Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Alle Nachweise und Erklärungen sind mit dem Angebot vorzulegen. Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter Abschnitt III.1.1.) aufgeführten Unterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Abschnitt III.1.2.) und III.1.3.)aufgeführten Unterlagen können für die Bietergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden.
Die Vergabestelle behält sich vor Zuschlagserteilung vor, von dem für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieter Abfragen bei Korruptions- und Vergaberegistern vorzunehmen. In jedem Fall erfolgt eine Abfrage bei dem Wettbewerbsregister nach dem WRegG. Die Vergabestelle behält sich zudem vor, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erneut in die Eignungsprüfung einzutreten. Dies gilt auch bezogen auf Unterauftragnehmer. Ausländische Bieter haben gleichwertige Nachweise der für sie zuständigen Behörde/Institution ihres Heimatlandes beizubringen. Zusätzlich sind diese ins Deutsche zu übersetzen.
Folgende Eigenerklärungen und Nachweise sind unter Abschnitt III.1.1 im Einzelnen erforderlich:
1) Anlage- Eigenerklärung Ausschlussgründe (§§ 123 und 124 GWB, § 22 LkSG)
2) Anlage- Eigenerklärung Scientology
3) Anlage- Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG)
4) Anlage - Eigenerklärung Russlandbezug
5) Anlage - Lizenzen
Für den Fall, dass nicht ausschließlich unbenutzte Lizenzen angeboten werden und, dementsprechend zumindest teilweise, gebrauchte Lizenzen angeboten werden, hat der Bieter/die Bietergemeinschaft durch die Anlage "Lizenzen" verbindlich zu erklären, dass
1. die angebotenen Lizenzen ursprünglich mit Zustimmung des Herstellers im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden und für den dortigen Einsatz vorgesehen sind,
2. als Gegenleistung für die Lizenz ein Entgelt entrichtet wurde,
3. sämtliche mit Erwerb der Lizenz eingeräumten Rechte unbefristet und bedingungslos eingeräumt wurden,
4. der Ersterwerber mit Erwerb der Software berechtigt gewesen ist, etwaige Verbesserungen und Aktualisierungen (bspw. Updates, Patches, etc.) der angebotenen Software nutzen zu können,
5. jegliche Vorerwerber etwaige Software-Kopien unbrauchbar gemacht haben,
6. keine widerrechtlichen Kopien der Software bestehen,
7. dem Auftraggeber zugesichert wird, ihm das bestimmungsgemäße Nutzungsrecht an der angebotenen Software im Falle des Zuschlags einzuräumen und
8. dem Erwerber vor Abschluss eines Kaufvertrages darüber zu informieren, wie seine Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms ausgestaltet sind und ihm hierzu die jeweils maßgeblichen Lizenzverträge auszuhändigen.
Sollte ein Angebot über eine Gebrauchtsoftware nach Wertung in die engere Zuschlagswahl gelangen, so wird der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Bieter noch vor Zuschlagserteilung auffordern darzulegen, dass sich das Verbreitungsrecht an der angebotenen Software erschöpft hat. Hierzu sind folgende Erklärungen und Unterlagen vorzulegen:
- Den Namen des Ersterwerbers sowie die Namen aller nachfolgenden Erwerber, ("Rechtekette") unter Offenlegung der zugrundeliegenden Lizenz- vertragsnummern,
- Belege über die Unbrauchbarmachung aller Kopien der Software beim Ersterwerber und aller nachfolgenden Erwerber,
- Vorlage mindestens der Produktnutzungsrechte zwischen dem Rechtsinhaber und dem Ersterwerber,
- Bestätigung, dass Verbesserungen und Aktualisierungen von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Vertrag gedeckt sind,
- Nachweis, dass die Softwarelizenzen in der EU bzw. einem Staat des EWR in Verkehr gebracht, wurden,
- Erklärung, dass der Bieter im Fall der Bezuschlagung vor Überlassung der Software sämtliche bei ihm verbliebenen Kopien unbrauchbar macht.
Sollte dem Bieter die Darlegung misslingen, so ist sein Angebot zwingend auszuschließen.