Angabe, welcher Anteil einer Verwertung und welcher Anteil
einer Beseitigung zugeführt wird einzureichen.
12. Bei Transport: EfbV Zertifikat
Für Beförderer, die nicht EfbV zertifiziert sind:
Anzeige der Tätigkeit des Beförderns nach § 53 KrWG für nicht gefährliche Abfälle
Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr (EU Lizenz)
Dies gilt auch für Nachunternehmer