Der Vertrag beinhaltet die Planung, Konzeption, Kreation und Produktion von Texten und visuellen Medien sowie die Konzeption und Durchführung von Kampagnen zur Umsetzung und begleitendes Community Management in den aktuellen sowie zukünftigen Social-Media-Kanälen der BAHN-BKK. Die BAHN-BKK kommuniziert seit dem Dezember 2019 aktiv ihre Unternehmensinhalte auf den Social-Media-Kanälen Facebook, Xing, Instagram, Youtube und Twitter. Für die Umsetzung der Kommunikation nutzen wir redaktionell gestaltete Texte sowie visuelle Medien wie Bilder, Infografiken, Filme, Gifs, Live-Streams etc.. Zur professionellen Gestaltung und Produktion dieser Texte und Medien soll ein Dienstleistungsvertrag mit einem auf Social-Media-Inhalte spezialisierten Auftragnehmer abgeschlossen werden. Vertragsbeginn: 03.02.2024 Die BAHN-BKK erstellt mit dem Dienstleister einen monatlichen Themenplan, in dem 10-12 Themen und die dafür vorgesehene Kanalauswahl sowie die Zielgruppe der Kommunikation aufgeführt werden. Der Minimalaufwand sowie die anfangs zu bespielenden Kanäle stehen bei Angebotsabgabe fest. Basis für die Inhaltsgestaltung und preisliche Angebotsabgabe sind die 10-12 Themen aus dem Themenplan. Diese Themen müssen medial- und kanaladäquat geplant und für maximal 4 der genannten Kanäle aufbereitet werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2023-12-12.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-11-09.
Auftragsbekanntmachung (2023-11-09) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Agenturleistungen für Social Media Kommunikation und Kampagnen
Referenznummer: BKK-2023-10-23-13446
Kurze Beschreibung:
Der Vertrag beinhaltet die Planung, Konzeption, Kreation und Produktion von Texten und visuellen Medien sowie die Konzeption und Durchführung von Kampagnen zur Umsetzung und begleitendes Community Management in den aktuellen sowie zukünftigen Social-Media-Kanälen der BAHN-BKK.
Die BAHN-BKK kommuniziert seit dem Dezember 2019 aktiv ihre Unternehmensinhalte auf den Social-Media-Kanälen Facebook, Xing, Instagram, Youtube und Twitter. Für die Umsetzung der Kommunikation nutzen wir redaktionell gestaltete Texte sowie visuelle Medien wie Bilder, Infografiken, Filme, Gifs, Live-Streams etc.. Zur professionellen Gestaltung und Produktion dieser Texte und Medien soll ein Dienstleistungsvertrag mit einem auf Social-Media-Inhalte spezialisierten Auftragnehmer abgeschlossen werden.
Vertragsbeginn: 03.02.2024
Die BAHN-BKK erstellt mit dem Dienstleister einen monatlichen Themenplan, in dem 10-12 Themen und die dafür vorgesehene Kanalauswahl sowie die Zielgruppe der Kommunikation aufgeführt werden. Der Minimalaufwand sowie die anfangs zu bespielenden Kanäle stehen bei Angebotsabgabe fest. Basis für die Inhaltsgestaltung und preisliche Angebotsabgabe sind die 10-12 Themen aus dem Themenplan. Diese Themen müssen medial- und kanaladäquat geplant und für maximal 4 der genannten Kanäle aufbereitet werden.
Der Vertrag beinhaltet die Planung, Konzeption, Kreation und Produktion von Texten und visuellen Medien sowie die Konzeption und Durchführung von Kampagnen zur Umsetzung und begleitendes Community Management in den aktuellen sowie zukünftigen Social-Media-Kanälen der BAHN-BKK.
Die BAHN-BKK kommuniziert seit dem Dezember 2019 aktiv ihre Unternehmensinhalte auf den Social-Media-Kanälen Facebook, Xing, Instagram, Youtube und Twitter. Für die Umsetzung der Kommunikation nutzen wir redaktionell gestaltete Texte sowie visuelle Medien wie Bilder, Infografiken, Filme, Gifs, Live-Streams etc.. Zur professionellen Gestaltung und Produktion dieser Texte und Medien soll ein Dienstleistungsvertrag mit einem auf Social-Media-Inhalte spezialisierten Auftragnehmer abgeschlossen werden.
