1. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Kontaktstelle vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen;
2. Die geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise sind vom Bewerber oder den Mitgliedern der
Bewerbergemeinschaft vorzulegen. D. h., dass im Falle einer Bewerbergemeinschaft von jedem Mitglied
zwingend ein Bewerberfragebogen auszufüllen ist sowie alle geforderten Nachweise eingereicht werden
müssen;
3. Sofern der Bewerber eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) einreichen möchte, muss er
sicherstellen, dass die EEE sämtliche zuvor genannten Angaben/Erklärungen/Nachweise enthält. Die EEE
muss nicht verwendet werden, wenn der Bieter/Bewerberfragebogen vollständig ausgefüllt eingereicht wird;
4. Beabsichtigt der Bieter/Bewerber, Teilleistungen an Nachunternehmer zu vergeben, sind Art und Umfang der Leistungen über das entsprechende Formular im Rahmen des Angebotes anzugeben. Auf Verlangen des
Auftraggebers ist eine Verpflichtungserklärung nach § 36 Absatz 1 VgV vor Zuschlagserteilung vorzulegen,
in der sich die benannten Unterauftragnehmer verpflichten, im Falle der Auftragsvergabe dem Bewerber die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber behält sich weiterhin vor, Eignungsnachweise auch für Nachunternehmen abzufordern;
5. Erfüllt der Bieter selbst nicht alle Eignungsvoraussetzungen und bedient sich deswegen der Kapazitäten
anderer Unternehmen („Eignungsleihe“), so muss er dessen Eignung mit Angebotsabgabe nachweisen, die
geforderten Eignungsnachweise – soweit er sich auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens beruft –
und eine entsprechende Verpflichtungserklärung einreichen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen;
6. Der Auftraggeber behält sich vor, unvollständige, nicht wie gefordert abgegebene bzw. fehlende Nachweise, Erklärungen oder sonstige Angaben des Bewerbers/Bieters nachzufordern. Ein Anspruch auf eine derartige Handhabung besteht nicht. Insbesondere kann der Auftraggeber aus Gründen der Gleichbehandlung und/oder zeitlichen Erwägungen unvollständige Bewerbungen/Angebote vom Vergabeverfahren ausschließen;
7. Der Auftraggeber sowie der Bewerber/ die Bewerbergemeinschaft ggf. inkl. Nachunternehmer bestätigen
wechselseitig, dass die aus dem Vergabeverfahren resultierenden personenbezogenen Daten gespeichert,
verarbeitet und weitergeleitet werden dürfen, soweit dies zur Durchführung des Vergabeverfahrens
einschließlich damit verbundener Dokumentationspflichten ggf. von seiten Dritter erforderlich ist.
8. Der Auftraggeber wird für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, einen Auszug aus dem
Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz anfordern. Ausländische Bieter haben gleichwertige
Bescheinigungen ihres Herkunftslandes vorzulegen. Der Auftraggeber wird für den Bieter, der den Zuschlag
erhalten soll, Eintragungen im Wettbewerbsregister des Landes Berlin abfragen.
Der Auftraggeber wird auf der Grundlage der EU-Sanktionsverordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Durchsetzung von Embargos (EG) Nr. 881/2002 vom 27.5.2002, 753/2011 vom 1.8.2011 sowie 2580/2001 vom 27.12.2001 eine Abfrage in den Finanz-Sanktionslisten (
www.finanz-Sanktionsliste.de/fisalis/jsp/index.jsf) veranlassen.
9. Für den Erhalt der elektronischen bearbeitbaren Vergabeunterlagen ist eine einmalige, kostenlose
Registrierung auf der Internetseite
http://www.berlin.de/vergabeplattform/veroeffentlichungen/registrierung-firma/notwendig, wenn das Unternehmen nicht bereits registriert ist.
Zu beachten ist, dass alle Bewerber/Bieter eigenverantwortlich die weitere Entwicklung zum Verfahren wie z. B. die Ergänzung oder Änderung der Vergabeunterlagen und die Einstellung von beantworteten Fragen durch selbstständige Einsicht verfolgen müssen.