Als zentrales Element des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung wurde 2019 ein nationaler Emissionshandel (nEHS) beschlossen. Der nEHS erfasst seit 2021 die Emissionen aus den in Verkehr gebrachten fossilen Brenn- und Kraftstoffen, insbesondere Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Benzin, Diesel, 2023 kam Kohle hinzu. Am nEHS nehmen die Inverkehrbringer bzw. Lieferanten der einbezogenen Brenn- und Kraftstoffe und damit nicht die direkten Emittenten teil. Es ist allerdings intendiert, dass die Inverkehrbringer die Kosten des Zertifikaterwerbs vollständig an ihre Endkundinnen*Endkunden weitergeben. Dadurch soll bei diesen Akteurinnen*Akteuren ein Anreiz zu klimaschonendem Verhalten erzeugt werden. Neben den Emissionen der Wärmeerzeugung des Gebäudesektors und aus fossilen Kraftstoffen im Verkehrsbereich sind auch die Emissionen von Energie- und Industrieanlagen außerhalb des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS) umfasst. Die gesetzliche Grundlage für den nEHS ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Gemäß § 11 Absatz 3 BEHG hat die Bundesregierung darüber hinaus die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nEHS (BEHG Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) erlassen. Diese ist am 22.07.2021 in Kraft getreten (Veröffentlichung am 21.07.2021 im BGBl. I S. 3129). Die BECV dient der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen. Im Rah-men der BECV wird den davon betroffenen Unternehmen eine Beihilfe gewährt. Gefördert werden ausschließlich Unternehmen aus Sektoren und Teilsektoren, die aufgrund ihrer Emis-sions- und Handelsintensität einer Verlagerungsgefahr ausgesetzt sind (vgl. Tabelle 1 und 2 des Anhangs der BECV). Die anteilige Kompensation liegt je nach beihilfeberechtigtem Sektor oder Teilsektor zwischen 65 und 95 Prozent. Gemäß § 26 Absatz 3 BECV ist nach Abschluss des Beihilfeverfahrens für das Abrechnungsjahr 2022 eine Evaluierung der BECV durchzuführen, anhand derer überprüft werden soll, ob und inwiefern der Anstieg des Preises für Emissionszertifikate nach § 10 BEHG zu Arbeitsplatzverlagerungen in den einzelnen Sektoren führt und, ob Bedarf zur Fortentwicklung des Beihilfesystems besteht (vergleiche Bausteine 1 bis 4, unter 3.1.3 der Leistungsbeschreibung). Gemäß § 26 Absatz 3 BECV beauftragt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), dem mit Erlass vom 08.12.2021 die Zuständigkeit für Klimaschutz übertragen wurde, eine externe Stelle mit der Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt wurde vom BMWK mit der Ausschreibung und Fachbegleitung des Beauftragungsverfahrens betraut. Die erste Evaluierung gemäß § 26 Absatz 3 BECV soll bis spätestens 30.09.2024 erfolgen und ist dann alle vier Jahre durchzuführen. Gemäß § 26 Absatz 4 BECV überprüft die Bundes-regierung auf Grundlage des Berichts nach § 26 Absatz 3 BECV entsprechende Anpassungsbedarfe für die BECV. Gegenstand dieses Vorhabens ist somit zum einen die Evaluierung gemäß § 26 Absatz 3 BECV, deren Ergebnisse in einem Abschlussbericht verschriftlicht werden sollen (vgl. 3.1.1 und 3.1.3 der Leistungsbeschreibung). Zum anderen dient dieses Vorhaben der Vorbereitung der Evaluierung nach Evaluierungsplan für die KOM für 2028 durch die Erstellung eines separaten Fortschrittberichts, der als Grundlage in einem gesonderten Projekt an die KOM übermittelt und auf dessen Basis die Evaluierung bis 2028 durchgeführt werden kann (vgl. Abschnitt 3.1.2 der Leistungsbeschreibung). Die näheren fachlichen Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2024-02-05.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-12-19.