Vertragsbeginn: 03.02.2024
Die BAHN-BKK erstellt mit dem Dienstleister einen monatlichen Themenplan, in dem 10-12 Themen und die dafür vorgesehene Kanalauswahl sowie die Zielgruppe der Kommunikation aufgeführt werden. Der Minimalaufwand sowie die anfangs zu bespielenden Kanäle stehen bei Angebotsabgabe fest. Basis für die Inhaltsgestaltung und preisliche Angebotsabgabe sind die 10-12 Themen aus dem Themenplan. Diese Themen müssen medial- und kanaladäquat geplant und für maximal 4 der genannten Kanäle aufbereitet werden.
Produkte/Dienstleistungen: Werbe- und Marketingdienstleistungen📦
Geschätzter Wert ohne MwSt: 596 000 EUR 💰
Beschreibung
Interne Kennung: BKK-2023-10-23-13446
Menge: 0
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Aus technischen Gründen ist beim NUTS-Code der Standort der Zentrale der BAHN-BKK angegeben.
Die Erfüllung der Leistungen aus dem zu beauftragenden Dienstleistungsvertrag erfolgt am STANDORT DES BIETERS
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
🏙️ Dauer
Datum des Beginns: 2024-02-03 📅
Datum des Endes: 2026-02-02 📅
Beschreibung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Es gibt die Option zur Vertragsverlängerung von zwei Mal je einem Jahr.
Vergabekriterien
Kostenkriterium (Name): Preis
Kostenkriterium (Gewichtung): 30
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Aufgabe
Qualitätskriterium (Gewichtung): 60
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Fragebogen
Qualitätskriterium (Gewichtung): 10
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001 Beschreibung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Der angegebene NUTS-3-Code ist als Platzhalter aufgeführt, da eine deutschlandweite Auswahl technisch nicht möglich war.
Ausführungsort der Dienstleistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
§ 15 VgV - Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2023-12-12 09:30:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2023-12-12 10:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 3 Monate Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur oder Siegel (im Sinne der Verordnung (EU) Nr 910/2014) erforderlich
Eröffnungstermin: 2023-12-12 10:00:00 📅
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Zusätzliche Informationen:
Sofern die Angebotsunterlagen nicht vollständig eingereicht wurden, können unternehmensbezogene Unterlagen sowie leistungsbezogene Unterlagen entsprechend der Vorschriften (§ 56 VgV) nachgereicht werden.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
1. Fachliche Kompetenz bezüglich Einhaltung des Datenschutzes
2. Unternehmenskenndaten
3. Versicherungsschutz für Vermögensschäden: zu 1. Die Bieter weisen ihre Eignung hinsichtlich der fachlichen Kompetenz zur Einhaltung des Datenschutzes nach, indem die von uns zur Verfügung gestellte Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung nach Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m. § 80 SGB inklusive des dazugehörigen Fragebogens und eigener Unterlagen zum Datenschutz, der IT-Sicherheit und zum Löschkonzept mit dem Angebot abgegeben werden.
2. Der Bieter teilt mit Abgabe des von uns zur Verfügung gestellten Dokumentes "Unternehmensprofil" folgende Angaben mit:
- Name des Unternehmens
- Rechtsform
- Hauptsitz der Gesellschaft
- Gründung des Unternehmens am
- Anzahl der Mitarbeiter im Jahr 2021 und im Jahr 2022
- Anzahl der bereits konzipierten und organisierten Kampagnen (analog Leistungsbe-schreibung im Jahr 2021
und im Jahr 2022
- Anzahl der Kunden, für die aktuell vergleichbare Aufträge durchgeführt werden,
- Unternehmensschwerpunkt
- 3 Unternehmensreferenzen
Mindestanforderung: Es sind mindestens drei Referenzkunden zu nennen, bei denen vergleichbare Aufträge (inhaltlich
und zeitlicher Umfang) durchgeführt wurden. Zu jeder Referenz ist eine beispielhafte Arbeit mit einzureichen.
zu 3. Der Bieter weist einen ausreichenden Versicherungsschutz für Vermögensschäden nach.
