Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
1. Der Bieter reicht eine Referenzliste zum Nachweis seiner Fachkunde und Leistungsfähigkeit ein. Es ist nachzuweisen, dass seit dem 01.01.2019 mindestens eine Dienstleistung vergleichbarer Art und vergleichbaren technischen Umfangs für eine Berufs-, Werk- oder freiwillige Feuerwehr erbracht worden ist. Die Referenzliste muss folgende Informationen beinhalten:
- Name und Anschrift des Auftraggebers
- Ansprechpartner mit Kontaktdaten
- Auftragsumfang
- Bekleidungsart
2. Der Bieter hat darzustellen, wie er die Funktionskontrollen und Reparaturen der gereinigten Textilien gemäß Abschnitt A.3.4 und A.3.5 durchführt.
Das eingesetzte Personal, das die Funktionsprüfungen und Reparaturen ausführt, muss über die notwendigen Qualifikationen nach DGUV Information 205-014 und PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) verfügen. Dies betrifft insbesondere die Behandlung von Membranen (zum Beispiel Gore-Tex), Reflexmaterial und Schutzanzügen. Sollte das Personal bei Angebotsabgabe noch nicht über die notwendigen Qualifikationen verfügen, müssen spätestens zu Vertragsbeginn die Qualifikationen sichergestellt werden. Hierzu ist eine Erklärung abzugeben.
3. Beschreibung des Logistikkonzeptes (siehe hierzu Position 36 - 323 im Abschnitt A.3.2 der Leistungsbeschreibung). Hier ist unter anderem zu erläutern, welche Aufbewahrungs- und Transportbehältnisse Verwendung finden sollen. Außerdem ist zu erläutern, wie insbesondere eine Kompensation bei Personalausfall und Ausfall von Transportfahrzeugen erfolgt, um den regelhaften Dienstbetrieb des Auftraggebers sicherzustellen
4. Darstellung der Verfahrensabläufe für die Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen im Betrieb des Bieters sowie die Durchführung an den Bedarfsstellen. Zu folgenden Punkten sind zusätzlich Ausführungen zu machen:
- Umsetzung der Pflege- und Prüfvorschriften beziehungsweise Verfahrensbeschreibungen gemäß Abschnitt A.6 der Leistungsbeschreibung,
- Qualifizierung und Anzahl der festangestellten Mitarbeiter und
- Serviceabwicklung (zum Beispiel Erreichbarkeiten, Servicetelefon, Reklamationsbearbeitung und so weiter).
5. Darstellung eines verbindlichen Notfallkonzeptes. Hier ist zu erläutern, welche Maßnahmen beziehungsweise Ersatzlösungen der Bieter zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen für den Fall eines Komplett- oder Teilausfalls der vorgesehenen Wasch- und Reinigungsstätte vorgeplant hat. In dem Notfallkonzept müssen gegebenenfalls eingebundene Kooperationspartner benannt werden.
6. Darstellung eines Konzeptes zur Anfangs- und Wiederholungsunterweisung der Mitarbeiter. Der Auftragnehmer hat halbjährliche Unterweisungen durch einen von ihm zu beauftragenden und anerkannten Sachverständigen im Betrieb durchführen lassen. Die Inhalte und Häufigkeit der regelhaften Unterweisung der Wäschereimitarbeiter durch den Auftragnehmer muss im Angebot dargestellt werden. Der Auftraggeber behält sich vor, stichprobenhaft an den Schulungen teilnehmen. Hierzu sind die Termine dem Auftraggeber rechtzeitig mitzuteilen.
7. Der Bieter verfügt über ein Qualitätsmanagementsystem nach EN ISO 9001. Der Nachweis ist durch ein gültiges Zertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle zu erbringen. Außerdem ist ein Verantwortlicher für die Qualitätssicherung zu benennen, der hinsichtlich seiner beruflichen Qualifikation (Berufsausbildung als Textilreiniger, Textilwerker oder Schneider) über Fachkenntnisse in der Textilreinigung verfügt. Dieser darf nicht mit dem Projektbeauftragten und der Geschäftsführung identisch sein. Die Qualifikation des Verantwortlichen für die Qualitätssicherung ist nachzuweisen und über die Laufzeit des Vertragszeitraums durch zum Beispiel regelmäßige Unterweisungen und/oder Fortbildungen sicherzustellen.
8. Der Bieter verfügt über ein gültiges Hygienezeugnis der Gütegemeinschaft für sachgemäße Wäschepflege eingetragener Verein für Haushalts- und Objektwäsche (RAL-GZ 992/1) oder ein gleichwertiges Zeugnis. Der Nachweis ist durch ein gültiges Zeugnis einer anerkannten Zertifizierungsstelle zu erbringen. Im Falle eines gleichwertigen Zeugnisses, ist die Gleichwertigkeit durch den Bieter zu begründen.
9. Der Bieter ist berechtigt das Gütezeichen RAL-GZ 992/2 für Krankenhauswäsche von der Gütegemeinschaft sachgemäße Wäschepflege eingetragener Verein zu führen oder er verfügt über ein gleichwertiges Zeugnis. Der Nachweis ist durch ein gültiges Zeugnis einer anerkannten Zertifizierungsstelle zu erbringen. Im Falle eines gleichwertigen Zeugnisses, ist die Gleichwertigkeit durch den Bieter zu begründen.
10. Der Bieter erfüllt die Auflagen und Anforderungen für die Durchführung von Desinfektions-Waschverfahren nach DGUV-Regel 105-003 ("Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung im Rettungsdienst", Desinfektionsverfahren gemäß RKI-Liste RAL-GZ 992/2, Wirkungsbereiche A und B, Anhang 2 (Chemo-Thermische-Desinfektionsverfahren)). Der Nachweis ist durch eine Eigenerklärung zu erbringen.