Auftragsbekanntmachung (2023-12-19) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Evaluierung nach § 26 Absatz 3 BECV
Referenznummer: Projekt 186459,Az 10 233/0047
Kurze Beschreibung:
Als zentrales Element des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung wurde 2019 ein nationaler Emissionshandel (nEHS) beschlossen. Der nEHS erfasst seit 2021 die Emissionen aus den in Verkehr gebrachten fossilen Brenn- und Kraftstoffen, insbesondere Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Benzin, Diesel, 2023 kam Kohle hinzu. Am nEHS nehmen die Inverkehrbringer bzw. Lieferanten der einbezogenen Brenn- und Kraftstoffe und damit nicht die direkten Emittenten teil. Es ist allerdings intendiert, dass die Inverkehrbringer die Kosten des Zertifikaterwerbs vollständig an ihre Endkundinnen*Endkunden weitergeben. Dadurch soll bei diesen Akteurinnen*Akteuren ein Anreiz zu klimaschonendem Verhalten erzeugt werden. Neben den Emissionen der Wärmeerzeugung des Gebäudesektors und aus fossilen Kraftstoffen im Verkehrsbereich sind auch die Emissionen von Energie- und Industrieanlagen außerhalb des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS) umfasst.
Die gesetzliche Grundlage für den nEHS ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Gemäß § 11 Absatz 3 BEHG hat die Bundesregierung darüber hinaus die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nEHS (BEHG Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) erlassen. Diese ist am 22.07.2021 in Kraft getreten (Veröffentlichung am 21.07.2021 im BGBl. I S. 3129).
Die BECV dient der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen. Im Rah-men der BECV wird den davon betroffenen Unternehmen eine Beihilfe gewährt. Gefördert werden ausschließlich Unternehmen aus Sektoren und Teilsektoren, die aufgrund ihrer Emis-sions- und Handelsintensität einer Verlagerungsgefahr ausgesetzt sind (vgl. Tabelle 1 und 2 des Anhangs der BECV). Die anteilige Kompensation liegt je nach beihilfeberechtigtem Sektor oder Teilsektor zwischen 65 und 95 Prozent.
Gemäß § 26 Absatz 3 BECV ist nach Abschluss des Beihilfeverfahrens für das Abrechnungsjahr 2022 eine Evaluierung der BECV durchzuführen, anhand derer überprüft werden soll, ob und inwiefern der Anstieg des Preises für Emissionszertifikate nach § 10 BEHG zu Arbeitsplatzverlagerungen in den einzelnen Sektoren führt und, ob Bedarf zur Fortentwicklung des Beihilfesystems besteht (vergleiche Bausteine 1 bis 4, unter 3.1.3 der Leistungsbeschreibung). Gemäß § 26 Absatz 3 BECV beauftragt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), dem mit Erlass vom 08.12.2021 die Zuständigkeit für Klimaschutz übertragen wurde, eine externe Stelle mit der Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt wurde vom BMWK mit der Ausschreibung und Fachbegleitung des Beauftragungsverfahrens betraut.
Die erste Evaluierung gemäß § 26 Absatz 3 BECV soll bis spätestens 30.09.2024 erfolgen und ist dann alle vier Jahre durchzuführen. Gemäß § 26 Absatz 4 BECV überprüft die Bundes-regierung auf Grundlage des Berichts nach § 26 Absatz 3 BECV entsprechende Anpassungsbedarfe für die BECV.
Gegenstand dieses Vorhabens ist somit zum einen die Evaluierung gemäß § 26 Absatz 3 BECV, deren Ergebnisse in einem Abschlussbericht verschriftlicht werden sollen (vgl. 3.1.1 und 3.1.3 der Leistungsbeschreibung). Zum anderen dient dieses Vorhaben der Vorbereitung der Evaluierung nach Evaluierungsplan für die KOM für 2028 durch die Erstellung eines separaten Fortschrittberichts, der als Grundlage in einem gesonderten Projekt an die KOM übermittelt und auf dessen Basis die Evaluierung bis 2028 durchgeführt werden kann (vgl. Abschnitt 3.1.2 der Leistungsbeschreibung).
Die näheren fachlichen Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Als zentrales Element des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung wurde 2019 ein nationaler Emissionshandel (nEHS) beschlossen. Der nEHS erfasst seit 2021 die Emissionen aus den in Verkehr gebrachten fossilen Brenn- und Kraftstoffen, insbesondere Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Benzin, Diesel, 2023 kam Kohle hinzu. Am nEHS nehmen die Inverkehrbringer bzw. Lieferanten der einbezogenen Brenn- und Kraftstoffe und damit nicht die direkten Emittenten teil. Es ist allerdings intendiert, dass die Inverkehrbringer die Kosten des Zertifikaterwerbs vollständig an ihre Endkundinnen*Endkunden weitergeben. Dadurch soll bei diesen Akteurinnen*Akteuren ein Anreiz zu klimaschonendem Verhalten erzeugt werden. Neben den Emissionen der Wärmeerzeugung des Gebäudesektors und aus fossilen Kraftstoffen im Verkehrsbereich sind auch die Emissionen von Energie- und Industrieanlagen außerhalb des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS) umfasst.
