Unter den Adressen http://service-bw.de und http://amt24.sachsen.de betreiben die Länder Baden-Württemberg und Freistaat Sachsen ihre Serviceportale der öffentlichen Verwaltung. Die beiden Portale unterscheiden sich in den Inhalten, basieren jedoch auf der gleichen Portalsoftware und ihren Komponenten. Die jeweilige Portalkomponente "Zuständigkeitsfinder" enthält neben einer großen Anzahl von Informationstexten zu Verwaltungsleistungen ("Leistungen") die Kontaktdaten aller kommunalen und Landesbehörden und weiterer Organisationen von öffentlichem Interesse und mit verwaltungsnahen Aufgaben ("Behördendaten"). Im Zuständigkeitsfinder werden Leistungen und Behördendaten gemäß Zuständigkeit mit Online-Formularen und -Diensten verknüpft und für die Nutzerinnen und Nutzer des Serviceportals erschlossen. Zahlreiche weitere Anwendungen beziehen die Inhalte der beiden Landesportale über Schnittstellen, so zum Beispiel Portale von Kommunalverwaltungen, das Wissensmanagement der Behöddennummer 115, vor allem aber der Portalverbund/Online-Gateway des Bundes und der Länder (PVOG) in Zusammenhang mit der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG). Die Anzahl der Textobjekte orientiert sich am OZG-Umsetzungskatalog und wächst analog zur Umsetzung des OZG stetig an.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2023-11-16.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-11-10.
Auftragsbekanntmachung (2023-11-10) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Rahmenvertrag Redaktionsleistungen (Externe Redaktion) für die Serviceportale Amt24 und service-bw
Referenznummer: SK.13.1-0453/15/16
Kurze Beschreibung:
Unter den Adressen http://service-bw.de und http://amt24.sachsen.de betreiben die Länder Baden-Württemberg und Freistaat Sachsen ihre Serviceportale der öffentlichen Verwaltung. Die beiden Portale unterscheiden sich in den Inhalten, basieren jedoch auf der gleichen Portalsoftware und ihren Komponenten. Die jeweilige Portalkomponente "Zuständigkeitsfinder" enthält neben einer großen Anzahl von Informationstexten zu Verwaltungsleistungen ("Leistungen") die Kontaktdaten aller kommunalen und Landesbehörden und weiterer Organisationen von öffentlichem Interesse und mit verwaltungsnahen Aufgaben ("Behördendaten"). Im Zuständigkeitsfinder werden Leistungen und Behördendaten gemäß Zuständigkeit mit Online-Formularen und -Diensten verknüpft und für die Nutzerinnen und Nutzer des Serviceportals erschlossen.
Zahlreiche weitere Anwendungen beziehen die Inhalte der beiden Landesportale über Schnittstellen, so zum Beispiel Portale von Kommunalverwaltungen, das Wissensmanagement der Behöddennummer 115, vor allem aber der Portalverbund/Online-Gateway des Bundes und der Länder (PVOG) in Zusammenhang mit der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG). Die Anzahl der Textobjekte orientiert sich am OZG-Umsetzungskatalog und wächst analog zur Umsetzung des OZG stetig an.
Unter den Adressen http://service-bw.de und http://amt24.sachsen.de betreiben die Länder Baden-Württemberg und Freistaat Sachsen ihre Serviceportale der öffentlichen Verwaltung. Die beiden Portale unterscheiden sich in den Inhalten, basieren jedoch auf der gleichen Portalsoftware und ihren Komponenten. Die jeweilige Portalkomponente "Zuständigkeitsfinder" enthält neben einer großen Anzahl von Informationstexten zu Verwaltungsleistungen ("Leistungen") die Kontaktdaten aller kommunalen und Landesbehörden und weiterer Organisationen von öffentlichem Interesse und mit verwaltungsnahen Aufgaben ("Behördendaten"). Im Zuständigkeitsfinder werden Leistungen und Behördendaten gemäß Zuständigkeit mit Online-Formularen und -Diensten verknüpft und für die Nutzerinnen und Nutzer des Serviceportals erschlossen.
Zahlreiche weitere Anwendungen beziehen die Inhalte der beiden Landesportale über Schnittstellen, so zum Beispiel Portale von Kommunalverwaltungen, das Wissensmanagement der Behöddennummer 115, vor allem aber der Portalverbund/Online-Gateway des Bundes und der Länder (PVOG) in Zusammenhang mit der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG). Die Anzahl der Textobjekte orientiert sich am OZG-Umsetzungskatalog und wächst analog zur Umsetzung des OZG stetig an.
Vertragsgegenstand sind spezifisch redaktionelle und koordinierende Aufgaben (externe
Redaktion) zur Unterstützung der Landesredaktionen von Amt24 und service-bw.