Mindestanforderung: Der nachzuweisende Versicherungsschutz muss für
Vermögensschäden mindestens 1 Mio. € pro Jahr betragen. Alternativ dazu ist die Bereitschaftserklärung eines
Versicherungsgebers vorzulegen, im Auftragsfall eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
Diese muss auch Verletzungen datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit umfassen und sollte das mit Geltung
der EU-Datenschutz-Grundverordnung einhergehende Risiko des Auftragnehmers mit abdecken.
1. Fachliche Kompetenz bezüglich Einhaltung des Datenschutzes
2. Unternehmenskenndaten
3. Versicherungsschutz für Vermögensschäden: zu 1. Die Bieter weisen ihre Eignung hinsichtlich der fachlichen Kompetenz zur Einhaltung des Datenschutzes nach, indem die von uns zur Verfügung gestellte Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung nach Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m. § 80 SGB inklusive des dazugehörigen Fragebogens und eigener Unterlagen zum Datenschutz, der IT-Sicherheit und zum Löschkonzept mit dem Angebot abgegeben werden.
2. Der Bieter teilt mit Abgabe des von uns zur Verfügung gestellten Dokumentes "Unternehmensprofil" folgende Angaben mit:
- Name des Unternehmens
- Rechtsform
- Hauptsitz der Gesellschaft
- Gründung des Unternehmens am
- Anzahl der Mitarbeiter im Jahr 2021 und im Jahr 2022
- Anzahl der bereits konzipierten und organisierten Kampagnen (analog Leistungsbe-schreibung im Jahr 2021
und im Jahr 2022
- Anzahl der Kunden, für die aktuell vergleichbare Aufträge durchgeführt werden,
- Unternehmensschwerpunkt
- 3 Unternehmensreferenzen
Mindestanforderung: Es sind mindestens drei Referenzkunden zu nennen, bei denen vergleichbare Aufträge (inhaltlich
und zeitlicher Umfang) durchgeführt wurden. Zu jeder Referenz ist eine beispielhafte Arbeit mit einzureichen.
zu 3. Der Bieter weist einen ausreichenden Versicherungsschutz für Vermögensschäden nach.
Mindestanforderung: Der nachzuweisende Versicherungsschutz muss für
Vermögensschäden mindestens 1 Mio. € pro Jahr betragen. Alternativ dazu ist die Bereitschaftserklärung eines
Versicherungsgebers vorzulegen, im Auftragsfall eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
Diese muss auch Verletzungen datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit umfassen und sollte das mit Geltung
der EU-Datenschutz-Grundverordnung einhergehende Risiko des Auftragnehmers mit abdecken.
Bedingungen für die Teilnahme
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrugsbekämpfung
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
+ 16 weitere
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Entrichtung von Steuern
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Korruption
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
Zahlungsunfähigkeit
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption…
… nachweisen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§ 129, § 129a, § 129b Strafgesetzbuch oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
… nachweisen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§ 89c, § 261 Strafgesetzbuch oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
… nachweisen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§ 263, § 264 Strafgesetzbuch oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
… nachweisen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§ 299, § 108e, § 333, § 334, § 335a Strafgesetzbuch, Artikel 2 § 2 Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
… nachweisen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§§ 232, 232a Absatz 1-5, §§ 232b bis 233a Strafgesetzbuch oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
… nachweisen.
Der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ist nicht nachgekommen. Dies ist durch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung festgestellt worden.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
… nachweisen.
Der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung ist nicht nachgekommen. Dies ist durch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung festgestellt worden.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
… nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. Nachweislicher Verstoß gegen geltende Verpflichtungen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
… nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
… nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen oder vorgenommener Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder ein vergleichbares Verfahren des Sachverhaltes.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
… nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. (Vorliegen einer schweren Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit)
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
… nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. (Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbes aufgrund Vereinbarungen des Unternehmens mit anderen Unternehmen)
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
… nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. Dazu gehört insbesondere:
- Es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Verfahrens, der die Unparteilichkeit / Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Verfahrens beeinträchtigen könnte und der nicht wirksam beseitigt werden kann.