Die gesetzliche Grundlage für den nEHS ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Gemäß § 11 Absatz 3 BEHG hat die Bundesregierung darüber hinaus die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nEHS (BEHG Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) erlassen. Diese ist am 22.07.2021 in Kraft getreten (Veröffentlichung am 21.07.2021 im BGBl. I S. 3129).
Die BECV dient der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen. Im Rah-men der BECV wird den davon betroffenen Unternehmen eine Beihilfe gewährt. Gefördert werden ausschließlich Unternehmen aus Sektoren und Teilsektoren, die aufgrund ihrer Emis-sions- und Handelsintensität einer Verlagerungsgefahr ausgesetzt sind (vgl. Tabelle 1 und 2 des Anhangs der BECV). Die anteilige Kompensation liegt je nach beihilfeberechtigtem Sektor oder Teilsektor zwischen 65 und 95 Prozent.
Gemäß § 26 Absatz 3 BECV ist nach Abschluss des Beihilfeverfahrens für das Abrechnungsjahr 2022 eine Evaluierung der BECV durchzuführen, anhand derer überprüft werden soll, ob und inwiefern der Anstieg des Preises für Emissionszertifikate nach § 10 BEHG zu Arbeitsplatzverlagerungen in den einzelnen Sektoren führt und, ob Bedarf zur Fortentwicklung des Beihilfesystems besteht (vergleiche Bausteine 1 bis 4, unter 3.1.3 der Leistungsbeschreibung). Gemäß § 26 Absatz 3 BECV beauftragt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), dem mit Erlass vom 08.12.2021 die Zuständigkeit für Klimaschutz übertragen wurde, eine externe Stelle mit der Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt wurde vom BMWK mit der Ausschreibung und Fachbegleitung des Beauftragungsverfahrens betraut.
Die erste Evaluierung gemäß § 26 Absatz 3 BECV soll bis spätestens 30.09.2024 erfolgen und ist dann alle vier Jahre durchzuführen. Gemäß § 26 Absatz 4 BECV überprüft die Bundes-regierung auf Grundlage des Berichts nach § 26 Absatz 3 BECV entsprechende Anpassungsbedarfe für die BECV.
Gegenstand dieses Vorhabens ist somit zum einen die Evaluierung gemäß § 26 Absatz 3 BECV, deren Ergebnisse in einem Abschlussbericht verschriftlicht werden sollen (vgl. 3.1.1 und 3.1.3 der Leistungsbeschreibung). Zum anderen dient dieses Vorhaben der Vorbereitung der Evaluierung nach Evaluierungsplan für die KOM für 2028 durch die Erstellung eines separaten Fortschrittberichts, der als Grundlage in einem gesonderten Projekt an die KOM übermittelt und auf dessen Basis die Evaluierung bis 2028 durchgeführt werden kann (vgl. Abschnitt 3.1.2 der Leistungsbeschreibung).
Die näheren fachlichen Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Produkte/Dienstleistungen: Unterstützende Dienste für die öffentliche Verwaltung📦 Informationen über Lose
Höchstzahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden können: 1
Angebote können für eine maximale Anzahl von Losen eingereicht werden: 1
Beschreibung
Interne Kennung: Projekt 186459, Az 10 233/0047
Menge: 0
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet ✅
Zusätzliche Informationen: #Besonders geeignet für:selbst#
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Beratung in Umweltfragen📦
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt
[Platzhalter; Angaben BA]
Konzept zur Verringerung der Umweltauswirkungen: Klimaschutz
Die Verwendung von Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen in den technischen Spezifikationen: Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen wurden berücksichtigt
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Berlin
🏙️
Dauer: 14 Monate Dauer
Datum des Beginns: 2024-03-28 📅
Datum des Endes: 2024-11-30 📅
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Qualität der Umsetzungskonzepte von AP 1 bis AP3
Qualitätskriterium (Gewichtung): 70
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 30
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001 Beschreibung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle - Berlin
Postanschrift: Buchholzweg 8
Postleitzahl: 13627 Berlin
Stadt: Berlin
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2024-02-05 14:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2024-02-05 14:30:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Ort): Dessau-Roßlau
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren):
Die Öffnung der Angebote wird von mindestens 2 Vertreter*innen der AG'in unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bietende sind nicht zugelassen.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 2 Monate Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur oder Siegel (im Sinne der Verordnung (EU) Nr 910/2014) erforderlich
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben
Eröffnungstermin: 2024-02-05 14:30:00 📅
Ort des Eröffnungstermins: Dessau-Roßlau
Zusätzliche Informationen:
Die Öffnung der Angebote wird von mindestens 2 Vertreter*innen der AG'in unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bietende sind nicht zugelassen.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2024-01-29 📅
Zusätzliche Informationen:
Die AG’in behält sich nach § 56 Absatz 2 VgV vor, unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung die Bieter aufzufordern,
ggf. fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die AG‘in hierzu nicht verpflichtet ist und das Fehlen geforderter Unterlagen zum
Ausschluss des betroffenen Angebotes führen kann. Die Bietenden haben daher sorgfältig darauf zu achten, dass ihr Angebot alle erforderlichen Angaben, Nachweise und Erklärungen enthält. Es wird darauf hingewiesen, dass von der Nachforderung fehlerhafter Unterlagen von vornherein abgesehen wird.
