Beschreibung der Beschaffung
Vertragsgegenstand ist ein Dienstleistungsvertrag über die Durchführung von Hausordnungs- und Objektschutzdiensten (Zutrittskontrolle) für die Amtsgebäude Stainhartstr. 7, 82362 Weilheim (Fahrerlaubniswesen, KFZ-Zulassungsstelle, Ausländeramt, Asyl und Integration, Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung) und Münzstraße 33, 86956 Schongau (Fahrerlaubniswesen, KFZ-Zulassung, Ausländeramt, Bauamt, Wasserrecht).
Der Vertrag beginnt am 01.04.2024 und wird für die Dauer von zwei Jahren bis zum 31.03.2026 geschlossen, mit der Option der zweimaligen Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages eine Kündigung durch eine der Vertragsparteien erfolgt. Er endet spätestens zum 31.03.2028. Einer weiteren Kündigung bedarf es hierzu nicht. Gegenstand des Auftrages ist die Besetzung von drei Empfangsfoyers mit je einer Sicherheitskraft des Auftragnehmers für die Eingangskontrolle sowie für die Einhaltung der Hausordnung im gesamten Gebäudekomplex der Objekte A + B jeweils zu den Öffnungszeiten der Gebäude.
° Objekte: Objekt A: Landratsamt Weilheim-Schongau, Stainhartstraße 7, 82362 Weilheim
Zeit: Werktäglich (montags bis freitags)
Montag bis Mittwoch 07:00 bis 16:00 Uhr -> 2 Sicherheitskräfte
Donnerstag 07:00 bis 18:00 Uhr -> 2 Sicherheitskräfte
Freitag 07:00 bis 12:30 Uhr -> 2 Sicherheitskräfte
Zudem soll bei Bedarf die Möglichkeit bestehen, gegebenenfalls auf weitere Sicherheitskräfte zurückzugreifen.
Zusätzlich am Zahltag, je nach Bedarf, einmal im Monat immer am Anfang eines Monats 08:00 bis 12:00 Uhr = 2 Sicherheitskräfte. Der Abruf der Sicherheitskräfte für die Zahltage, am Anfang des Monats, kann auch komplett entfallen.
• Objekt B: Landratsamt Weilheim-Schongau, Münzstraße 33, 86956 Schongau
Zeit: Werktäglich (montags bis freitags)
Montag bis Mittwoch 08:00 bis 12:30 Uhr und 13:45 bis 16:00 Uhr -> 1 Sicherheitskraft
Donnerstag 08:00 bis 12:30 Uhr und 13:45 bis 18:00 Uhr -> 1 Sicherheitskraft
Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr -> 1 Sicherheitskraft
Zudem hat die in Objekt B eingesetzte Sicherheitskraft bei problematischen Situationen in den weiteren Amtsgebäuden (Schlossplatz 1, Bauerngasse 5 u. 9, Münzstraße 48, insbesondere in den Bereichen Sozialhilfe und Amt für Jugend und Familie) der Dienststelle Schongau den jeweiligen Organisationseinheiten zur Verfügung zu stehen.Des Weiterem soll bei Bedarf für das Objekt A die Möglichkeit bestehen, gegebenenfalls auf weitere Sicherheitskräfte zurückzugreifen. (siehe oben – nach Bedarf, 1 x monatlich Zahltag für Asylleistungen).
Im Objekt A befinden sich drei Empfangsfoyers, im Erdgeschoss, im 1. Stock und im 2. Stock. Im Objekt B befindet sich ein Empfangsfoyer im Erdgeschoss. Aufgrund des zum Teil betreuungsintensiven Klientels und zur Abwicklung des Besucheraufkommens ist eine Unterstützung durch den Sicherheitsdienst wie folgt, erforderlich. Ziel des Auftrags ist eine ordnungsgemäße Abwicklung des Besucheraufkommens, der Schutz der Dienstkräfte vor Übergriffen durch Besucherinnen und Besucher während den Öffnungszeiten, sowie der Schutz vor Vandalismus, Diebstahl und sonstigen Schäden.
Allgemeines:
a) Stammmannschaft
Der Auftragnehmer muss in den Objekten A und B, für die Aufgaben qualifizierte und persönlich geeignete Stammkräfte einsetzen. Erhebliche oder dauerhafte Abweichungen von der Stammbesetzung sind nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Der Auftragnehmer garantiert, dass alle zum Einsatz kommenden Sicherheitskräfte vor Ersteinsatz gemäß § 16 Bewachungsverordnung über das Bewachungsregister gemeldet sind.
b) Personal- und Vertretungskonzept/Personalreserve
Um auf unvorhergesehene Personalwechsel (z. B bei Erkrankung des Stammpersonals) reagieren zu können, ist für die o. g. Objekte eine ausreichende (eingewiesene) Personalreserve als Stammkräfte mit der geforderten Qualifikation vorzuhalten. Der Hauptverwaltung (Frau Fabian / Frau Schwaiger) ist eine Übersicht des Reservepersonals zuzuleiten. Nicht eingewiesene Sicherheitskräfte dürfen nur zusätzlich und begleitend den Dienst im Objekt versehen. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass durch Krankheit, Urlaub und sonstige Ausfälle des Personals die übernommenen Aufgaben und deren Durchführung nicht beeinflusst werden und die geschuldete Sollstärke nicht unterschritten wird. Dieses gilt auch, wenn der Auftraggeber aus sachlichen Gründen (z. B. Sicherheitsbedenken, mangelnde Eignung) Einwände gegen den Einsatz einer/es Beschäftigten) erhebt. In diesem Fall wird die vor Ort tätige Einsatzleitung bzw. der benannte Verantwortliche des Sicherheitsdienstleisters unverzüglich informiert, welche im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis dafür Sorge tragen, dass die gemeldete Sicherheitskraft den Dienst umgehend beendet. Ausschließlich bei Gefahr im Verzug ist der Auftraggeber berechtigt, selbst tätig zu werden. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen innerhalb derselben Schicht, im Regelfall innerhalb von drei Stunden, zur Ersatzgestellung mit ausreichend eingewiesenen und gleichwertigen Kräften verpflichtet. Alle Änderungen vor Einsatzbeginn und während des Einsatzes sind unverzüglich dem Hauptamt mitzuteilen. Für die als Personalreserve vorgesehenen Stammkräfte gilt die unter Ziffer 7 Buchstabe a) beschriebene Verpflichtung. Alle Sicherheitskräfte der Personalreserve müssen vor Ersteinsatz über eine Freigabe des zuständigen Landratsamtes verfügen, welche dem Hauptamt im Vorfeld zuzuleiten ist.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formular "3._Leistungsbeschreibung.pdf"ab 7. Allgemeines c.) Unterauftragnehmer fortfolgend.