Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Für die geforderten Eigenerklärungen sind, soweit vorhanden, die beigefügten Formulare (Bieterbogen, Anlage 1) zu verwenden:
1. Nachweis über die aktuell gültige Eintragung in ein Berufsregister und/oder Handelsregister gemäß Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Februar 2014
2. Eignerklärung, dass in der Person des Bieters keine Ausschlüssgründe nach §§ 123 und 124 GWB vorliegen
3. Eigenerklärung, dass keine Ausschlüssgründe nach § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98 c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vorliegen
4. Kurze Unternehmensdarstellung (insbesondere Gesellschaftstruktur, evtl. Konzernzugehörigkeit bzw. wirtschaftliche Verflechtung, Geschäftsfelder, Mitarbeiter)
5. Eigenerklärung Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz oder eine vergleichbare Erlaubnis nach Maßgabe der Rechtsvorschriften eines Landes
der EU oder eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens
6. Eigenerklärung zum Artikel 5 k) Absatz der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 betreffend Sanktionen gegen Russland
Bietergemeinschaften haben mit dem Bieterbogen eine Erklärung abzugeben, in der:
— die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt wird,
— alle Mitglieder aufgeführt sind,
— ein von allen Mitgliedern gegenüber dem Auftraggeber im Vergabeverfahren und darüber hinaus uneingeschränkt für jedes Mitglied bevollmächtigter Vertreter bezeichnet ist und
— die gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder erklärt wird.
Geforderte Eigenerklärungen sind von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft separat abzugeben, geforderte Nachweise separat vorzulegen und zusammen mit dem Bieterbogen abzugeben.
Bedient sich der Bieter/die Bietergemeinschaft eines Nachunternehmers und beruft er/sie sich auf dessen technische, wirtschaftliche und /oder finanzielle
Leistungsfähigkeit, so hat er die Nachweise und Erklärungen in entsprechender Weise auch von dem Nachunternehmer mit dem Bieterbogen vorzulegen. Wenn für die geforderten Nachweise keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, dürfen sie zum Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Angebote nicht älter als 6 Monate sein.
Sofern sich der Bieter/die Bietergemeinschaft zum Nachweis der Eignung auf Ressourcen Dritter/Nachunternehmen/ konzernverbundene Unternehmen berufen möchte, muss er/sie nachweisen, dass ihm/ihr die Ressourcen des
Drittunternehmens für die Auftragsausführung in tatsächlich geeigneter Weise zur Verfügung stehen werden (Verpflichtungserklärung). Hierzu ist die Verpflichtungserklärung auf gesondertes Verlangen einzureichen.
Die Forderungen bezüglich Bietergemeinschaften, Nachunternehmereinsatz, Rückgriff auf Ressourcen von Drittunternehmen sowie Gültigkeitsdauer von Nachweisen
gelten auch für Ziffer III.1.2) und III.1.3).