Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (Erläuterung)
Es wird beabsichtigt den Vertrag nach Ablauf einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abzuschließen.
(§135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB)
Der ursprüngliche Auftrag darf gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahren geändert werden.
Die zusätzlichen Leistungen sind erforderlich, um die NEA (Lieferung und Inbetriebnahme sind Bestandteil der ursprünglichen Leistung) an das Klärwerk Langel anschließen zu können. Ohne die zusätzlichen Leistungen kann die NEA nicht ordnungsgemäß in Betrieb genommen werden. Darüber hinaus muss die NEA trocken und frostfrei gehalten werden und bedarf hierfür einer elektrischen Versorgung. Eine Lieferung der NEA ohne Anschluss an das Erdungssystem würde bedeuten, dass kein Blitzschutz gegeben wäre. Ohne die zusätzliche Leistung droht die Ablehnung der Gewährleistung durch den Auftragnehmer, weil die Aufstellbedingungen ohne elektrische Anschlüsse und Blitzschutz nicht gewährleistet werden können.
Die zusätzlichen Leistungen waren in den ursprünglichen Vergabeunterlagen nicht vorgesehen.
Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen. Die Leistungserbringung durch einen anderen Auftragnehmer würde zu erheblichen Problemen bei der Gewährleistung und Mangelhaftung führen.
Eine NEA muss im Falle eines Blackouts betriebsbereit sein, um das Klärwerk Langel mit Strom versorgen zu können. Schränken Mängel die Betriebsbereitschaft der NEA ein bzw. ist diese aufgrund von Mängeln nicht betriebsbereit, hätte dies zur Folge, dass im Falle eines Blackouts das Klärwerk nicht mit Strom versorgt werden würde.
Ist die NEA aufgrund von Mängeln während eines Blackouts nicht betriebsbereit, droht die Ableitung von ungeklärten Abwasser in den Rhein, sobald die Rückstauvolumen im Kanal erschöpft sind. Es bestünde die Gefahr, dass Schadstoffe den Rhein verunreinigen und sich ggf. negativ auf die Umwelt und die Gesundheit sämtlicher Lebewesen – inklusive des Menschen – auswirken könnten.
Sofern die zusätzliche Leistung an ein anderes Unternehmen als den Auftragnehmer vergeben werden würde, würde dies zu einer Undurchsichtigkeit der Mängelhaftung führen. Aufgrund unterschiedlicher Gewährleistungsschnittstellen [Lieferung der NEA (ursprüngliche Leistung) – Lieferung, Verlegung und Anschluss der Leistungs- und Steuerkabel (zusätzliche Leistung) – Inbetriebnahme der NEA (ursprüngliche Leistung)] und der daraus resultierenden unverhältnismäßig schwierigen Nachverfolgbarkeit von Mangelursachen, bestünde Unklarheit, welches Unternehmen einen schwer zu lokalisierenden Mangel zu beseitigen hätte.
Es ist zwingend erforderlich auf einen einheitlichen Ansprechpartner für die Mangelgewährleistung zurückgreifen zu können. Nur so kann gewährleistet werden, dass ein Mangel schnellstmöglich behoben werden kann. Nur so kann das Risiko einer Umweltkatastrophe im Falle eines Blackouts bestmöglich reduziert werden.
Der Wert der Änderung des Auftrags liegt deutlich unter 50 % des Wertes des ursprünglichen Auftrags.