Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist Folgendes zu beachten:
- Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines
Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30
Kalendertage nach der Information der betroffenen Bieter durch den
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung
der Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30
Kalendertage nach dieser Veröffentlichung,
- Nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines
Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
-- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der in § 134 Abs. 2 GWB geregelten Frist, nach deren Verstreichen ein
Zuschlag erteilt werden darf, bleibt unberührt,
-- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
-- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.