Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Mit dem Angebot abzugeben ist:
1) Erklärung über den Umsatz des Bieters/Bewerbers in den letzten 3 abgeschlossenen
Geschäftsjahren.
Hinweis: in Bezug auf Nr. 1 sind Eigenerklärungen durch die Abgabe des vollständig ausgefüllten Formblatts
VHB 124 (Eigenerklärung zur Eignung) erforderlich. Das Formblatt 124 liegt den
Vergabeunterlagen bei. Der
Nachweis kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein
zugängliche Liste
des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis)
erfolgen. Die
Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso
zugelassen.
Auf Verlangen der Vergabestelle abzugeben ist:
— die Erklärung gem. Nr. 1 für die anderen Unternehmen bzw. für jedes Mitglied einer
Bietergemeinschaft.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die im Formblatt VHB 124 (Eigenerklärung zur Eignung) angegebenen Bescheinigungen innerhalb der von der Vergabestelle gesetzten Frist vorzulegen.
Alle auf gesondertes Verlangen einzureichende Erklärungen und Nachweise werden mit einer angemessenen Frist angefordert. Werden die Erklärungen und Nachweise nicht innerhalb dieser gesetzten Frist vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen.
Die Bohrfirma, die mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt wird,
hat dem AfU mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der
Bohrarbeiten nachzuweisen:
Haftpflichtversicherung in Höhe von mind. 8 Mio. Euro Deckungssumme.
Der Versicherungsschutz muss typische Bohr- und Geothermierisiken
(z. B. Hohlräume o. a.) und öffentlich-rechtliche Forderungen (Störerhaftung)
einschließen. Die Versicherungsbedingungen müssen eine Nachhaftung
von mindestens 4 Jahren vorsehen.
Verschuldensunabhängige Versicherung mit einer
Deckungssumme in Höhe von mind. 2,8 Mio. Euro
zur Abdeckung etwaiger durch die Bohrung verursachter Schäden.
Auch erhöhte Georisiken (z. B. artesische Verhältnisse oder
Naturgas) sind durch eine Zusatzversicherung (Arteserversicherung)
abzudecken.
Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsschutz,
insbesondere die Deckungssumme, nicht auf die konkrete
Bohrung beziehen, sondern z. B. auf einen Zeitraum,
sind unzulässig bzw. werden zurückgewiesen.
Der Bohrgeräteführer, der die Bohrungen durchführt,
muss seine Qualifikation für Bohrungen im Bereich der oberflächennahen
Geothermie nachweisen:
a) eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im
Bereich der oberflächennahen Geothermie,
b) Referenzprojekte und -bohrungen für geothermische Zwecke,
c) die Teilnahme an geeigneten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
zur oberflächennahen Geothermie,
d) eine Ausbildung als Fachkraft für Bohrungen für geothermische
Zwecke, Brunnenbauer, Facharbeiter für geologische Bohrungen,
Facharbeiter für Tiefbohrtechnik oder eine gleichwertige Ausbildung.