Die AG’in behält sich nach § 56 Absatz 2 VgV vor, unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung die Bieter aufzufordern,
ggf. fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die AG‘in hierzu nicht verpflichtet ist und das Fehlen geforderter Unterlagen zum
Ausschluss des betroffenen Angebotes führen kann. Die Bietenden haben daher sorgfältig darauf zu achten, dass ihr Angebot alle erforderlichen Angaben, Nachweise und Erklärungen enthält. Es wird darauf hingewiesen, dass von der Nachforderung fehlerhafter Unterlagen von vornherein abgesehen wird.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Einschlägige Erfahrungen im Bereich Carbon Leakage und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen im Anwendungsbereich des EU-ETS oder BEHG: Mindestens zwei gutachterliche Stellungnahmen, Beratungsprojekte oder vergleichbare Tätigkeiten seit 2018
Einschlägige Erfahrungen bei der Konzeptionierung und Durchführung von Projekten zur ex-post Evaluierung politischer Maß-nahmen auf Basis mikro-ökonometrischer Methoden sowie von Prozess- sowie Struk-turanalysen: Mindestens jeweils zwei Projekte, die konzep-tionell einer ex-post Evaluierung politischer Maßnahmen sowie einer Prozess- bzw. Struk-turanalyse im Sinne dieser Leistungsbeschrei-bung entsprechen, seit 2018
Einschlägige Erfahrungen bei der Konzeptionierung und Durchführung von Projekten zur ex-post Evaluierung politischer Maß-nahmen auf Basis mikro-ökonometrischer Methoden sowie von Prozess- sowie Struk-turanalysen: Mindestens jeweils zwei Projekte, die konzep-tionell einer ex-post Evaluierung politischer Maßnahmen sowie einer Prozess- bzw. Struk-turanalyse im Sinne dieser Leistungsbeschrei-bung entsprechen, seit 2018
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
die ordnungsgemäße Erfüllung der Ver-pflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozi-alversicherung; Einhaltung von geltenden umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen etc.: Nachweis über die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung
die ordnungsgemäße Erfüllung der Ver-pflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozi-alversicherung; Einhaltung von geltenden umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen etc.: Nachweis über die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung
Bedingungen für die Teilnahme
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrugsbekämpfung
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
+ 17 weitere
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Konkurs
Korruption
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
Zahlungsunfähigkeit
Beschreibung der Ausschlussgründe:
1 Bildung Krimineller Vereinigung
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
1 Bildung Krimineller Vereinigung
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
2 Bildung terroristischer Vereinigungen
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
2 Bildung terroristischer Vereinigungen
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
3 Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
3 Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
4 Betrug oder Subventionsbetrug
Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB: Der Gesetzestext ist abrufbar unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
4 Betrug oder Subventionsbetrug
Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB: Der Gesetzestext ist abrufbar unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
5 Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung
Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 i.V.m. Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
5 Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung
Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 i.V.m. Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
6 Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
6 Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
7 Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 4 i.V.m. Absatz 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
7 Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 4 i.V.m. Absatz 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
8 Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html
9 Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
9 Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
11 Insolvenz
Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
12 Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren
Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
12 Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren
Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
13 Insolvenz
Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
14 Schwere Verfehlung
Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
15 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung
Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
15 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung
Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
16 Interessenkonflikt
Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
17 Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung
Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
17 Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung
Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
18 Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags
Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html
19 Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens
Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html
20 EU-Sanktionsregelung mit Bezug zu Russland
Ausschlussgründe nach Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022. Der Text der Verordnung ist abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022R0576
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
20 EU-Sanktionsregelung mit Bezug zu Russland
Ausschlussgründe nach Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022. Der Text der Verordnung ist abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022R0576
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
23 Rein nationale Ausschlussgründe
Ausschlussgründe gemäß § 19 Mindestlohngesetz – MiLoG. Der Gesetzestext ist hier abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__19.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
24 Rein nationale Ausschlussgründe
Ausschlussgründe nach § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG. Der Gesetzestext ist hier abrufbar:
https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/__21.html
Hierzu wird die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gefordert.
