Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
1. Erklärung über den Umsatz des Unternehmens, jeweils bezogen
auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit
es Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung
vergleichbar sind. Unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam
mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen.
2. Eigenerklärung mit Angaben,
a) dass kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich
geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt
worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde
oder einInsolvenzplanrechtskräftig bestätigt wurde,
b) dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet,
c) dass nachweislich keine der im nachfolgenden abgedruckten
§ 123 GWB Abs1 bis 3 genannten zwingenden Ausschlussgründe
vorliegen, die die Zuverlässigkeit des Bewerbers in Frage
stellen,
d) dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben
sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
ordnungsgemäß erfüllt wurde,
Der Auftraggeber behält sich vor, vor der Auftragsvergabe entsprechende
Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu verlangen.
Zu c).
§ 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus,
wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten
nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße
nach § 30des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen),
§ 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen)
oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und
terroristische Vereinigungen im Ausland),
2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder
wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung
oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen,
dass diese finanziellen Mittelganz oder teilweise dazu verwendet
werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach §
89a Absatz 2Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung
unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte
richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag
verwaltet werden,
5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit
sich
die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder
gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder
in ihrem Auftragverwaltet werden,
6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung
im geschäftlichen Verkehr),
7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung
von Mandatsträgern),
8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs
(Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindungmit
§ 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale
Bedienstete),
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler
Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang
mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs
(Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs(
Förderung des Menschenhandels).
(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im
Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung
einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften
anderer Staaten gleich.
(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem
Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die
Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu
gehört auch dieÜberwachung der Geschäftsführung oder die
sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.