Beschreibung der Beschaffung
Die alte Scheffelhalle wurde 1925 anlässlich eines Sängerfestes als Provisorium erbaut.
In dem Gebäude fanden Boxkämpfe, Flohmärkte, Konzerte, Vereinsfeste, Hochzeiten, kleinere Messen, Theateraufführungen, Abi-Bälle und Fastnachtsveranstaltungen statt. Auch wurde das Gebäude für Proben von Musikvereinen, dem Fanfarenzug oder den Fahnenschwingern zur Verfügung gestellt. In Zeiten der Pandemie diente die Scheffelhalle einer Tanzschule während eigener Umbaumaßnahmen als Ersatzunterkunft.
In der Nacht auf den 17.November 2020 brannte die denkmalgeschützte Scheffelhalle bis auf die Grundmauern nieder. Nur etwa eine Woche nachdem im Gemeinderat ein Konzept für eine Grundsanierung dieses fast 100-jährigen Singener Wahrzeichens vorgestellt wurde.
Die neue Scheffelhalle soll so wieder aufgebaut werden, dass diese als Scheffelhalle wieder erkennbar ist. Dies ist ein wesentlicher Punkt bei Umsetzung der anstehenden Planungsaufgaben.
Die bisherigen Nutzungen der Scheffelhalle sollen auch in Zukunft wieder möglich sein. Das alte Raumprogramm soll lediglich - bei Einhaltung der aktuellen Bauvorschriften (VStättVO, GEG, etc.) – optimiert werden.
Die Kubatur des neuen Gebäudes darf nicht mehr als 10% von der alten Kubatur abweichen (Wiederaufbau „gleicher Art und Nutzung“).
Das neue Gebäude soll auf Wunsch des Gemeinderats in Holzbauweise errichtet werden, einen möglichst hohen energetischen Standard aufweisen und auch hinsichtlich der verwendeten Baustoffe möglichst nachhaltig und zukunftsweisend sein.
Ein Antrag auf Zuschüsse aus dem Holzbau Innovativ-Programm des Landes Baden-Württemberg wurde auf Basis der Bestandspläne bereits gestellt.
Als Innovation wurde die nach der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) eigentlich nicht zulässige Verwendung von Holz als Baustoff in den Außenwänden der mehrgeschossigen Versammlungsstätte ins Feld geführt. Nach §3 (2) VStättVO müssen die Außenwände einer mehrgeschossigen Versammlungsstätte aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Die Auftraggeberin hat bereits eine schalltechnische Untersuchung durchführen, sowie ein Bodengutachten erstellen lassen.
Darüber hinaus wurde aufgrund der geplanten Abweichungen vom Baurecht - brennbare Baustoffe in den Außenwänden einer mehrgeschossigen Versammlungsstätte – eine brandschutztechnische Stellungnahme veranlasst, welche die Randbedingungen aufzeigt, unter denen die Verwendung brennbarer Baustoffe in den Außenwänden toleriert werden kann, und weitere oben noch nicht erwähnte aus brandschutztechnischer Sicht einzuhaltende technische Notwendigkeiten definiert.
Eine ausführliche Baubeschreibung über die Anforderungen der wiederaufzubauenden Scheffelhalle ist den Bewerbungsunterlagen beigefügt.
Daneben sind Bestandspläne, Grundrisse und Fotos der „alten“ Scheffelhalle den Bewerbungsunterlagen beigefügt.
Die Planungsleistung wird der Honorarzone II zugeordnet. Nach Beauftragung muss sofort mit der LPH 1 begonnen werden.
Aufgrund der Bedingungen des Vertrags mit der Gebäudeversicherung muß bis zum 30.10.2023 die Zuschlagserteilung für Bauaufträge mit einem Volumen von rd. 2,7 Mio. € erfolgt sein.
Sollte dies nicht bis zu diesem Termin erfolgt sein, entsteht der Stadt Singen ein finanzieller Schaden.
Beginn Planungsphase: November 2022 bis ca. November 2023 Beginn Bauphase: ca. Dezember 2023 bis Mai 2025 Als reine Bauzeit sind höchstens 18 Monate vorgegeben Der Neubau soll im Mai 2025 abgeschlossen sein, um statt der bereits für das alte Gebäude geplanten Feierlichkeiten zum 100-jährigen Bestehen der Scheffelhalle, die Einweihung des neuen Gebäudes feiern zu können.
Geplante Gesamtkosten der Maßnahme (KG 300+400): ca. 4,7 Mio. Euro netto.
Durchgeführt wird ein Verhandlungsverfahren mit vorherigem öffentlichen Teilnahmewettbewerb für Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung ELT nach HOAI Teil 4, § 55. Das zweistufige Verfahren beinhaltet den öffentlichen Teilnahmewettbewerb (1. Stufe: Auswahlphase) und die Verhandlungsphase (2. Stufe: Angebotsabgabe und Verhandlungsgespräche).
Aufgrund der hinreichend begründeten Dringlichkeit wird die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge auf 15 Tage gem. §17 Abs. 3 VgV verkürzt.
Aufgrund der hinreichend begründeten Dringlichkeit wird die Frist für den Eingang der Erstangebote auf 10 Tage gem. §17 Abs. 8 VgV verkürzt.