1. Zusätzliche Fragen/Bieterfragen über die Vergabeunterlagen sind ausschließlich in Textform über die e-Vergabe-Plattform des Bundes einzureichen und sollen rechtzeitig, bis spätestens 8 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist an die Zentrale Vergabestelle gerichtet werden. Die Zentrale Vergabestelle wird die Auskünfte schnellstmöglich, spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist ebenfalls auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes einstellen.
2. Es gilt deutsches Recht.
Hinweis:
Die e-Vergabe-Plattform wird regelmäßig gewartet. Während der Wartungsfenster
ist das System unter Umständen nur eingeschränkt verfügbar. Dies kann sowohl den
Zugriff auf Vergabeunterlagen betreffen als auch die Angebotsabgabe selbst. Da die
Nutzungseinschränkungen in der Regel nur einen kurzen Zeitraum betreffen,
versendet die Vergabestelle keine Angebotsunterlagen auf anderem Wege, z. B. per EMail.
Bei der Planung Ihrer elektronischen Abgaben achten Sie bitte auf diese
Wartungsfenster. Informationen über geplante Wartungsarbeiten finden Sie hier:
https://www.evergabe-online.de/status.html?
1. Zusätzliche Fragen/Bieterfragen über die Vergabeunterlagen sind ausschließlich in Textform über die e-Vergabe-Plattform des Bundes einzureichen und sollen rechtzeitig, bis spätestens 8 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist an die Zentrale Vergabestelle gerichtet werden. Die Zentrale Vergabestelle wird die Auskünfte schnellstmöglich, spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist ebenfalls auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes einstellen.
2. Es gilt deutsches Recht.
Hinweis:
Die e-Vergabe-Plattform wird regelmäßig gewartet. Während der Wartungsfenster
ist das System unter Umständen nur eingeschränkt verfügbar. Dies kann sowohl den
Zugriff auf Vergabeunterlagen betreffen als auch die Angebotsabgabe selbst. Da die
Nutzungseinschränkungen in der Regel nur einen kurzen Zeitraum betreffen,
versendet die Vergabestelle keine Angebotsunterlagen auf anderem Wege, z. B. per EMail.
Bei der Planung Ihrer elektronischen Abgaben achten Sie bitte auf diese
Wartungsfenster. Informationen über geplante Wartungsarbeiten finden Sie hier:
https://www.evergabe-online.de/status.html?
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Nationale Registrierungsnummer: 12345
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Postleitzahl: 53123
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Telefon: +49228 9499 0📞
Fax: +49228 9499 163 📠
URL: https://bundeskartellamt.de🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungoder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungoder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2023-12-19+01:00 📅
Quelle: OJS 2023/S 245-773072 (2023-12-19)
Auftragsbekanntmachung (2023-12-20) Verfahren Administrative Informationen
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 53 Tage
Ergänzende Informationen Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2023-12-20+01:00 📅
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Hauptgrund für die Änderung: Aktualisierte Informationen
Angaben zu Änderungen
Fassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachung: 89e04b2e-0271-477d-a9fd-ea4e9cdca81a-14
Quelle: OJS 2023/S 246-776400 (2023-12-20)
Auftragsbekanntmachung (2023-12-21) Verfahren Administrative Informationen
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 52 Tage
Ergänzende Informationen Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2023-12-21+01:00 📅
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Hauptgrund für die Änderung: Aktualisierte Informationen
Angaben zu Änderungen
Fassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachung: b1bc21a8-7d6b-4325-9e08-b8896f73a618-01
Quelle: OJS 2023/S 247-783159 (2023-12-21)