Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Nachweis einer Haftpflichtversicherung
Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124
GWB sowie Erklärung, dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen eines Bezugs zu Russland.
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
Zusicherung des Unternehmens, dass im Auftragsfall eine den nachfolgenden Bedingungen entsprechende Berufshaft- oder Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen werde bzw. eine entsprechende Berufshaft- oder Betriebshaftpflichtversicherung bereits besteht.
Haftpflichtversicherung mit einer Mindesthöhe der Versicherungssumme für Personenschäden in Höhe von mindestens 500 000 EUR sowie für Sachschäden in Höhe von mindestens 500 000 EUR je Schadensfall. Die Versicherung ist bei einem in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmens vor Vertragsschluss abzuschließen und nachzuweisen. Die Berufshaftpflichtversicherung muss während der gesamten Vertragszeit unterhalten werden. Es ist zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der genannten Deckungssummen besteht.
Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass er in den letzten 2 Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 EUR belegt worden ist.
Ab einer Auftragssumme von 30 000 EUR wird der Auftraggeber von dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister anfordern.
Falls ein Unternehmen die vorstehenden Erklärungen nur eingeschränkt abgeben kann, ist auf einer eigens zu erstellenden gesonderten Anlage darzulegen, welche Ausschlussgründe betroffen sind und welche Maßnahmen zur Selbstreinigung im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 123 Abs. 4 Satz 2 GWB ergriffen wurden.
Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation (Ausschlussgrund bei Nichterfüllung):
Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
Wurde ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt, wird dieser auf Verlangen eingereicht (Ausschlussgrund bei Nichterfüllung).