Die unter II.1.7) und V.2.4) angegebenen Preise stellen lediglich Platzhalter dar, da das Formular eine solche Angabe fordert. Diese entsprechen nicht den tatsächlichen Angebotspreisen. Von der Angabe des Preises, zu dem der Auftrag erteilt wurde, wird gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3, 4 VgV zur Wahrung der berechtigten Interessen des Zuschlagsempfängers und zum Schutz des Wettbewerbs abgesehen.