Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Die Vergabestelle fordert mit den Angebot:
(1) Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 GWB.
(2) Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB.
(3) Eigenerklärung über das Nichtvorliegen gemäß VO-2022/576 (EU-Sanktionen)
(4) Eigenerklärung über die Erfüllung der gewerberechtlichen Voraussetzungen und Eintragung im Berufs- oder Handelsregister.
Auf Verlangen der Vergabestelle sind innerhalb einer gesetzten Frist folgende
Unterlagen nachzureichen:
(5) Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, mindestens eines Sozialversicherungsträgers sowie der Berufsgenossenschaft,
(6) die Führungszeugnisse aller Geschäftsführer (falls kein Geschäftsführer bestellt, aller Inhaber) sowie den Auszug aus dem Gewerbezentralregister für das Unternehmen,
(7) die Gewerbeanmeldung sowie die Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer.
(8) die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister (bei GmbH & Co. KG auch von der GmbH (Komplementär)).
Bei Bietergemeinschaften sind die Nachweise durch alle Mitglieder zu erbringen. Für den Fall, dass der Bieter sich Unterauftragnehmer bedient, muss der Bieter
in der Lage sein, sämtliche Nachweise für die vorgesehenen Unterauftragnehmer während der Angebotsprüfung auf Verlangen der Vergabestelle innerhalb einer
gesetzten Frist beizubringen.
Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle zudem nachzuweisen, dass ihm
die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Auftrages tatsächlich zur Verfügung stehen, in dem er beispielsweise eine
entsprechende Erklärung des Unterauftragnehmers vorlegt. Kann ein Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Nachweise nicht
beibringen, so sind gleichwertige Nachweise beizufügen. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter auf Verlangen der Vergabestelle darzulegen bzw. sind die Bieter
verpflichtet, auf Anforderung die Berechtigung der Gründe zu benennen. Sollte ein Bieter der Nachforderung von Nachweisen nicht oder nicht fristgerecht
nachkommen, wird das Angebot gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV von der Wertung ausgeschlossen.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), welche inhaltlich mit den vorliegenden Erklärungen abstimmbar sein muss, kann genutzt werden.