Im Rahmen von hoheitlichen Maßnahmen sollen im Auftrag der Kreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreise, Fahrzeuge & Gegenstände aller Art abgeschleppt, versetzt, geborgen, transportiert, verwahrt und bei Bedarf entsorgt werden.
Der Auftraggeber verfügt nicht über eigene Möglichkeiten, Abschleppleistungen vorzunehmen. Es ist daher unerlässlich, dass der Auftragnehmer Fahrzeuge und Gegenstände unterschiedlicher Art sowohl bewegen als auch lagern kann, und darüber hinaus kurzfristig eine hohe Flexibilität im Rahmen der verschiedenen Leistungen aufweisen kann.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2023-04-20.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-03-17.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2023-03-17) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Fahrzeugabschleppdienste
Referenznummer: 23-0102-POL-VgV
Kurze Beschreibung:
“Im Rahmen von hoheitlichen Maßnahmen sollen im Auftrag der Kreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreise, Fahrzeuge & Gegenstände aller Art abgeschleppt,...”
Kurze Beschreibung
Im Rahmen von hoheitlichen Maßnahmen sollen im Auftrag der Kreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreise, Fahrzeuge & Gegenstände aller Art abgeschleppt, versetzt, geborgen, transportiert, verwahrt und bei Bedarf entsorgt werden.
Referenz Daten
Absendedatum: 2023-03-17 📅
Einreichungsfrist: 2023-04-20 📅
Veröffentlichungsdatum: 2023-03-22 📅
Datum des Beginns: 2023-08-01 📅
Datum des Endes: 2027-07-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2023/S 058-172536
ABl. S-Ausgabe: 58
Zusätzliche Informationen
“Es sind nur Vertreter des Autraggebers und der Vergabestelle zur Teilnahme am Eröffnungstermin zugelassen.”
Quelle: OJS 2023/S 058-172536 (2023-03-17)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2023-06-07) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 0.07 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
“Aufgrund einer Plausibilitätsprüfung in der für die Erstellung dieser Bekanntmachung verwendeten Software musste zwingend der Auftragswert in dieser...”
Aufgrund einer Plausibilitätsprüfung in der für die Erstellung dieser Bekanntmachung verwendeten Software musste zwingend der Auftragswert in dieser Bekanntmachung angegeben werden. Aus den in § 39 Abs. 6 Ziffern 3 und 4 VgV genannten Gründen wurde nicht der tatsächliche - sondern ein fiktiver - Auftragswert angegeben, der keinesfalls den tatsächlichen Auftragswerten entspricht.
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Quelle: OJS 2023/S 111-347076 (2023-06-07)