Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Der Nachweis der wirtschaftlichen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters
sowie über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB
erfolgt durch eine Erklärung des Bieters, dass zum Zeitpunkt der Abgabe des
Teilnahmeantrags.
1. keine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens
verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen einer
Straftat nach den in § 123 Abs. 1 GWB genannten strafrechtlichen Vorschriften oder
vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten in den letzten 5 Jahren vor
Antragsabgabe rechtskräftig verurteilt worden ist und dass gegen ihn in diesem
Zeitraum auch keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
wegen einer derartigen Straftat festgesetzt worden ist;
2. der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen
zur Sozialversicherung stets ordnungsgemäß nachgekommen ist und Gegenteiliges in
den letzten 5 Jahren vor Antragsabgabe weder durch eine rechtskräftige Gerichts- noch durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde;
3. der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen beachtet und in den letzten 3 Jahren vor
Antragsabgabe keinerlei diesbezüglichen Verstöße begangen hat;
4. der Bieter nicht zahlungsunfähig ist und über das Vermögen des Bieters weder ein
Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder
eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt
worden ist sowie dass derartige Umstände auch in den letzten 3 Jahren vor
Antragsabgabe nicht vorgelegen haben;
5. der Bieter sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit
eingestellt hat sowie dass derartige Umstände auch in den letzten 3 Jahren vor
Antragsabgabe nicht vorgelegen haben;
6. weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des
Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, im
Rahmen der beruflichen Tätigkeit in den letzten 3 Jahren vor Antragsabgabe eine
schwere und die Integrität des Bieters infrage stellende Verfehlung begangen hat;
7. der Bieter in den letzten 3 Jahren vor Antragsabgabe keine Vereinbarungen mit
anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder
Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
8. dass nach Kenntnis des Bieters kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den
öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
9. dass der Bieter in den letzten 3 Jahren vor Antragsabgabe bei der Ausführung eines
früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags keine wesentlichen
Anforderungen erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und/oder dass dies
nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer
vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat;
10. der Bieter nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) oder
§ 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) mit einer Geldbuße von wenigstens
zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist;
11. weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des
Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB oder als nach
Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter zuzurechnen ist, in den letzten 5 Jahren
vor Antragsabgabe nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch mit einer
Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt oder nach den §§ 10,10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig
verurteilt worden ist;
(Auflistung wird sogleich unter den Mindeststandards fortgesetzt).
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen,
wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bieter seine
laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen
Auftrag erfüllen wird.
(Fortsetzung der unter Ziffer III.1.2) oben begonnenen Auflistung):
12. der Bieter über wirtschaftliche Mittel im einem solchen Umfang verfügt, dass
diese zur Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss
derjenigen aus dem hiesigen Auftrag ausreichen werden und dass der Bieter dies im
Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote erfolgenden
entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch Einreichung entsprechender
Unterlagen im Sinne der Absätze 4 und 5 des § 45 VgV unverzüglich nachweisen
kann.
B) Bieter können sich nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 VgV zum Nachweis ihrer
wirtschaftlichen und finanziellen sowie ihrer technischen und beruflichen
Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen. Hierzu haben sie
nachzuweisen, dass die entsprechenden Kapazitäten dem Bieter während der
gesamten Vertragslaufzeit tatsächlich und unwiderruflich zur Verfügung stehen.
Soweit sich Bieter im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder
die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter berufen, ist das Personal
des Dritten, das über die mit den für diesen vorzulegenden Referenzen erlangte
Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung einzusetzen. Näheres regeln die
Vergabeunterlagen.
Hat der Bieter sich zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder seiner
technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten berufen,
überprüft der Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen,
deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch nehmen will, die entsprechenden
Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe für diese Unternehmen
vorliegen. Die entsprechenden Nachweise und Erklärungen nach den Ziffern III.1.1),
III.1.2) und III.1.3) sind dem Angebot in diesem Fall auch für den jeweiligen Dritten
beizufügen.
Erfüllt ein Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium nicht oder liegen
zwingende oder fakultative Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWB für
dieses Unternehmen vor, hat der Bieter dieses Unternehmen innerhalb einer ihm
hierfür vom Auftraggeber zu setzenden Frist zu ersetzen.
Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die für die Prüfung der Eignung und
des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen erforderlichen Unterlagen sowie der
geforderte Auszug aus dem Handelsregister nach den Ziffern III.1.1) und III.1.2) für
jedes sowie die entsprechenden Unterlagen nach Ziffer III.1.3) (Referenzen) für
mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Soweit nicht für
alle Mitglieder der Bietergemeinschaft die nachzuweisenden Referenzen vorgelegt
werden, hat die Bietergemeinschaft bei der hiesigen Leistung das Personal der die
Referenzen vorlegenden Mitglieder der Bietergemeinschaft einzusetzen, das über die
mit den vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt. Näheres regeln die
Vergabeunterlagen.
Der Bieter hat bei der Angebotsabgabe eine Erklärung zum bei Angebotsabgabe
vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmern für Teilleistungen abzugeben.
Beabsichtigt der Bieter bereits bei Angebotsabgabe die Übertragung von
Teilleistungen auf konkret benannte Nachunternehmer, sind die Nachweise und
Erklärungen nach den Ziffern III.1.1), III.1.2) und III.1.3) auch für die bei
Angebotsabgabe vorgesehenen Nachunternehmer zu erbringen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
akzeptiert der Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen
Eigenerklärung nach § 50 VgV; Näheres regeln die Vergabeunterlagen