ZUR BEACHTUNG:
Nassbaggerschiffe müssen eine EU-Flagge führen:
Zur Auftragsausführung sind nur Schiffe bzw. Geräte zugelassen, die in der EU registriert sind und die Flagge eines EU-Mitgliedsstaates führen. Die Registrierung und die Einflaggung der Vertragsgeräte sind der Vergabestelle vom Bieter mit der Angebotsabgabe schriftlich nachzuweisen.
Hinweis hierzu: Jeder Bieter, also auch ein Bieter aus Drittstaaten, kann einen Antrag auf Einflaggung bei der BG Verkehr bzw. einer anderen europäischen Institution stellen.
-> Sowie:
a) Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer) wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister gem. Wettbewerbsregistergesez bzw. Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern.
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b) Der Auftragnehmer erbringt nach Maßgabe entsprechend § 17 VOB/B (Ausgabe 2016) eine Sicherheitsleistung in Form einer Vertragserfüllungsbürgschaft i.H.v. 5% der Auftragssumme (einschließlich Umsatzsteuer).
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c) Der Bieter, dessen Angebot den Zuschlag erhält, leitet der Vergabestelle die zum Angebot gehörende Urkalkulation / Grundlage der Preisermittlung als passwortgeschützte PDF-Datei mittels der e-Vergabeplattform des Bundes zu, Weiteres bestimmt das Auftragsschreiben.
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d) Wesentliche Zahlungsbedingungen: Abschlags- und Schlusszahlungen erfolgen auf Grundlage der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB), der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - Wasserstraßen (Ausgabe 12/2019) i.V.m. VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - Ausgabe 2016 sowie dem Auftragsschreiben; darüber hinaus erfolgt die Rechnungslegung und -prüfung, auch für Nachträge, auf Grundlage der Stoffpreisgleitklausel - Nassbagerarbeiten gemäß des Formblattes 376-B (Ausgabe 06/2018, als Teil der Vergabe- und Vertragsunterlagen); hierzu siehe Fußnote. Die Stoffpreisgleitklausel - Nassbaggerarbeiten gilt für Schiffsbetriebsstoffe (Dieselkraftstoff, Gasöl bzw. MGO), der Liefereinheitspreis €/m³ ist umzurechnen in €/t bzw. Bunker Index Preis $/Mt ist umzurechnen in €/t; Schweröle (z.B. IFO 380 HS), Bunker Index Preis $/Mt ist umzurechnen in €/t. Der Bezugsort für Schiffsbetriebsstoffe wird von der Vergabestelle verbindlich für die Abrechnung festgelegt. Im Bunker Index werden für die Deutsche Küste die Häfen Hamburg, Bremerhaven, Kiel oder Rostock ausgewählt. Es wird der Hafen für die Stoffpreisgleitung ausgewählt, der dem hauptsächlich vorgesehenen Einsatzbereich für die ausgeschriebenen Nassbaggerarbeiten am nahesten liegt. Ein Wechsel des einmal festgelegten Bezugsortes, z.B. bei revierübergreifenden Einsätzen, erfolgt nicht.
- Fußnote: Stoffpreisgleitklausel - Nassbaggerarbeiten (gemäß Formblatt 376-B, Ausgabe 06/2018)
1. Anwendungsbereich:
1.1) Die Klausel gilt nur für die Schiffsbetriebsstoffe, die im "Verzeichnis für Stoff- preisgleitklausel - Nassbaggerarbeiten" genannt sind. Sie gilt insoweit auch für die Abrechnung von Nachträgen. Mehr- oder Minderaufwendungen werden nach den folgenden Regelungen abgerechnet.
1.2) Die im Leistungsverzeichnis eingetragenen (kalkulierten) Treibstoffmengen, bilden die Grundlage für die Berechnung der Mehr- und Minderaufwendungen. Die sich aus dem Leistungsverzeichnis ergebende Konstante "(kalkulierte) Treibstoffmenge in t pro Mengeneinheit (je OZ)", wird während der gesamten Vertragslaufzeit nicht verändert.
1.3) Preisbasis für die Stoffpreisgleitklausel sind die Monatsdurchschnittspreise für die Treibstoffsorten "MGO", "IFO 180 HS" und "IFO 380 HS" der Internetseite Bunker Index (
www.bunkerindex.com). Die Bunker Index Preise können auch beim Auftraggeber (kostenfrei) oder bei der Vereinigung der Nassbaggerunternehmen e.V. erfragt werden.
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2. Allgemeines:
2.2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber für jeden Monat, für alle OZ (Positionen) in denen gemäß Nr. 1.1 eine Stoffpreisgleitung für Schiffsbetriebsstoffe vorgesehen ist, eine prüfbare Berechnung für die Mehr- oder Minderaufwendungen vorzulegen.
2.2) Der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen werden nur die Stoffmengen (Nr. 1.2) zugrunde gelegt, für deren Verwendung nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist. Bei vereinbarter Pauschalierung oder Limitierung der Vergütung werden die vereinbarten pauschalierten Stoffmengen der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen zugrunde gelegt. Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet; vermeidbar sind insbesondere auch Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer schuldhaft Vertragsfristen überschritten hat und dadurch die Differenz aus Mehr- und Minderaufwendungen zu Ungunsten des Auftraggebers verschoben wurde.
2.3) Die Preisschwankungen der Schiffsbetriebsstoffe in Form von Mehr- oder Minderaufwendungen werden über die Stoffpreisgleitklausel unter rechnerischer Berücksichtigung der auf der Internetseite Bunker Index geführten Preisangaben für "MGO" oder für die IFO Treibstoffe "380 HS" oder "180 HS" ausgeglichen. Diesel gleitet auf Basis von "MGO".
