Beschreibung der Beschaffung
1.Im Rahmen des Winterdienstes sind u. a. nachfolgende allgemeine Aufgaben durchzuführen:
- begeh- und/oder befahrbare Flächen sind von Schnee zu räumen und bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen
- Bereitstellung, Ausbringung, Entfernung und fachgerechte Entsorgung von Streugut
- Kontrollfahrten zur Prüfung der Einsatznotwendigkeit
- Fertigung von Protokollen über die Durchführung der vereinbarten Leistungen.
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Der AN ist für den ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand der Arbeitsmittel verantwortlich.
Beim Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen ist darauf zu achten, dass diese ein Minimum an Geräuschen verursachen und den Vorgaben der StVZO sowie des Umweltschutzes entsprechen. Die Arbeitsmittel des AN müssen auch über eine gültige Betriebsgenehmigung verfügen. Die elektrischen Geräte müssen mit dem VDE/GV- oder einem vergleichbaren Zeichen versehen sein.
Die Arbeitsmittel des AN müssen entsprechend der Größe der jeweiligen Liegenschaft so dimensioniert sein, dass eine wirtschaftliche und zügige Ausführung der Arbeiten gewährleistet ist. Der AN muss das Vorhandensein der entsprechenden Arbeitsmittel bei Vertragsbeginn nachweisen.
Die Unterstellung jeglicher Maschinen und Fahrzeuge bzw. großer Gerätschaften sowie Hilfsmittel auf der jeweiligen Liegenschaft ist grundsätzlich nicht möglich.
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Der Winterdienst ist so auszuführen, dass die Verkehrssicherungspflicht auf den bezeichneten Flächen erfüllt ist. Der AN hat sicherzustellen, dass auch bei besonderen Witterungslagen, u. a. Blitzeis, Reifglätte, die Verkehrssicherheit jederzeit gegeben ist. Dabei hat er sich ggf. auch über lokale Besonderheiten vorab umfassend kundig zu machen bzw. selbstständig geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten.
Es ist sicherzustellen, dass die begehbaren und/ oder befahrbaren Flächen (insbesondere Geh- und Fußwege, Straßen, Parkflächen, Garagenzufahrten und Rampen, Eingänge, Außentreppen, Zugängen zu den Hydranten, Briefkästen, Löschwassereinspeisungseinrichtungen) entsprechend der Leistungsbeschreibung vollständig von Schnee und auftauendem Eis geräumt und bei Glätte bestreut werden.
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Streugut:
Lagermöglichkeiten durch die AG werden nicht zur Verfügung gestellt.
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Die Ersträumung hat Montag-Freitag (soweit Werktag) bis 06:00 Uhr zu erfolgen. Der Winterdienst ist bis 16:00 Uhr durchzuführen. Sonnabends, Sonn- und Feiertags erfolgt kein Winterdienst. Wenn Bedarf auftritt, ist auch dazwischen wiederholt unverzüglich zu räumen und/oder zu streuen. Der AN ist für den rechtzeitigen Beginn der Räum- und Streuarbeiten selbst verantwortlich.
Das verwendete Streugut ist am Ende der Winterdienstsaison aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen (Endreinigung).
Anfallende Schneemassen sind grundsätzlich an die Gehweg-, Straßen- und Parkplatzränder zu räumen und können dort verbleiben. Die gebrauchsbestimmte Nutzung der Flächen darf dadurch grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Insbesondere darf dies zu keiner Behinderung der Fußgänger oder Fahrzeuge und nicht zu einer Unterbrechung der Wegbeziehungen führen.
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Vor erstmaligem Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer (AN) das Einsatzgebiet gemeinsam mit der Auftraggeberin (AG) zu erkunden und das Personal entsprechend vor Ort einzuweisen.
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2. Im Rahmen der Graureinigung sind folgende Leistungen auszuführen:
Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf das regelmäßige Kehren und die Beseitigung von Abfällen, Schmutz, Unkraut, Wildpflanzenwuchs und Laub. Die Reinigung muss ohne chemische Hilfsmittel erfolgen. Der anfallende Kehricht ist unverzüglich zu beseitigen. Er darf nicht in Straßenrinnen, Straßensinkkästen, offene Abzugsgräben, Bäche oder auf Radwege gekehrt oder geschüttet werden. Die Reinigung der Grauflächen ist so auszuführen, dass die Verkehrssicherungspflicht erfüllt und eine Gefahr für Gesundheit und Leben der Nutzer dieser Flächen ausgeschlossen ist.
Die Reinigung umfasst:
- nichtöffentliche Flächen, ca. 1.739 m², zweimal pro Jahr
- Ablaufschächte/Gullys (Regeneinläufe), 2 Stück, Öffnen der Abdeckung, Reinigen der Rinnenböden sowie Schlammfänge/-eimer, Aufnahme Abfall, Wiedereinsetzen Abdeckung inkl. Arretierungen, zweimal pro Jahr
- Entwässerungsrinnen, ca. 30 lfd. m, Reinigen der Rinnenböden, Aufnahme Abfall, zweimal pro Jahr.
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Zu kalkulieren sind die nachfolgenden Leistungen des Winterdienstes unter Beachtung des Vorgenannten:
Liegenschaft 1:
1.a) Eine monatliche Winterdienstpauschale für 850 m² Fläche innerhalb der Saison vom 01.11. - 31.03.
1.b) Eine Pauschale für Räumen und Streuen bzw. eine Pauschale nur für Streuen auf 850 m² außerhalb der Saison, unter der angenommenen Anzahl von 3 bzw. 4 Einsätzen/pro Jahr.
Liegenschaft 2:
1.a) Eine monatliche Winterdienstpauschale für 1.670 m² Fläche innerhalb der Saison vom 01.11. - 31.03.
1.b) Eine Pauschale für Räumen und Streuen bzw. eine Pauschale nur für Streuen auf 1.670 m² außerhalb der Saison, unter der angenommenen Anzahl von 3 bzw. 4 Einsätzen/pro Jahr.
Alle vorgegebenen Anzahlen für Einsätze im Preisblatt dienen der Wertung. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung der Einsätze besteht nicht. Die Einsätze werden nach der tatsächlich durchgeführten Anzahl vergütet.
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Zu kalkulieren sind die nachfolgenden Graureinigungs-Einsatzpauschalen in der Liegenschaft 2 unter Beachtung des Vorgenannten:
- zur Reinigung nichtöffentlicher Flächen von 1.679 m²
- zur Reinigung der Ablaufschächte/ Gullys (2 Stk.)
- zur Reinigung von Entwässerungsrinnen (30 lfm).
- zur Reinigung Traufstreifen von 60 m²
Dafür ist eine zweimalige Durchführung je Leistung pro Jahr vorzusehen.
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In den Angebotspreisen sind alle Nebenkosten, insbesondere Einrichtungs-/ Materialkosten (einschl. Streugut), Maschinen-/ Gerätekosten, Ausstattungskosten, Frachtkosten und Kosten der Qualitätssicherung, Reise- und Fahrtkosten, Wegezeitkosten, Auslösung, Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen, Lohn- und Gehaltskosten, Lohn-/ Gehaltsnebenkosten einzurechnen. Ebenso sind die Kosten für die Versicherungsprämien sowie die Kosten der Dokumentation des Einsatznachweises sowie für die Objektleitung bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeiten sind ebenfalls einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.