1. Die Bewerber haben mit einer Eigenerklärung Auskunft über etwa bestehende Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB zu geben. Diese Pflicht trifft bei einer Bewerbergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bewerbergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden. Der Auftraggeber ist nach § 19 Abs. 4 MiLoG, § 21 Abs. 4 AEntG, § 21 Abs. 1 S. 5 SchwarzArbG sowie § 98c Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 21 Abs. 4 AentG verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister über das (Nicht-) Vorliegen der jeweiligen Ausschlussgründe anzufordern. Der Auftraggeber behält sich außerdem das Recht vor, ergänzend nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 WRegG für die im Teilnahmewettbewerb ausgewählten Bewerber bereits vor Angebotsaufforderung eine Abfrage des Wettbewerbsregisters durchzuführen sowie auch eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a Abs. 1 Nr. 3 GewO einzuholen.