2.4) Werden mehrere Treibstoffsorten bei einer OZ (Position) verwendet, ist für je den Treibstoff die jeweilige Treibstoffmenge anzugeben und es sind hierfür die jeweiligen Mehr- oder Minderaufwendungen zu ermitteln.
2.5) Mehr- oder Minderaufwendungen werden erst vergütet, wenn die Bagatellgrenze überschritten ist, d.h. wenn die Aufwendungen mehr als 2 v.H. der Abrech- nungssumme (netto) der im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel - Nassbaggerarbeiten" aufgeführten Positionen (OZ) betragen. Für die Berechnung des Bagatellbetrages zugrunde zu legen ist die o. g. Ab- rechnungssumme (netto) ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge. Bis zur endgültigen Feststellung der Abrechnungssumme wird zunächst die Auftragssumme der aufgeführten Positionen für die Festlegung der Bagatellgrenze verwendet.
2.6) An den ermittelten Aufwendungen wird der Auftragnehmer beteiligt; seine Selbstbeteiligung beträgt 10 v.H. der Mehraufwendungen, mindestens aber die Höhe des Bagatellbetrages. Für die Berechnung der Selbstbeteiligung zu grunde zu legen ist der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer.
2.7) Bei Stoffpreissenkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten (= Minder-) Aufwendungen von seinem Vergütungsanspruch abzusetzen. Er ist berechtigt, 10 v.H. der ersparten Aufwendungen, mindestens die Höhe des Betrages der Bagatelle (vgl. Nr. 2.5) einzubehalten.
2.8) Sind sowohl Mehraufwendungen als auch Minderaufwendungen zu erstatten, so werden diese getrennt ermittelt und gegeneinander aufgerechnet; auf die sich ergebende Differenz wird Nr. 2.6 bzw. Nr. 2.7 angewendet.
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3. Abrechnung
3.1) Der Auftraggeber übermittelt mit dem Auftragsschreiben für die im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel - Nassbaggerarbeiten" aufgeführten Stoffe den "Basiswert" zum Zeitpunkt (Monat/Jahr) der Angebotsabgabe als Nettopreis (= Bunker Index Preis umgerechnet in Euro, plus Erdölbevorratungsbeitrag EBV) in der Abrechnungseinheit €/t. Der Bezugsort wurde im "Verzeichnis für Stoffpreis- gleitklausel - Nassbaggerarbeiten" festgelegt.
3.2) Für Diesel setzt der Auftraggeber einen Durchschnittspreis aus Abfrage bei drei Lieferanten als "Marktpreis" (Nettopreis) im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel - Nassbaggerarbeiten" fest. Dieser Marktpreis wird durch Multiplikation mit dem Quotienten multipliziert, der aus dem Bunker Index Monatsdurchschnitt für „MGO“ (Ver zeichnis für Stoffpreisgleitklausel / Monat der Eröffnung der Angebote) gebildet und somit der Basiswert für die Berechnung der Mehr- oder Minderaufwendungen ist. Der Marktpreis wird wie folgt auf den Basiswert fortgeschrieben:
Marktpreis x [Marktpreis MGO (Monat Angebotsöffnung)] / [Marktpreis MGO (gemäß Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel)] = Basiswert
3.3) Der Preis für die jeweilige Treibstoffsorte für den Abrechnungsmonat, wird ermittelt aus den in Euro umgerechneten Bunker Index Preis für den Abrechnungsmonat (Monthly Averages). Währungsumrechnung von $ in € erfolgt gemäß den Euro-Referenzkursen der Europäischen Zentralbank - Monatsdurchschnitte.
3.4) Die Mehr- oder Minderaufwendungen werden für jede OZ (Position) durch Multiplikation der Monatsleistungsmenge mit der Konstante "(kalkulierte) Treibstoffmenge in t pro Mengeneinheit" und mit der Preisdifferenz zwischen "Basiswert" und Preis des Abrechnungsmonats berechnet. Für die Berechnung der Mehr- oder Minderaufwendungen für Diesel wird im Abrechnungsmonat, der "Basiswert" für Diesel mit einem Quotienten multipliziert, der aus dem Bunker Index Monatdurchschnittspreis für "MGO" (Preis Abrechnungsmonat / Preis Festlegungsmonat ("Basiswert")), gebildet wird.
3.5) Die nach Nr. 3.4 Abrechnung errechneten Mehr- oder Minderaufwendungen, werden für jede OZ (Position) mit der im Leistungsverzeichnis angegebenen (kalkulierten) Treibstoffmenge, auf Basis der im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel - Nassbaggerarbeiten" angegebenen Treibstoffe und Preise und der nachgewiesenen Monats-Leistungsmenge (vgl. Nr. 2.1) unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung gemäß Nrn. 2.6 und 2.7 zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Einheits- preis vergütet bzw. von diesem abgezogen.
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4. Abrechnung bei Nachunternehmen/anderen Unternehmen
Bei Weitergabe von Vertragsleistungen, die von der Stoffpreisgleitklausel betroffen sind, findet diese in Bezug auf die weitergegebenen Leistungen nur Anwendung, wenn und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachweist, dass die gegenüber dem Auftraggeber gemäß Nr. 3 geltend gemachten Mehr- aufwendungen entstanden sind. Bei Preissenkungen und damit verbundenen Minderaufwendungen muss ein entsprechender Nachweis nicht geführt werden.