- Das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen.
- Das Unternehmen versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erlangen, um Vorteile im Verfahren erlangen zu können oder übermittelt irreführende Informationen, die die Vergabeentscheidung erheblich beeinflussen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
… nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. (Einbezug in die Vorbereitung des Verfahrens)
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Ergänzend zu den rein vergaberechtlichen Ausschlussgründen gilt darüber hinaus die folgende Regelung:
Mit Abgabe der Eigenerklärung Russlandsanktionen (Dokument wird gestellt) erklärt der Bieter das nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen aus Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576.
Ergänzend zu den rein vergaberechtlichen Ausschlussgründen gilt darüber hinaus die folgende Regelung:
Mit Abgabe der Eigenerklärung Russlandsanktionen (Dokument wird gestellt) erklärt der Bieter das nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen aus Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576.
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Bahn-bkk
Nationale Registrierungsnummer: <992-80265-34>
Abteilung: Zentrale - Justitiariat
Postanschrift: Franklinstraße 54
Postleitzahl: 60486
Postort: Frankfurt am Main
Region: Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Zentrale Vergabestelle
E-Mail: vergabestelle@bahn-bkk.de📧
Telefon: +496977078176📞
Fax: 000 📠
URL: https://www.bahn-bkk.de🌏
Federführendes Mitglied ✅
Adresse des Käuferprofils: https://www.subreport-elvis.de/E77984222🌏 Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
Haupttätigkeit
Gesundheit
Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
Der Auftrag umfasst die gemeinsame Beschaffung ✅ Kommunikation
Dokumente URL: https://www.subreport.de/E77984222🌏
Teilnahme-URL: https://www.subreport.de/E77984222🌏
URL des Beschaffungsinstruments: https://www.subreport.de/E77984222🌏
Name: Vergabeplattform subreport
Sprache des Beschaffungsdokuments: Deutsch 🗣️
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Objekt
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Das Ausschreibungsverfahren wird ausschließlich und vollständig über das Vergabeportal subreport-Elvis
abgebildet. Die Bekanntmachung, die Bereitstellung der Vergabeunterlagen, die Kommunikation zwischen
Bietern und ausschreibender Stelle, die Einreichung der Angebote sowie die Erteilung des Zuschlags bzw. die
Unterrichtung der Bewerber und Bieter erfolgen nur über das Portal.
Ergänzende oder berichtigende Angaben zur Ausschreibung sowie wichtige Aufklärungen werden allen
Bietern textlich über die Vergabeplattform mitgeteilt. Eine Registrierung von Bieterseite auf subreport-elvis ist
Voraussetzung für den Erhalt der Angaben.
Bei Fragen zur Plattform Subreport-ELVIS können Sie sich an Herrn Jedecke von Subreport wenden:
Tel. +49 (0) 221-98 578-45 oder Mail: ralf.jedecke@subreport.de
Das Ausschreibungsverfahren wird ausschließlich und vollständig über das Vergabeportal subreport-Elvis
abgebildet. Die Bekanntmachung, die Bereitstellung der Vergabeunterlagen, die Kommunikation zwischen
Bietern und ausschreibender Stelle, die Einreichung der Angebote sowie die Erteilung des Zuschlags bzw. die
Unterrichtung der Bewerber und Bieter erfolgen nur über das Portal.
Ergänzende oder berichtigende Angaben zur Ausschreibung sowie wichtige Aufklärungen werden allen
Bietern textlich über die Vergabeplattform mitgeteilt. Eine Registrierung von Bieterseite auf subreport-elvis ist
Voraussetzung für den Erhalt der Angaben.
