Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Voraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren ist, dass der Verstoß gegenüber
der Vergabestelle gerügt wird. Auf die Fristen zur Einlegung einer Rüge gemäß §
160 Abs. 3 Nr. 1 - 4 GWB wird hingewiesen.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen
Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der
Vergabestelle gerügt werden.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext
oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw.
Bewerbungsfrist bei der Vergabestelle gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2-3 GWB.
Teilt der öffentliche Auftraggeber dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht
abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach
Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Stelle
für Nachprüfungsverfahren zu stellen (§ 160 Absatz 3 Nr. 4 GWB).
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur
Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen,
werden gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den öffentlichen
Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung der Information per Fax
oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt
am Tag nach der Absendung der Information durch den öffentlichen
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber
kommt es nicht an.