Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Die Eignung kann nachgewiesen werden:
1. durch Ausfüllen der Eigenerklärung zur Eignung (Anlage C_2)
Darin hat der Bieter zu erklären:
a) Ob er im Handelsregister oder einem anderen Berufsregister für die auszuführende Leistung eingetragen oder zu keiner Eintragung in die genannten Register verpflichtet ist.
Auf Anforderung des Auftraggebers, falls das Angebot in die engere Wahl kommt: Vorlage einer Abschrift der entsprechenden Bescheinigung.
b) Dass ein Insolvenzverfahren od. ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich sein Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
Alternativ hierzu kann er eine Eigenerklärung abgeben, dass ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, den er auf Verlangen vorlegen wird.
Auf Anforderung des Auftraggebers, falls das Angebot in die engere Wahl kommt und der Bieter erklärt, dass ein Insolvenzplan rechtkräftig bestätigt wurde: Vorlage des Insolvenzplans.
c) Dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt (keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB, keine Eintragung im Wettbewerbsregister bzw., wenn eine Eintragung im Wettbewerbsregister vorhanden ist, dass Maßnahmen zur Selbstreinigung ergriffen wurden).
Einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister wird der Auftraggeber anfordern.
d) Dass er seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt hat.
Auf Anforderung des Auftraggebers, falls das Angebot in die engere Wahl kommt: Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen.
e) Dass er Mitglied der Berufsgenossenschaft ist.
Auf Anforderung des Auftraggebers, falls das Angebot in die engere Wahl kommt: Vorlage einer qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers
mit Angabe der Lohnsummen.
2. Anstatt der oben genannten Eigenerklärung wird als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die einheitliche europäische Eigenerklärung (EEE) gem. § 50 VgV akzeptiert.
3. Anstelle der oben genannten Einzelnachweise genügt der Nachweis gemäß § 48 Abs. 8 VgV in deutscher Sprache, dass das Unternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in gleichgestellten Staaten für die ausgeschriebene Leistung präqualifiziert ist und die Unterlagen über eine für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreie Datenbank innerhalb der EU im Rahmen eines Präqualifikationssystems abrufbar sind. Die im Präqualifizierungssystem hinterlegten Nachweise müssen allerdings den obigen Nachweisanforderungen inhaltlich vollumfänglich entsprechen.