Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Sieht sich ein Bewerber oder Bieter durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen beim
Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen
erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten
Frist zur Abgabe der Bewerbungen (bzw. Angebote) gegenüber dem Auftraggeber
geltend gemacht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB).
Teilt der Auftraggeber dem Bewerber oder Bieter mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu
wollen, oder bleibt er untätig, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen
nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer
des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt zu stellen (§ 160 Abs.
3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden
vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert.
Ein Vertrag darf bei elektronischer Übermittlung erst 10 Kalendertrage nach
Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden. Die
Frist beginnt am Tag nach Absendung der Information durch den Auftraggeber.
Nach Ablauf dieser Frist ist ein Zuschlag möglich, auch wenn eine Frist nach § 160
Abs. 3 GWB noch nicht verstrichen sein sollte. Ein Nachprüfungsantrag müsste
daher zur Verhinderung eines Zuschlags vor Ablauf der Frist nach § 134 GWB dem
Auftraggeber durch die Vergabekammer zugestellt worden sein.
Die Unwirksamkeit einer Auftragserteilung kann gemäß § 135 Abs. 1 und 2 GWB
nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen ab Information über den Vertragsabschluss, jedoch nicht später als
sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Vergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union.