Das Vergabeverfahren wird gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 VgV aufgehoben, da sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat. Folglich ist hier die Überarbeitung der Bekanntmachung erforderlich. Zudem werden die Vergabeunterlagen aufgrund von Bieterfragen einer Überprüfung unterzogen.