Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
§ 46 (3) Nr. 2 VgV: (Wichtung 50% von 100%)
Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
Bei der Wertung sind folgende Sachverhalte wesentlich:
I.) Anforderung an Projektleitung I.1-3 (30%)
Gefordert werden 2 persönliche Referenzen vergleichbarer Projekte innerhalb der letzten 10 Jahre. Die Bewertung der Referenz erfolgt nach den folgenden Kriterien:
I.1) Auftragsumfang der Referenz (5%)
3 Punkte = LPh 1-4 oder LPh 2-4 nach §47 HOAI
2 Punkte = LPh 1-3; 2+3 oder 3+4 nach §47 HOAI
1 Punkt = LPh 1+2 nach §47 HOAI
I.2) Referenz Objektplanung (20 %)
3 Punkte = Objektplanung Verkehrsanlage nach §47 HOAI für Umfahrungsstraße mit Straßentunnellänge > 400m
2 Punkte = Objektplanung Verkehrsanlage nach §47 HOAI für Umfahrungsstraße oder Verkehrsanlage innerorts mit Straßentunnel
1 Punkt = Objektplanung Verkehrsanlage nach §47 HOAI
I.3) Öffentlichkeitsbeteiligung (5%)
3 Punkte = Pressemitteilung bzw. Zuarbeit zur Homepage, Gemeinderatsbesuche bzw. öffentliche Veranstaltungen bzw. Bürgeraufrufe, Facharbeitskreise bzw. Dialogforum
2 Punkte = Pressemitteilung bzw. Zuarbeit zur Homepage, Gemeinderatsbesuche bzw. öffentliche Veranstaltungen bzw. Bürgeraufrufe
1 Punkt = Pressemitteilung bzw. Zuarbeit zur Homepage
II.) Anforderung an stellv. Projektleitung II.1-2 (20%):
Gefordert werden 2 persönliche Referenzen vergleichbarer Projekte innerhalb der letzten 10 Jahre.
Die Bewertung je Referenz erfolgt nach den folgenden Kriterien:
II.1) Auftragsumfang der Referenz (10%)
3 Punkte = LPh 1-4 oder LPh 2-4 nach §47 HOAI
2 Punkte = LPh 1-3; 2+3 oder 3+4 nach §47 HOAI
1 Punkt = LPh 1+2 nach §47 HOAI
II.2) Referenz Objektplanung (10 %)
3 Punkte = Objektplanung Verkehrsanlage nach §47 HOAI für Umfahrungsstraße mit Straßentunnellänge > 400m
2 Punkte = Objektplanung Verkehrsanlage nach §47 HOAI für Umfahrungsstraße oder Verkehrsanlage innerorts mit Straßentunnel
1 Punkt = Objektplanung Verkehrsanlage nach §47 HOAI
§ 46 (3) Nr. 1 VgV: (Wichtung 50% von 100%)
Ausführung von Leistungen in den letzten zehn Jahren (statt 3 Jahre wie nach § 46 (3) Nr. 1 VgV), die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Bei der Wertung sind folgende Sachverhalte wesentlich:
3 Punkte = Objektplanung Verkehrsanlage nach §47 HOAI für Umfahrungsstraße mit Straßentunnellänge > 400m; LPh 1-4
2 Punkte = Objektplanung Verkehrsanlage nach §47 HOAI für Umfahrungsstraße oder Verkehrsanlage innerorts mit Straßentunnel; LPh 1-4
1 Punkt = Objektplanung Verkehrsanlage nach §47 HOAI