Der Auftraggeber behält sich die Aufhebung der Ausschreibung vor, wenn die verbindlichen Angebote aller Gesamtleistungen zu Baukosten führen, die den Betrag in Höhe von 15.400.000,00 EUR brutto (maximale Kostenobergrenze) überschreiten oder die vom Auftraggeber beantragten staatlichen Fördermittel, insbesondere dem Landeswohnraumfördergesetz des Landes Baden-Württemberg bis zum Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung nicht durch Erteilung des Zuwendungsbescheides gewährt werden.