Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Der Bieter hat zum Nachweis seiner Eignung Angaben gemäß VOB/A §§ 6EU, 6a EU - 6f EU zu machen.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist mit dem Angebot nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot
- Entweder die ausgefüllte "Eigenerklärung zur Eignung" (Blatt 124, liegt den Vergabeunterlagen bei), ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise
- Oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
vorzulegen.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind mit dem Angebot die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung", bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Sonstiger Nachweis:
Zum Nachweis seiner Fachkunde hat der Bieter zusätzlich folgende Angaben gemäß VVOB/A §§ 6EU,
6a EU - 6f EU zu machen:
Präqualifizierte Unternehmen müssen ebenfalls die nachfolgend aufgeführten auf den konkreten Auftrag bezogenen Eignungsnachweise (VOB/A §§ 6EU, 6a EU - 6f EU) erbringen.
Vom Auftragnehmer zu erstellende Ausführungsunterlagen
- Zusammenstellung der erforderlichen Nachweise zum
Arbeitsschutz gemäß TRGS 524 (Sachkunde gemäß TRGS 524,
Unterweisungsprotokolle, Nachweise zu Vorsorgeuntersuchungen...)
- Entsorgungsnachweisdokumentation
Alle Maßnahmen zur Entfernung der Anstriche in
Innenräumen sind als Arbeiten im Umgang mit
Gefahrstoffen gemäß TRGS 505 erfolgt, einzuordnen.
Dementsprechend sind TOP-Maßnahmen (technische,organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen)
vorzunehmen, wie zum Beispiel die Abgrenzung und
Kennzeichnung der Arbeitsbereiche, Unterweisung des
Personals, Ausführung unter PSA, gesonderte Entsorgung usw.
Alle Maßnahmen zur Entfernung der Anstriche sind als
"Arbeiten in kontaminierten Bereichen" gemäß
Vorschriftenwerk TRGS 524 und DGUV 101-104 einzuordnen,
d.h. Ausführung unter PSA, gesonderte Entsorgung usw..
Wandoberflächen zusammenhängend bis etwa 5 m2 pro Wand.