Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem
unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die
Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf
Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1
GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage
nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1
GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per
Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage (§
134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der
Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den
Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt
es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt
ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10
Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber
gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße
gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden
(§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB) . Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in denVergabeunterlagen
erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
VI.4.4)
Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen