Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Die Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge erfolgt nach
den einschlägigen Vorschriften der Sektorenverordnung und
des GWB. Der Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge
wird folgendes System zugrunde gelegt:
(1)
Der Auftraggeber wird die fristgerecht eingegangenen
Teilnahmeanträge summarisch auf Vollständigkeit und
Fehlerlosigkeit prüfen.
Soweit sich daraus ergibt, dass Teilnahmeanträge
unvollständig
oder fehlerhaft sind, kann der Auftraggeber den Bewerber im
Rahmen des rechtlich Zulässigen nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz
und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige
oder fehlerhafte Angaben, Erklärungen und Nachweise
innerhalb einer für alle
Bewerber einheitlichen Nachfrist nachzureichen, zu
vervollständigen oder zu korrigieren.
(2)
Der Auftraggeber behält sich vor, von den Bewerbern
zusätzliche Unterlagen zur Aufklärung, Verifizierung und
Validierung der mit den Teilnahmeanträgen eingereichten
Angaben, Erklärungen und Nachweisen anzufordern.
(3)
Darauf erfolgt eine Prüfung der Teilnahmeanträge auf
Vorliegen von Ausschlussgründen. Ein zwingender Ausschluss
des
Bewerbers erfolgt bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach
§123 GWB. Davon kann gegebenenfalls unter den in § 123
Abs. 4 S. 2, Abs. 5, § 125, § 126 GWB geregelten
Voraussetzungen abgesehen werden. Des Weiteren kann ein
Ausschluss erfolgen
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 GWB,
nach
§ 21 AEntG, nach § 98c AufenthG, nach § 19 MiLoG oder nach
§ 21 SchwarzArbG. Davon kann nach pflichtgemäßem
Ermessen und gegebenenfalls unter den in § 125, § 126 GWB
geregelten Voraussetzungen abgesehen werden. Ein
zwingender Ausschluss des Bewerbers erfolgt weiterhin bei
Nichterfüllung der aufgestellten Mindeststandards, die sich aus
Ziffer III.2.1) bis III.2.3) dieser Bekanntmachung sowie aus der
"Teinahmewettvewerb Eignungsmatrix" ergeben.
(4)
Daraufhin folgt die Prüfung der Befähigung und Erlaubnis zur
Berufsausübung, der wirtschaftlichen und finanziellen
Leistungsfähigkeit sowie der technischen und beruflichen
Leistungsfähigkeit des Bewerbers, gemessen an der zu
vergebenden Leistung anhand der vom Bewerber
eingereichten Angaben, Erklärungen und Nachweise. Der
Auftraggeber
behält sich zudem vor, im Rahmen des rechtlich Zulässigen,
Erfahrungen mit dem Bewerber bei der Bewertung zu
berücksichtigen.
(5) Alle Bewerber werden im Zuge der Eignungsprüfung gemäß
der zugehörenden Matrix ihrer Referenzangaben entsprechend
im Punktesystem bewertet. Der Auftraggeber behält sich durch
eine Begrenzung der Teilnehmer vor, nur die maximal 5
Bestplatzierten zur Angebotsabgabe aufzufordern.