Bei Fragen zur Plattform Subreport-ELVIS können Sie sich an Herrn Jedecke von Subreport wenden:
Tel. +49 (0) 221-98 578-45 oder Mail: ralf.jedecke@subreport.de
Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt
Nationale Registrierungsnummer: 123456
Abteilung: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postleitzahl: 53123
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Vergabekammern des Bundes
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Telefon: +49 228 94499 0📞
URL: https://www.bundeskartellamt.de🌏 Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Quelle: OJS 2023/S 217-685314 (2023-11-09)
Auftragsbekanntmachung (2023-11-10) Objekt Umfang der Beschaffung
Geschätzter Wert ohne MwSt: 596 000 EUR 💰
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Bildung krimineller Vereinigungen:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§ 129, § 129a, § 129b Strafgesetzbuch oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Bildung krimineller Vereinigungen:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§ 129, § 129a, § 129b Strafgesetzbuch oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Bildung terroristischer Vereinigungen:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§ 129, § 129a, § 129b Strafgesetzbuch oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Bildung terroristischer Vereinigungen:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§ 129, § 129a, § 129b Strafgesetzbuch oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§ 89c, § 261 Strafgesetzbuch oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§ 89c, § 261 Strafgesetzbuch oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Betrug oder Subventionsbetrug:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§ 263, § 264 Strafgesetzbuch oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Betrug oder Subventionsbetrug:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§ 263, § 264 Strafgesetzbuch oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§ 299, § 108e, § 333, § 334, § 335a Strafgesetzbuch, Artikel 2 § 2 Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§ 299, § 108e, § 333, § 334, § 335a Strafgesetzbuch, Artikel 2 § 2 Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§§ 232, 232a Absatz 1-5, §§ 232b bis 233a Strafgesetzbuch oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes (§§ 232, 232a Absatz 1-5, §§ 232b bis 233a Strafgesetzbuch oder vergleichbare Vorschriften anderer Staaten) für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von…
… Steuern oder Abgaben:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ist nicht nachgekommen. Dies ist durch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung festgestellt worden.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
… Sozialversicherungsbeiträgen:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung ist nicht nachgekommen. Dies ist durch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung festgestellt worden.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. Nachweislicher Verstoß gegen geltende Verpflichtungen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. Nachweislicher Verstoß gegen geltende Verpflichtungen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. Nachweislicher Verstoß gegen geltende Verpflichtungen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. Nachweislicher Verstoß gegen geltende Verpflichtungen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. Nachweislicher Verstoß gegen geltende Verpflichtungen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. Nachweislicher Verstoß gegen geltende Verpflichtungen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Zahlungsunfähigkeit:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Zahlungsunfähigkeit:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen oder vorgenommener Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder ein vergleichbares Verfahren des Sachverhaltes.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen oder vorgenommener Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder ein vergleichbares Verfahren des Sachverhaltes.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Schwere Verfehlung:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. (Vorliegen einer schweren Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit)
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Schwere Verfehlung:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. (Vorliegen einer schweren Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit)
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. (Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbes aufgrund Vereinbarungen des Unternehmens mit anderen Unternehmen)
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. (Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbes aufgrund Vereinbarungen des Unternehmens mit anderen Unternehmen)
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. Dazu gehört insbesondere:
- Es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Verfahrens, der die Unparteilichkeit / Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Verfahrens beeinträchtigen könnte und der nicht wirksam beseitigt werden kann.
- Das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen.
- Das Unternehmen versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erlangen, um Vorteile im Verfahren erlangen zu können oder übermittelt irreführende Informationen, die die Vergabeentscheidung erheblich beeinflussen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. Dazu gehört insbesondere:
- Es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Verfahrens, der die Unparteilichkeit / Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Verfahrens beeinträchtigen könnte und der nicht wirksam beseitigt werden kann.
- Das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen.
- Das Unternehmen versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erlangen, um Vorteile im Verfahren erlangen zu können oder übermittelt irreführende Informationen, die die Vergabeentscheidung erheblich beeinflussen.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. (Einbezug in die Vorbereitung des Verfahrens)
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes. (Einbezug in die Vorbereitung des Verfahrens)
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags:
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Abgabe der bereitgestellten Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption nachweisen.
Möglicher Ausschluss bei Vorliegen des Sachverhaltes.
Erklärung des Nichtvorliegens des Sachverhaltes für den Bieter durch Abgabe der Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit / Antikorruption.
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Hauptgrund für die Änderung: Aktualisierte Informationen
Angaben zu Änderungen
Fassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachung: 5fe8e165-ef36-4575-b4ae-c9120bc5cc5a-01
Quelle: OJS 2023/S 218-688358 (2023-11-10)