Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Mit dem Teilnahmeantrag sind die Formblätter „Bietereigenerklärung“, „Lieferantenselbstauskunft“, "Laboranforderungen", "Subunternehmerliste", „Geheimhaltungs- und Stillschweigensvereinbarung“ und Bietergemeinschaftserklärung (bei Teilnahme als Bewerber-/Bietergemeinschaft) vollständig ausgefüllt vorzulegen. Die Formblätter stehen zur Verfügung unter
http://www.deutschebahn.com/bieterportal. Die Teilnahmeanträge oder Angebote sind elektronisch einzureichen an
http://www.deutschebahn.com/bieterportal. Auf anderem Weg übermittelte Teilnahmeanträge, insbesondere solche per Telefax oder per E-Mail, werden vom Auftraggeber nicht akzeptiert.
Die Formblätter beinhalten in zusammengefasster Form:
- Versicherung, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet ist, die Eröffnung weder beantragt noch ein Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist.
- Erklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
- Erklärung über Eintragungen im Gewerbezentralregister
- Versicherung, dass das Unternehmen sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet hat und – sofern nach Maßgabe der Vorschriften des HGB eintragungspflichtig – im Handelsregister eingetragen ist.
- Versicherung über die Einhaltung von Sanktionen und Embargos
- Versicherung, dass das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen, z.B. gegen die in § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz genannten Vorschriften, verstoßen hat.
- Versicherung, dass das Unternehmen seinen Pflichten zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) nachgekommen ist.
- Erklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf die Vergabe – und darüber hinaus auch in den vergangenen drei Jahren – keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen hat. Unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abreden in diesem Sinne sind insbesondere Verstöße gegen die kartellrechtlichen Kernbeschränkungen i.S.v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen) sowie sonstige Vereinbarungen mit anderen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken können.
- Erklärung, dass das Unternehmen sich zu einem unbeschränkten Wettbewerb und zur Korruptionsprävention bekennt und sichergestellt hat, dass sich die Unternehmensführung der Bedeutung bewusst ist, die der Beachtung aller geltenden Wettbewerbs- und Korruptionsgesetze zukommt.
- Erklärung, dass das Unternehmen bei der Ausführung eines früheren Auftrags oder Konzessionsvertrages bei der Deutsche Bahn AG oder einem mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen keine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat.
- Erklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 f. GWB oder Eignungskriterien im Sinne von § 122 GWB keine Täuschung begangen und auch keine Auskünfte zurückgehalten hat.
- Erklärung, dass das Unternehmen stets in der Lage war, geforderte Nachweise in Bezug auf die §§ 122 bis 124 GWB zu übermitteln.
- Erklärung, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren der Deutsche Bahn AG oder eines mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens versucht hat, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen, oder versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen konnte bzw. dies versucht hat.
- Erklärung, ob das Unternehmen schwere Verfehlungen begangen hat, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
- Erklärung über die Kenntnis davon, dass eine Person, deren Verhalten gemäß § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 GWB genannten Tatbestände verurteilt ist oder
eine Geldbuße im Sinne des § 30 OWiG gegen das Unternehmen wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 GWB genannten Tatbestände rechtskräftig festgesetzt wurde.
- Eigenerklärung zum DB-Verhaltenskodex für Geschäftspartner.
- Erklärung, dass den Beschäftigten des Unternehmens oder den im Unternehmen eingesetzten Leiharbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung, soweit das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG), das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG), sonstige geltende bundes- oder landesgesetzliche Regelungen und/oder allgemein verbindlich erklärte tarifliche Bestimmungen über Mindestentgelte in der jeweils geltenden Fassung anwendbar sind, wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt werden, die durch die vorgenannten Regelungen verbindlich vorgegeben werden.
- Erklärung, dass das Unternehmen die Verpflichtung aus der Ziffer 15 dieser Eigenerklärung auf die von diesem beauftragten Nachunternehmer und/oder die von diesem oder von einem Nachunternehmer beauftragten Verleiher jeweils mit einer Weitergabeverpflichtung an weitere Nachunternehmer und Verleiher schriftlich übertragen wird und dass dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen wird.
