Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Eignung zur Berufsausübung: Die Eignung der Bieterin wird anhand der folgenden Eignungskriterien gem. §§ 42 - 47 VgV und dem Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 48 VgV geprüft.
Zum Nachweis der Eignung sind mit der Angebotsabgabe durch die Bieterin die
bereits in der EU-Auftragsbekanntmachung geforderten Eignungskriterien
vollständig zu erfüllen. Hierzu übermittelt die Bieterin insbesondere das
Dokument "HVA F-StB 03-22 Eigenerklärung zur Eignung" (vgl. Anlagen-Nr.
3006).
1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (§ 44 VgV)
a) Eigenerklärung zur Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister des Sitzes
oder Wohnsitzes oder sonstiger Nachweis über die erlaubte Berufsausübung (§
44 Abs. 1, S. 1 VgV). Dies ist durch die Gewerbeanmeldung, die Eintragung in
das Berufs- oder Handelsregister oder Ähnliches nachzuweisen.
b) Eigenerklärung über die Anerkennung durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
als Prüfsachverständiger im Teilgebiet Brückenbau einschließlich konstruktiver
Ingenieurbau - Tätigkeitsbereiche Stahlbau und Verbundbau.
Präqualifizierte und nicht präqualifizierte Unternehmen
Eine präqualifizierte Bieterin führt den Nachweis der Eignung für die zu
vergebende Leistung gem. § 48 Abs. 8 VgV durch den Eintrag in ein
Präqualifikationsverzeichnis, das den Anforderungen des Artikels 64 der
Richtlinie 2014/24/EU entspricht, ggf. ergänzt durch geforderte
auftragsspezifische Einzelnachweise, Eigenerklärungen oder Bescheinigungen
der jeweils zuständigen unabhängigen Stellen, die von der Präqualifizierung nicht
umfasst sind. Eine präqualifizierte Bieterin kann den Nachweis ihrer Eignung
auch gem. § 50 VgV durch die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE),
ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise,
Eigenerklärungen oder Bescheinigungen der jeweils zuständigen unabhängigen
Stellen, die von der EEE nicht umfasst sind, erbringen. Beim Einsatz von anderen
Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese
präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf.
ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise,
Eigenerklärungen oder Bescheinigungen der jeweils zuständigen unabhängigen
Stellen.
Eine nicht präqualifizierte Bieterin hat als Nachweis der Eignung für die zu
vergebende Leistung mit dem Angebot
- entweder anhand der den Vergabeunterlagen beiliegenden Vordrucke,
insbesondere der "HVA F-StB Eigenerklärung zur Eignung"(vgl. Anlagen-
Nr. 3006) inkl. Anlagen, jeweils (Eigen-)Erklärungen für die einzelnen
Eignungskriterien,
- oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise,
Eigenerklärungen oder Bescheinigungen der jeweils zuständigen unabhängigen
Stellen vorzulegen. Die Bieterin darf sich in Teil IV der EEE nicht darauf
beschränken nur Abschnitt ? auszufüllen.
Beim Einsatz von anderen Unternehmen sind die Eigenerklärungen auch für
diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische
Einzelnachweise. Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die
Angabe der Nummer, unter der diese im Präqualifikationsverzeichnis geführt
werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.