Unter den Adressen http://service-bw.de und http://amt24.sachsen.de betreiben die Länder Ba-den-Württemberg und Freistaat Sachsen ihre Serviceportale der öffentlichen Verwaltung. Die beiden Portale unterscheiden sich in den Inhalten, basieren jedoch auf der gleichen Portalsoft-ware und ihren Komponenten. Die jeweilige Portalkomponente "Zuständigkeitsfinder" enthält ne-ben einer großen Anzahl von Informationstexten zu Verwaltungsleistungen ("Leistungen") die Kontaktdaten aller kommunalen und Landesbehörden und weiterer Organisationen von öffentli-chem Interesse und mit verwaltungsnahen Aufgaben ("Behördendaten"). Im Zuständigkeitsfinder werden Leistungen und Behördendaten gemäß Zuständigkeit mit Online-Formularen und -Diensten verknüpft und für die Nutzerinnen und Nutzer des Serviceportals erschlossen.
Zahlreiche weitere Anwendungen beziehen die Inhalte der beiden Landesportale über Schnittstel-len, so zum Beispiel Portale von Kommunalverwaltungen, das Wissensmanagement der Behör-dennummer 115, vor allem aber der Portalverbund/Online-Gateway des Bundes und der Länder (PVOG) in Zusammenhang mit der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG). Die Anzahl der Textobjekte orientiert sich am OZG-Umsetzungskatalog und wächst analog zur Umsetzung des OZG stetig an.
Vorgesehen ist der Abruf von Leistungen im Rahmen von Jahresbudgets. Es besteht keine Ab-nahmeverpflichtung. Die Auftraggeber rufen unabhängig voneinander und ab unterschiedlichen Zeitpunkten nach Vertragsschluss Leistungen ab.
Die externe Redaktion soll als Teil der jeweiligen Landesredaktion die internen Redaktionsteams bei den folgenden Aufgaben unterstützen bzw. diese Aufgaben selbstständig und selbstorgansiert übernehmen
Vertragsgegenstand sind spezifisch redaktionelle und koordinierende Aufgaben (externe
Redaktion) zur Unterstützung der Landesredaktionen von Amt24 und service-bw.
Unter den Adressen http://service-bw.de und http://amt24.sachsen.de betreiben die Länder Ba-den-Württemberg und Freistaat Sachsen ihre Serviceportale der öffentlichen Verwaltung. Die beiden Portale unterscheiden sich in den Inhalten, basieren jedoch auf der gleichen Portalsoft-ware und ihren Komponenten. Die jeweilige Portalkomponente "Zuständigkeitsfinder" enthält ne-ben einer großen Anzahl von Informationstexten zu Verwaltungsleistungen ("Leistungen") die Kontaktdaten aller kommunalen und Landesbehörden und weiterer Organisationen von öffentli-chem Interesse und mit verwaltungsnahen Aufgaben ("Behördendaten"). Im Zuständigkeitsfinder werden Leistungen und Behördendaten gemäß Zuständigkeit mit Online-Formularen und -Diensten verknüpft und für die Nutzerinnen und Nutzer des Serviceportals erschlossen.
Zahlreiche weitere Anwendungen beziehen die Inhalte der beiden Landesportale über Schnittstel-len, so zum Beispiel Portale von Kommunalverwaltungen, das Wissensmanagement der Behör-dennummer 115, vor allem aber der Portalverbund/Online-Gateway des Bundes und der Länder (PVOG) in Zusammenhang mit der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG). Die Anzahl der Textobjekte orientiert sich am OZG-Umsetzungskatalog und wächst analog zur Umsetzung des OZG stetig an.
Vorgesehen ist der Abruf von Leistungen im Rahmen von Jahresbudgets. Es besteht keine Ab-nahmeverpflichtung. Die Auftraggeber rufen unabhängig voneinander und ab unterschiedlichen Zeitpunkten nach Vertragsschluss Leistungen ab.
Die externe Redaktion soll als Teil der jeweiligen Landesredaktion die internen Redaktionsteams bei den folgenden Aufgaben unterstützen bzw. diese Aufgaben selbstständig und selbstorgansiert übernehmen
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung📦
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Dresden, Kreisfreie Stadt
🏙️ Dauer
Datum des Beginns: 2024-02-01 📅
Datum des Endes: 2026-12-31 📅
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen: Der Rahmenvertrag kann zwei Mal um zwölf Monate verlängert werden.
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0000
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2023-11-16 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2023-11-16 14:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️ Informationen über eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem
Rahmenvereinbarung mit mehreren Betreibern ✅ Beschreibung
Im Falle von Rahmenvereinbarungen ist eine Begründung für eine Laufzeit von mehr als 4 Jahren vorzulegen:
Die Rahmenvereinbarung wird für drei Jahre mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung um zwölf Monate geschlossen.
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Eröffnungstermin: 2023-11-16 14:00:00 📅
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Zusätzliche Informationen: entfällt
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen: gemäß Vergabeunterlagen
Ausschlussgrund: Rein innerstaatliche Ausschlussgründe
Beschreibung der Ausschlussgründe: § 124, § 125 GWB
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen
Nationale Registrierungsnummer: entfällt
Postanschrift: Braustraße 2
Postleitzahl: 04107
Postort: Leipzig
Region: Dresden, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@lds.sachsen.de📧
Telefon: +49 341977-3800📞
Fax: +49 341977-1049 📠
URL: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363🌏 Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Der Vertragsentwurf wurde aktualisiert.
Hauptgrund für die Änderung: Aktualisierte Informationen
Angaben zu Änderungen
Fassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachung: 621068-2023
Quelle: OJS 2023/S 218-688037 (2023-11-10)