Text
1) Zu 4.3.1 des Bewerberbogens (§ 46 (3) Nr. 1 VgV):
Ausführung von Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Als vergleichbar gewertet wird ein Referenzprojekt, das folgende Bedingungen jeweils erfüllt:
Leistungen der statisch und statisch-konstruktiven Prüfung
- erbracht im Zeitraum 01.01.2000 bis 04.05.2022 und
- unter Zugrundelegung der Vorschriften öffentlicher deutscher Auftraggeber und
- Prüfung von Brücken der Bauwerksklasse 4 und / oder 5 (gem. RVP 2019 Anlage 2) nach BOStrab.
Auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers sind zu den aufgeführten Referenzprojekten
Referenzbescheinigungen vorzulegen.
2) Zu 4.3.3 des Bewerberbogens (§ 46 (3) Nr. 6 VgV)
Bescheinigung über die Erlaubnis zur Berufsausübung für den Prüfingenieur gemäß den folgenden Nachweisen:
- Nachweis einer Anerkennung vom Eisenbahnbundesamt (EBA) als Prüfsachverständiger im Teilgebiet Brückenbau einschließlich des konstruktiven Ingenieurbaus mit den Fachrichtungen Stahlbau und/oder Massivbau und/oder Verbundbau.
3) Zu 4.3.4 des Bewerberbogens (§ 46 (3) Nr. 6 VgV)
- Nachweis einer Anerkennung der Technischen Aufsichtsbehörde Bahn des Landes Berlin (TAB) als „Sachkundige Person nach § 5 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau-und Betriebsordnung – BOStrab)“.
Die Anerkennung muss spätestens auf den Kalendertag vor Ende der Bewerbungsfrist datiert sein.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
1) Zu 4.3.1 des Bewerberbogens (§ 46 (3) Nr. 1 VgV):
Ausführung von Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Als vergleichbar gewertet wird ein Referenzprojekt, das folgende Bedingungen jeweils erfüllt:
Leistungen der statisch und statisch-konstruktiven Prüfung
- erbracht im Zeitraum 01.01.2000 bis 04.05.2022 und
- unter Zugrundelegung der Vorschriften öffentlicher deutscher Auftraggeber und
- Prüfung von Brücken der Bauwerksklasse 4 und / oder 5 (gem. RVP 2019 Anlage 2) nach BOStrab.
Auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers sind zu den aufgeführten Referenzprojekten
Referenzbescheinigungen vorzulegen.
2) Zu 4.3.3 des Bewerberbogens (§ 46 (3) Nr. 6 VgV)
Bescheinigung über die Erlaubnis zur Berufsausübung für den Prüfingenieur gemäß den folgenden Nachweisen:
- Nachweis einer Anerkennung vom Eisenbahnbundesamt (EBA) als Prüfsachverständiger im Teilgebiet Brückenbau einschließlich des konstruktiven Ingenieurbaus mit den Fachrichtungen Stahlbau und/oder Massivbau und/oder Verbundbau.
3) Zu 4.3.4 des Bewerberbogens (§ 46 (3) Nr. 6 VgV)
- Nachweis einer Anerkennung der Technischen Aufsichtsbehörde Bahn des Landes Berlin (TAB) als „Sachkundige Person nach § 5 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau-und Betriebsordnung – BOStrab)“.
Die Anerkennung muss spätestens auf den Kalendertag vor Ende der Bewerbungsfrist datiert sein.