Beschreibung der Beschaffung
Ziel des Winterdienstes ist es, die Sicherheit des Fußverkehrs und die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Anlagen für den Fußverkehr zu gewährleisten.
Der Auftragnehmer muss hinsichtlich seiner Organisation, seiner fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, seiner Personalkapazität und seiner Ausstattung in der Lage sein, während der jeweiligen Winterdienstsaison auch bei strenger winterlicher Witterung kontinuierlich die geforderten Leistungen fristgerecht und einwandfrei erbringen zu können.
Die Rahmenvereinbarung hat eine Laufzeit von 24 Monaten. Die Laufzeit verlängert sich automatisch um weitere 24 Monate, wenn der Auftraggeber diese Option nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der ersten 24 Monate kündigt.
Die Leistung ist innerhalb der ersten 24 Monate vom 01.11.2022 bis 15.04.2023 und vom 01.11.2023 bis zum 15.04.2024 zu erbringen. Bei Verlängerung der Laufzeit um weitere 24 Monate ist die Leistung vom 01.11.2024 bis 15.04.2025 und vom 01.11.2025 bis zum 15.04.2026 zu erbringen.
Hoheitlicher Winterdienst:
Die Stadt Essen, vertreten durch das Amt für Straßen und Verkehr, im folgenden Auftraggeber genannt, vergibt Winterdienstaufgaben auf Fußverkehrsanlagen der Stadt Essen in dem Teillos Nord, Mitte und Süd. Bei den betroffenen Fußverkehrsanlagen handelt es sich innerhalb der geschlossenen Ortslage vor allem um wichtige Querungsstellen über oder entlang
von verkehrswichtigen Straßen, um Gehwege auf und unter Brücken, sowie um wichtige Fußgängerbeziehungen auf Plätzen und in Fußgängerzonen, sowie um fußläufige Verbindungswege, einschließlich der Treppenanlagen und Überführungen.
Die Winterdienstaufgaben sollen eigenverantwortlich im Rahmen der nachstehenden Vorschriften und Leistungsbezeichnungen ausgeführt werden.
Es besteht die Aufgabe, innerhalb der ersten 24 Monate in der Zeit vom 01. November 2022 bis 15. April 2023 und vom 01. November 2023 bis 15. April 2024, bei Verlängerung der Laufzeit um weitere 24 Monate in der Zeit vom 01.11.2024 bis 15.04.2025 und vom 01.11.2025 bis zum 15.04.2026 Verkehrsgefährdungen und
Verkehrsbehinderungen infolge winterlicher Einflüsse zu vermeiden oder, sofern dies
nicht möglich ist, zu beseitigen oder zu reduzieren. Dies bedeutet, dass der
Winterdienst so frühzeitig und so durchgängig wie möglich durchgeführt werden soll, so dass innerhalb der Hauptverkehrszeit von 6:00 Uhr bis 22.00 Uhr die Fußverkehrsanlagen geräumt sind.
Nach 22:00 Uhr entstandene Glätte bzw. gefallener Schnee ist bis zum Beginn der Hauptverkehrszeit des folgenden Tages zu beseitigen. Das bedeutet, dass der Winterdienst schon in der Nacht vor 6:00 Uhr beginnen muss.
Anliegerwinterdienst auf Gehwegen:
In der Zeit vom 01.11.2022 bis zum 15.04.2023 und vom 01.11.2023 bis zum 15.04.2024 in den ersten 24 Monaten, in der Zeit vom 01.11.2024 bis zum 15.04.2025 und vom 01.11.2025 bis zum 15.04.2026 bei Verlängerung der Laufzeit
um weitere 24 Monate, sind vor städtischen Liegenschaften für die Grundstücks-
eigentümerin die Gehwege bei Schnee und Glätte zu räumen und zu streuen.
Maßgebend ist die städtische Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und über die Erhebung von Straßenreinigungs- und
Winterdienstgebühren (Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung) in der jeweils geltenden Fassung. Sie wird in der Regel im letzten
Quartal eines jeden Jahres durch den Rat der Stadt Essen in einer aktuellen Fassung beschlossen. Die Satzung trifft die verbindlichen Regelungen über Art und Umfang der Winterwartungspflicht der
Grundstückseigentümerin.
Der Auftragnehmer erfüllt diese Verpflichtung in eigener Verantwortung.
Die Stellen des Anliegerwinterdienstes werden vom Auftraggeber in tabellarischer und kartografischer Form bereitgestellt. Während der Vertragslaufzeit können sich Änderungen bei den Winterdienst-Stellen, z.B. Entfall, Neuaufnahme, Längen- oder Flächenänderungen ergeben. Diese sind durch den Auftragnehmer nach erfolgter Mitteilung durch den AG entsprechend zu berücksichtigen. Eine gesonderte
Vergütung für Änderungen der Winterdienst-Stellen erfolgt nicht, die geänderten Längen bzw. Flächen werden beiden Leistungspositionen berücksichtigt.
Je nach städtischer Zuständigkeit für die Grundstücke sind die Anliegerwinterdienst-
Stellen in verschiedenen Positionen unterteilt:
- Sport- und Bäderbetriebe Essen, Sportstätten (Fachbereich 52, SBE)
- Sport- und Bäderbetriebe Essen, Schwimmstätten (FB 52, SBE)
- Immobilienwirtschaft (Fachbereich 60)
- Grün und Gruga (Fachbereich 67), Grünflächen (FB 67-3)
- Grün und Gruga (Fachbereich 67), Friedhöfe (FB 67-6)
Losbildung und Zuschlagserteilung:
Die zu vergebenen Winterdienstleistungen werden folgendermaßen in regionale Teillose gegliedert:
Teillos 1: Nord
Teillos 2: Mitte
Teillos 3: Süd
Es können Angebote für ein, zwei oder alle drei Teillose eingereicht werden. Der Auftraggeber wird jedoch je Bieter bzw. Bietergemeinschaft nur ein Teillos vergeben.
Bei den im Leistungsverzeichnis angegebenen Längen handelt es sich nicht um
zusammenhängende Winterdienststellen.
HINWEIS:
Die Leistungsverzeichnisse beziehen sich auf jeweils eine Winterdienstsaison.
Der AN stellt sicher, dass stets sämtliche Vorschriften hinsichtlich des Arbeitsschutzes, der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes beachtet werden.
Weitere Information und Details sind bei Teilnahme an diesem Vergabeverfahen den Vergabeunterlagen zu entnehmen.