Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Sofern mehr als fünf Bewerber/Bewerbergemeinschaften - die einen Teilnahmeantrag abgegeben haben - in einem ersten Schritt anhand der unter den Ziffern III.1.1 bis III.1.3 genannten Eignungskriterien auf Grundlage der unter den vorgenannten Ziffern der EU-Auftragsbekanntmachung geforderten Eignungsnachweise als geeignet bewertet werden, erfolgt in einem zweiten Schritt eine Bewertung anhand der nachfolgend dargestellten Teilnahmebegrenzungskriterien/Auswahlkriterien. Hierbei werden Punkte vergeben. Die Anzahl der Punkte, die im Rahmen der Bewertung der Teilnahmeanträge von den Bewerbern/Bewerbergemeinschaften erreicht werden, ist dann entscheidend dafür, welche Bewerber/Bewerbergemeinschaften zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden und damit an der zweiten Phase des Vergabeverfahrens (Angebots- und Verhandlungsphase) teilnehmen können. Es werden die fünf Bewerber/Bewerbergemeinschaften mit der höchsten Punktzahl aufgefordert. Besteht Punktgleichheit auf Rang fünf, behält sich die Vergabestelle vor, die Teilnehmerzahl gemäß § 75 Abs. 6 VgV unter den Bewerbern mit gleicher Punktzahl zu losen.
Teilnahmebegrenzungskriterium - Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Maximal 30 Punkte erreichbar.
Bewertet wird der Umsatz entsprechend dem Leistungsbild gemäß § 39 HOAI (Freianlagen). Maßgeblich für die Bewertung ist der gemittelte Umsatz über die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Die Berechnung der Punktzahl erfolgt nach Interpolation. Die volle Punktzahl (30 Punkte) erhält die Bewerbung mit dem höchsten Umsatz. Die gemittelten Umsätze aus den übrigen Bewerbungen werden im Verhältnis zur Abweichung vom höchsten gemittelten Umsatz proportional geringer mit Punkten bewertet. Es erfolgt eine Rundung auf volle Zahlen. Beispiel: Ein Bewerber mit 10% weniger gemitteltem Umsatz als der Bewerber mit dem höchsten anerkannten gemittelten Umsatz erhält 10% weniger Punkte und erreicht somit 27 Punkte.
Teilnahmebegrenzungskriterium - Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Insgesamt maximal 70 Punkte erreichbar.
Unterkriterium 1 - Anzahl der Ingenieure/Architekten mit einer Büro-/Firmenzugehörigkeit von mindestens 3 Jahren.
Maximal 10 Punkte erreichbar.
Bewertungsmatrix für das Unterkriterium 1
10 Punkte - ab 2 Ingenieure
5 Punkte - 1 Ingenieur
0 Punkte - keine Angaben oder weniger als 1 Ingenieur/Architekten
Unterkriterium 2 - Anzahl der Personen mit einschlägigem Universitäts- bzw. Hochschul- oder Fachschulabschluss (z.B. Dipl.-Ing Landschaftsarchitektur, Bachelor/Master of Landscape Architecture) sowie technische Mitarbeiter (z.B. technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen).
Maximal 10 Punkte erreichbar.
Bewertungsmatrix für das Unterkriterium 2
10 Punkte - >5 Mitarbeiter
5 Punkte - 3-4 Mitarbeiter
0 Punkte - 1-2 Mitarbeiter
Unterkriterium 3 - Referenzen für realisierte vergleichbaren Leistungen entsprechend dem Leistungsbild gemäß § 39 HOAI (Freianlagen) mindestens Lph 1-8 für Freianlagen mit naturräumlicher und artenschutzrechtlicher Bedeutung.
Bewertet werden die Referenzen für realisierte vergleichbare Leistungen/Projekte in den letzten sechs Jahren. Maßgeblich für die Bewertung ist die Anzahl der Referenzen.
Maximal 30 Punkte erreichbar.
Bewertungsmatrix für das Unterkriterium 3
30 Punkte - >3 Referenzen
15 Punkte - 3 Referenzen
7 Punkte - 2 Referenzen
0 Punkte - 1 Referenz
Unterkriterium 4: Qualifikation der Projektleitung
Maximal 20 Punkte erreichbar.
Bewertet werden die berufliche Qualifikation und Erfahrung der Person, die für das Erbringen der Leistung als Projektleitung vorgesehen ist. Maßgeblich für die Bewertung ist das Vorliegen einer ausreichenden beruflichen Qualifikation der Projektleitung und die Berufserfahrung der Projektleitung nach Erlangen eines einschlägigen Universitäts- bzw. Hochschul- oder Fachschulabschluss (z.B. Dipl.-Ing Landschaftsarchitektur, Bachelor/Master of Landscape Architecture) in Jahren.
Die berufliche Qualifikation ist ausreichend, wenn eine Eintragung in die Liste der entsprechenden Architekten- und Ingenieurkammer bzw. Berufs- oder Handelsregister des Heimatstaates vorliegt.
Ist in dem jeweiligen Heimatstaat die Berufsbezeichnung gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die genannte fachliche Anforderung, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis verfügt, dessen Anerkennung nach der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gewährleistet ist.
Bewertungsmatrix für das Unterkriterium 4
20 Punkte - Projektleitung mit Qualifikation, Berufserfahrung > 7 Jahre
10 Punkte - Projektleitung mit Qualifikation, Berufserfahrung > oder gleich 4 Jahre
0 Punkte - Projektleitung ohne Qualifikation für die geforderten Planungsleistungen oder weniger als 4 Jahren Berufserfahrung