Laboranforderungen:
Folgende Mindestanzahl der Geräte bzw. Probenanzahl und Mindestanzahl des Personals muss vorhanden sein:
- ICP-MS / ICP-OES (Metalle): (2 Geräte / 4 Personen)
- AFS / AAS (Metalle): (2 Geräte / 4 Personen)
- Ionenchromatographen (Anionen, Eluat): (4 Geräte / 4 Personen)
- Kontinuierliche Fließanalyse (CFA) (Cyanide (Feststoff, Eluat; Phenolindex, Eluat): (4 Geräte / 4 Personen)
-Gaschromatographen (u.a. für MKW, PCB, PAK, BTEX, LHKW): (6 Geräte / 5 Personen)
- Analysatoren (TOC, DOC Feststoff): (2 Geräte / 3 Personen)
- Analysatoren (EOX Feststoff): (2 Geräte / 3 Personen)
- Kapazität für tägliche Probenbearbeitung pro Arbeitstag: (350 Proben / 5 Personen)
- Säulen (für Säulenkurztest nach ErsatzbaustoffV): (20 Geräte / 3 Personen)
Drei Proben müssen, standortunabhängig vom Labor des Probeneingangs, parallel auf die Atmungsaktivität über 4 Tage (AT 4) bzw. Gasbildung über 21 Tage (GB 21) innerhalb von 6 bzw. 24 Arbeitstagen bestimmt werden können.
Geheimhaltungs- und Stillschweigenserklärung zur Angebotsprüfung:
Die Deutsche Bahn Netz AG (im Folgenden Deutsche Bahn) als Vergabestelle des o.a. Vergabeverfahrens wird dem Unterzeichner im Rahmen der ihm erteilten Beauftragung und der durchzuführenden Angebotsprüfung Einsicht in die von ihr zum Verfahren verwahrten Ausschreibungs- und Angebotsunterlagen und evtl. weiteren internen Bewertungen und Analysen gewähren (im Folgenden Informationen). Die dem Unterzeichner hierbei zur Kenntnis gelangenden Informationen ebenso wie die von ihm selbst hierauf erstellten Einschätzungen und Schriftstücke unterliegen besonders strengen und hohen Geheimhaltungs- und Stillschweigensanforderungen, um den Schutz des Vergabeverfahrens und der DB vor Störungen des Wettbewerbes, der Wahrung des vergaberechtlichen Geheimwettbewerbs sowie dem den Bietern zu gewährenden Geheimnisschutz sicher zu stellen.
Zur Wahrung dieser Geheimhaltung verpflichtet sich der Unterzeichner mit vorliegender Erklärung, strengstes Stillschweigen hinsichtlich sämtlicher Informationen und Unterlagen zu wahren, die ihm im Rahmen und im Zusammenhang mit der ihm zugewiesenen Tätigkeit zur Kenntnis oder Verfügung gelangen, unabhängig von der Art, Form oder Relevanz der Informationen, der Art und Weise ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Erlangung oder der Funktion, in der der Unterzeichner sie erlangt.
Zusätzlich sind mit dem Teilnahmeantrag folgende Nachweise vorzulegen:
— Erklärung über die Zahl der bei ihm in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren Jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte;
— Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an die erforderliche Sach- bzw. Fachkunde und Akkreditierung für die Durchführung der Probenahmen nach LAGA PN 98, bzw. DIN 19698.
— Die Fachkunde ist für 3 bis 5 Mitarbeiter anhand qualifizierter Ausbildung (Studium etc.) oder langjährige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach PN 98 (Sachkunde) nachzuweisen;
— Nachweis der Zulassung nach DIN EN ISO/IEC 17025 als akkreditierte Untersuchungsstelle oder vergleichbarer Nachweis einer ausländischen Zulassung